Baumüberhang - Besteht ein Anspruch auf Beseitigung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor 12 Jahren haben wir neu gebaut. Auf dem Grundstück meines Nachbarn
standen (damals schon) teilweise große (über 5m) Bäume mit 2 Meter Grenzabstand. Damals haben uns diese Bäume nicht gestört. Mittlerweile sind
die Bäume weiter gewachsen. An der Grundstücksgrenze haben wir ein Gemüsebeet angelegt. 2 große Äste wachsen mittlerweile ca 2.50 über die Grenze. Letztes Jahr sprach ich mit der Eigentümerin, als sie Gartenarbeiten
machen liess, ob sie nicht die beiden Äste entwerfen könnte. Die Gartenbaufirma
hat es mit der Begründung, dass der Baum instabil wird, nicht gemacht.
(Standsicherheit)
Heute habe ich wieder mit der Eigentümerin gesprochen, gleiche Aussage.
Zusätzlich bekam ich noch den Hinweis, dass der Baum unter "Bestandsschutz"
stehe. Ich denke sie könnte damit die 5 Jahres Verjährung meinen.

Der Baum beeinträchtigt keine Geh.-Fahrt oder Laufwege, lediglich die überhängenden Äste stören ein wenig.

Könnte ich Ansprüche nach §§ 910 bzw 1004 BGB durchsetzen?

Antwort des Anwalts

Nach meiner Rechtsauffassung stehen Ihnen die zivilrechtlichen Ansprüche aus § 1004 und § 910 BGB zu.
Zum Anspruch aus § 1004 BGB. Die
Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben Sie einen Beseitigungsanspruch der Äste, da Ihr Eigentum durch den Überhang beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung ist, wenn das Unterhalten einer Anpflanzung mitursächlich für eine Grundstücksbeeinträchtigung ist, solche Störungen zurechenbar die nach gesetzlich normierten Recht abzuwehren sind. Dies hat der BGH im Falle des Überwuchses so entschieden (vergl. BGH NJW 04, 603). In einem Verfahren müßte jedoch die Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Diese kann bei Ihrem Gemüsebeet z.B. in Form von Minderwuchs Ihrer Anpflanzungen gegeben sein.

Wenn Ihr Nachbar seiner Pflicht der Beseitigung nicht nachkommt, Sie Ihren Nachbarn gemäß § 910 Abs. 1 S.2 BGB mit einer angemessenen Frist dazu aufgefordert haben und diese fruchtlos verstrichen ist, haben Sie das Recht gemäß § 910 Abs. 1 S.2 BGB. Sie dürfen also die störenden herüberragenden Zweige zu entfernen. Beeinträchtigt Sie allerdings nur ein Teil des Überwuchses, dürfen Sie auch nur den beeinträchtigenden Teil entfernen.

Wenn Sie die Beseitigung tatsächlich nach erfolgloser Fristsetzung selber vornehmen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten gemäß § 812, 818 BGB aufgrund ersparter Aufwendungen.

Bei altem Baumbestand könnte es noch sein, dass ein sog. Naturdenkmal vorliegt. Außerdem könnte es sein, dass generell z. B. durch eine regionale Baumschutzverordnung der Bestand geschützt ist. Dann dürfen große Äste nicht so ohne weiteres abgeschnitten werden. Es empfiehlt sich die Anfrage bei der Wohnsitzgemeinde und bei der Naturschutzbehörde des Landratsamtes. In solchen Fällen kann das öffentliche Recht das private Recht überlagern.

Auf mangelnde Standfestigkeit nach dem Rückschnitt kann sich der Nachbar nicht berufen. In einem solchen Fall wäre er aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gezwungen, den Baum ganz zu fällen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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