Bis zu welchem Alter haben Scheidungskinder Anspruch auf Unterhalt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein erstes Kind wird jetzt im November 2016 19 Jahre alt und befindet sich seit Oktober in einer Ausbildung. Ihr Nettogehalt liegt bei 629 Euro.
Mein zweites Kind ist 17 Jahre alt und noch in der Schule.
Mein Nettoeinkommen liegt jetzt bei 2300 Euro und meines Wissens liegt das Einkommen meiner Exfrau bei 1100 Euro. Dazu bezieht sie das komplette Kindergeld.

Was muss ich an Unterhalt bezahlen. Wird die Lehre an den Unterhalt angerechnet?

Antwort des Anwalts

Auf der Grundlage Ihrer Angaben in Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass Sie Ihrem ersten Kind keinen Unterhalt schulden. Das Kind ist volljährig. Ab der Volljährigkeit haben Kinder, die nicht im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils wohnen, einen Barunterhaltsanspruch. Sie haben Bargeld zu beanspruchen. Auf den Unterhalt anzurechnen ist zunächst das Kindergeld in Höhe der Hälfte von 184 Euro, also 92 Euro. Sodann ist anzurechnen die Ausbildungsvergütung, die allerdings monatlich um 90 Euro zu verringern ist, weil ein Betrag von 90 Euro für die berufsbedingten Aufwendungen verrechnet werden dürfen. In Ihrem Fall bleiben dem ersten Kind von 629 Euro nach Abzug von 90 Euro noch 539 Euro als Unterhalt zuzüglich 92 Euro Kindergeld, ergibt einen Betrag von 631 Euro.
Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsanspruch in der Einkommensstufe 3, bis zu 2.300 Euro Einkommen bis 18 Jahre 495 Euro und ab 18 Jahre 568 Euro. Das Kind hat Ihnen gegenüber daher keinen Zahlungsanspruch mehr.
Anders ist dies bei dem zweiten Kind im Alter von 17 Jahre. Laut Düsseldorfer Tabelle hat es einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 495 Euro abzüglich 92 Euro Kindergeld, somit 403 Euro. Ich gehe davon aus, dass das zweite Kind bei der Mutter im Haushalt lebt, sodass die Mutter dadurch ihre Unterhaltspflicht erfüllt.
Ungeachtet dessen empfehle ich Ihnen, das erste Kind zu bitten, Ihnen eine Kopie des Ausbildungsvertrages vorzulegen, damit Sie erfahren, wie sich seine Vergütung alljährlich verändert.
Das zweite Kind sollten Sie ebenfalls um Vorlage des Ausbildungsvertrages nach Ende der Schulzeit bitten, damit Sie wissen bzw. ermitteln können, was Sie an Unterhalt schulden. Selbst sollten Sie einmal rechnen, mit welchen Ausgaben Sie persönlich belastet sind, die Sie von Ihrem Netto-Lohn abziehen können. Sie kommen nämlich in eine geringere Lohnklasse, wenn Ihnen weniger als 1.901 Euro vom Netto-Einkommen verbleiben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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