Wie ist die Unterhaltszahlung bei einem volljährigen Kind geregelt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit Jahren geschieden und habe eine Tochter, die 18 Jahre alt ist und noch in der Schule ist. Meine Tochter wohnt und lebt bei meiner Exfrau, die wieder verheiratet ist und weitere drei Kinder bekommen hat.
Ich zahle nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt für meine Tochter an meine Exfrau. Das Kindergeld geht ebenfalls komplett an meine Exfrau.

Meine Fragen:

  1. Ich möchte den Unterhalt, da meine Tochter ja über 18 Jahre ist, direkt an meine Tochter zahlen – ist das rechtlich ok?
  2. Kann meine Exfrau dies verhindern bzw. beanstanden?
  3. Kann meine Exfrau von meiner Tochter für Unterhalt und Wohnen hiervon etwas fordern, obwohl Sie ja das Kindergeld komplett bekommt und ihrerseits ja auch theoretisch Unterhalt zahlen müsste (was natürlich nicht passiert)?
  4. Muss ich überhaupt noch Unterhalt zahlen?
Antwort des Anwalts

Zu Ihren Fragen:

  1. Ich möchte den Unterhalt, da meine Tochter ja über 18 Jahre ist, direkt an meine Tochter zahlen – ist das rechtlich ok?

 Da Ihre Tochter 18 Jahre alt ist, müssen Sie den Unterhalt an diese persönlich zahlen, es sei denn Ihre Tochter weist Sie an, direkt auf ein Konto ihrer Mutter zu zahlen. Mit der Volljährigkeit sind sämtliche Ansprüche der Mutter hinsichtlich der Zahlung von Kindesunterhalt erloschen.

  1. Kann meine Exfrau dies verhindern bzw. beanstanden?

Nein, das kann sie nicht. Sie ist mit der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr vertretungsbefugt.

  1. Kann meine Exfrau von meiner Tochter für Unterhalt und Wohnen hiervon etwas fordern, obwohl Sie ja das Kindergeld komplett bekommt und Ihrerseits ja wohl auch theoretisch Unterhalt zahlen müsste (was natürlich nicht passiert)?

Die Mutter ist zum Barunterhalt verpflichtet. Sobald sie diesen bezahlt und das Kindergeld an die Tochter abführt, kann sie auch Kostgeld verlangen. Ansonsten wäre das Wohnen lassen und Ernährung als Naturalunterhalt zu werten und Ihre Tochter schuldet nichts.

  1. Muss ich überhaupt noch Unterhalt zahlen?

Ja, da sich Ihre Tochter noch in der Ausbildung befindet. Da die Kindesmutter gleichfalls Unterhalt schuldet, ändert sich wahrscheinlich der zu zahlende Betrag. Auch sind eventuelle BAföG Leistungen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Andererseits erhöht sich der Unterhaltsanspruch mit 18 Jahren. Es ist daher zu überlegen, ob man eine Neuberechnung durchführt. Dies hängt maßgeblich davon ab, was Ihre Exfrau verdient.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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