Anrechnung einer Erbschaft auf Hartz IV Bezug

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Eltern einer Bekannten von mir möchten das Vermögen an ihre drei Kinder übertragen. Die Bekannte erhält von ihren beiden Geschwistern eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 50.000,00 und würde von dem Geld gern die Eigentumswohnung kaufen, die sie bereits seit 8 Jahren zur Miete bewohnt. Das Geld würde ausreichen die Wohnung zu bezahlen. Das eigentliche Problem ist, dass sie seit über 5 Jahren Harz IV Leistungen bezieht. Mit dem Kauf der ETW würden die derzeitigen mtl. Mietzahlungen in Höhe von 300,00 Euro entfallen und dadurch die Leistungen nach Harz IV um die entfallende Miete gekürzt werden. Dies wäre soweit in Ordnung.

Muss meine Bekannte aus der Erbschaft die in den letzten Jahren bezogene Leistungen nach Harz IV zurück zahlen oder gibt es eine Möglichkeit, dass sie den Betrag zweckgebunden über den Erbvertrag zum Kauf der Wohnung verwenden kann?

Antwort des Anwalts

Eine rückwirkende Rückzahlung von bereits als Sozialhilfeempfänger bezogenen und verbrauchten Leistungen nach Hartz IV ist nicht vorgesehen, selbst wenn diese plötzlich sehr reich werden, bzw. nur in Ausnahmefällen wenn z.B. falsche Angaben gemacht worden sind. Der deutsche Sozialstaat spendiert das den Sozialhilfeempfängern.

Allerdings wird der später einmal erfolgte Zufluss der Erbschaft und auch der Ausgleichszahlung voll als Einkommen angesehen und auf die laufenden Leistungen nach Hartz IV angerechnet.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Wenn die Erbschaft also einmal als Einkommen qualifiziert wird, dann kommt es auf die Verwendung des Geldes nicht mehr an, vgl. BSG, Urteil vom 29. 4. 2015 – B 14 AS 10/14 R 

Sozialhilfeempfänger haben dann nur noch das gem. § 90 zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht einzusetzende Schonvermögen von derzeit u.a. Barmitteln in Höhe von 2.600 Euro. Sämtliche weiteren Mittel müssen grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden.

Frage zweiter Teil, oder gibt es eine Möglichkeit, dass sie den Betrag zweckgebunden über den Erbvertrag zum Kauf der Wohnung verwenden kann.

Nach § 90 SGB XII (Einzusetzendes Vermögen) muß grundsätzlich neben dem Einkommen das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden.

Die Sozialhilfe darf allerdings nach der Ziffer 8 nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

Ferner gibt es eine Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII: Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Problem ist, daß hier wegen des Zuflusses in der Zeit von Hartz-IV-Bezug das gesamte Erbe Einkommen und nicht Vermögen ist. Somit kann die gesamte Erbschaft nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII werden, sondern bleibt insoweit Einkommen.

Meiner Einschätzung nach helfen, wenn die genannten gesetzlichen Ausnahmefälle nicht greifen, und wenn wegen des Zuflusses der Erbschaft während des Bezugs von Hartz IV kein Vermögen, sondern Einkommen vorliegt, in dieser Situation auch Zweckbindungen nichts. Sie muss, solange Sie Sozialhilfe bezieht, das gesamte Erbe bis auf die erwähnten 2.600 Euro einsetzen.

Das derzeit geplante Modell dürfte somit so wie geplant nicht funktionieren.

Zulässig wäre es allerdings, wenn Ihre Bekannte den Antrag auf Sozialhilfe zurück nimmt und dann nach mindestens einem Monat ohne Bezug von Hartz IV in der Zeit als Nicht-Bezieherin von Sozialhilfe die fraglichen Dispositionen insoweit frei trifft.

Danach kommt bei fortbestehender Bedürftigkeit ein neuer Antrag auf Sozialhilfe in Betracht, wobei dann die Bedürftigkeit um den Wohnvorteil vermindert werden kann, so daß letztendlich auch die Sozialverwaltung davon profitiert. Soweit die zwischenzeitlich angeschaffte Wohnung den Kriterien nach § 90 Abs. 1 Ziff. 8 SGB XII entspricht, muss es als mit eingebrachtes Vermögen (anders als laufendes Einkommen) nicht mehr eingesetzt werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, daß man auch daran denken könnte, der Bekannten lediglich ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gegen Erbverzicht einzuräumen. Das mindert dann zwar immer noch den Bedarf, aber da kein Geld zufließt, kann es auch nicht direkt auf den Bedarf angerechnet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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