Regelungen der Altersteilzeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe entsprechend unserer Betriebsvereinbarung die Möglichkeit, in diesem Jahr einen Antrag auf Altersteilzeit (ATZ) zu stellen, der bei entsprechender Genehmigung im nächsten Jahr (dann bin ich 58) beginnen würde. Die Altersteilzeit geht über fünf Jahre, davon 2,5 als aktive und 2,5 Jahre als passive Phase.
Nach dem Ende der passiven Phase der ATZ könnte ich in Rente mit 63 und den entsprechenden Abzügen gehen. Lt. ATZ-Vertrag ist ein Renteneintritt vereinbart.
Aufgrund der Anzahl der Versicherungsjahre (dann 46) könnte ich auch mit 64 als „besonders langzeitiger Versicherter“ ohne Abzüge in Rente gehen.

Fragen:

  1. Muss ich zwingend nach Ende der ATZ mit 63 in Rente gehen? Üblicherweise steht eine solche Klausel im ATZ-Vertrag.
  2. Kann ich mich nach Ende der ATZ bei der Arbeitsagentur melden und wenn eine Vermittlung nicht möglich ist, Arbeitslosengeld beziehen? Wenn ja, wie lange?
  3. Kann ich während der passiven Phase der ATZ dazuverdienen, wenn ja, wieviel?
  4. Was muss ich sonst noch beachten, um mit 64 eine Rente ohne Abschläge zu bekommen?
  5. In welchen Gesetzbüchern und Paragraphen stehen die für mich wichtigen Regelungen?

    Beginn Lehre: 1.9.1977
    Armeezeit (DDR): 1,5 Jahre
    Anerkannte Berufsjahre: derzeit 39
    Beginn ATZ aktive Phase: 09/18
    Ende ATZ aktive Phase: 03/21
    Ende ATZ passive Phase: 09/23 = 63. Geburtstag

Antwort des Anwalts

Hinsichtlich der bei Ihnen zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten versendet die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig Aufstellungen über den Versicherungsverlauf. Kontrollieren Sie diese bitte auf Vollständigkeit und stellen durch Nachrechnen fest, wann genau bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug der Rente für besonders langjährige Versicherte möglich ist. Wegen der weitreichenden Folgen sollten Sie hier ganz sicher sein.

Die Rechtsgrundlagen für die vorzeitige Rente mit 63 Jahren finden Sie in den §§ 36, 236 SGB V.

Nach dem Ende der ATZ müssen Sie trotz entsprechender Klausel nicht zwingend in Rente gehen. Allerdings ist das Beschäftigungsverhältnis zu Ihrem jetzigen Arbeitgeber beendet. Sie können aber eine anderweitige neue Beschäftigung aufnehmen.

Auch Arbeitslosengeld nach vorheriger Altersteilzeit ist damit möglich. Bitte beachten Sie dabei aber, dass eine Sperrzeit von drei Monaten verhängt wird, da Sie durch den Abschluss des ATZ-Vertrages selbst an der Beendigung Ihrer Beschäftigung mitgewirkt haben. Bitte beachten Sie weiter, dass sich das Arbeitslosengeld nicht aus ihrem derzeitigen Verdienst sondern aus dem Bruttoentgelt während der ATZ berechnet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit unmittelbar vor der Rente wegen besonders langjähriger Beschäftigung nicht als anrechenbare Zeit berücksichtigt werden. Folglich müssen Ihre 45 Jahre bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt sein. Fehlen wenige Monate, sollten Sie über eine geringe Beschäftigung mit Rentenzahlung nachdenken. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass das Eintrittsalter für die besonders langjährige Beschäftigung bei Rentnern des Jahrganges 1960 bei 64 Jahre und vier Monaten liegt.

Die Rechtsgrundlagen zur Rente für besonders langjährig Versicherte finden Sie in § 236 b SGB V. Die Rechtsgrundlagen für den Bezug von Arbeitslosengeld in §§ 136 SGB III.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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