Vergütungsberechnung nach Fahrtzeit für Schulbusfahrer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Rentner und fahre auf 450€- Basis behinderte Kinder zur Schule (hin und zurück). Ich verlasse um 6.30 Uhr mit dem Bus das Haus (Bus steht über Nacht bei mir), hole den Beifahrer und nehme anschließend, so ca. gegen 7.00 Uhr den ersten Schüler an Bord. Anschließend hole ich auf einer Strecke von ca. 30 km die restlichen vier Kinder ab, um sie gegen 8.20 Uhr an der Schule abzuliefern. Gegen 8.30 Uhr mache ich mich auf den Heimweg, wo ich gegen 9.00 Uhr in der Regel ankomme. Summa summarum bin ich auf diese Weise täglich zwei Mal 2,5 Std unterwegs. Seitens des Arbeitgebers erhalte ich pro Tag eine Vergütung von 25 €. Auf meinen Einwand, dass diese Vergütung nicht dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde entspricht, entgegnet der Arbeitgeber, dass er vom Auftraggeber nur die reine Fahrzeit erhalte, die mittels eines Routenplaners im Internet auf 1 Stunde und 20 Minuten bestimmt wurde. D.h., genau die Zeit vom ersten Kind um 7.00 Uhr bis zur Ankunft in der Schule um 8.20 Uhr. Mit anderen Worten wird die Leistung, dass ich den Bus zum ersten Kind fahre und nach erfolgter Beförderung zur Schule wieder zurück an den Standort soll nicht honoriert werden. Das halte ich für unbillig. Könnte mir vorstellen, dass die tägliche Tour fiktiv am Standort des Arbeitgebers beginnt und dort wieder endet. Die Strecken von dort zu mir nach Hause wären dann quasi "mein Bier".

Antwort des Anwalts

Eine Entscheidung, die genau Ihren Fall betrifft, gibt es leider nicht. Aber aus einem Vergleich mit anderen Entscheidungen der Arbeitsgerichte ergibt sich doch ein klares Bild – gesetzlich geregelt sind diese Fahrten und die anfallende Vergütung leider nicht.

Der von Ihnen geschilderte Fall ist am ehesten vergleichbar dem Fall, dass der Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug von seinem Wohnort (wo das Dienstfahrzeug über Nacht stand) zum ersten Kunden/ersten Patienten/ Baustelle fährt. Diese Fahrten werden in der Regel nicht als dienstliche Wegezeiten (mit entsprechender Vergütungspflicht) anerkannt, da der Arbeitnehmer auch keine Fahrtzeiten anerkannt bekommt, wenn er von seinem Wohnort zum Betrieb des Arbeitgebers fährt. Fahrten mit dem Dienstfahrzeug zum ersten Einsatz sind insoweit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt zumindest so lange, wie der Einsatzort sich innerhalb des Ortes befeindet, in dem sich der Betrieb befindet.

Bei Ihnen ergibt sich eine Besonderheit aber daraus, dass Sie den Beifahrer mitnehmen. Sie fahren also zum Wohnort des Kollegen um diesen mitzunehmen. In diesem Fall beginnt die Arbeitszeit des Fahrers spätestens bei der Aufnahme des Kollegen, der mitfahren soll (so Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.08.2009; Az.: 4 Sa 611/09).

Demnach sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber unter Verweis auf dieses Urteil das Gespräch suchen, dass Ihre Arbeitszeit von Aufnahme bis Absetzen des Beifahrers berechnet wird. Das Argument, dass er nur eine bestimmte Zeit von seinem Auftraggeber berechnet erhält, ist für Sie ohne jede Relevanz. Es ist Sache des Arbeitgebers sein Angebot so zu kalkulieren, dass er auf seine Kosten kommt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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