Wie oft kann man Revision einlegen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde vom Amtsgericht zu 12 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Später dann vom Landgericht zu 8 Monaten. Das Urteil wurde in der Revision aufgehoben. Nun wird im November erneut verhandelt. Meine Frage ist nun, ob man gegen das neue Urteil im schlimmsten Fall erneut Revision einlegen kann?

Antwort des Anwalts

Nach Ihrer Schilderung wurden Sie von einem deutschen Amtsgericht zu 12 Monaten ohne Bewährung strafrechtlich verurteilt. Dagegen haben Sie anscheinend rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung vor dem zuständigen Landgericht wurde das erstinstanzliche Urteil anscheinend teilweise zumindest auf der so genannten Rechtsfolgenseite aufgehoben und Sie wurden einer Strafe von acht Monaten verurteilt, wobei aufgrund Ihrer Schilderung offen bleibt, ob es sich um eine so genannte Gesamtstrafe aufgrund der Verurteilung wegen mehrerer angeklagter Taten oder um die Verurteilung wegen einer Tat handelt. Offen bleibt aufgrund Ihrer Schilderung zudem, ob die Strafe vom Landgericht zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts haben Sie dann anscheinend fristgerecht Revision eingelegt.

Anscheinend sind Sie auch anwaltlich vertreten, da die Revisionsbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Sodann konnte ein Erfolg vor dem Revisionsgericht, vermutlich ein Oberlandesgericht, erzielt werden. Das Urteil des Landgerichts wurde vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr steht eine erneute Berufungsverhandlung vor dem Landgericht im November an. Sollte es im November zu einem Urteil kommen, können Sie nach § 333 StPO hiergegen auch wieder das Rechtsmittel der Revision frist- und formgerecht nach § 341 StPO einlegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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