Arbeitsrecht - Muss ein Minijobber für Sachschaden in der Arbeit selbst haften?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Maschinenbau-Student im 2. Semester und habe mein Studium durch ein 450 €-Job in einem Autohaus finanziert, in dem ich Fahrzeuge fotografiert habe.

Am 18. Dezember war ich wieder dort anwesend und habe dem Bruder des Geschäftsführers das fotografieren erklärt, weil ich zum 15. Januar aus dem Unternehmen ausscheiden wollte, aus Zeit- und Wegproblemen(40 km hin und zurück). Ich wollte niemanden im "Stich" lassen, deswegen habe ich ihm angeboten, alles ihm zu erklären und beizubringen.

Beim Erklären fiel mir auf, dass die Lichter des Fahrzeugs die ganze Zeit an waren und Musik lief. So wollte ich das Auto kurz Anlassen um festzustellen, ob der Akku genug geladen ist um das Fahrzeug noch anzulassen, oder ob ich das Batterieladegerät anschließen müsste. So lief ich erklärend(habe weiterhin mit dem Bruder des G.führers gesprochen) zum Fahrzeug, saß mich halb hinein und trat mit dem rechten Fuß auf die Kupplung und lies das Auto an, in dem Moment rutschte ich von der Kupplung und das Fahrzeug(Audi S3) ist vorgehoppelt, bis ich reagieren konnte war die Front in einer Gipswand. Das Fensterrahmen dahinter wurde auch beschädigt.

Der Schaden beläuft sich auf etwa 3000€.

Es scheint so, als habe das Betrieb keine Haftpflichtversicherung(Mietgebäude) oder der Geschäftsführer will es nicht melden. Mir wurde der Blick in den Versicherungsvertrag verwehrt.

Jetzt zu meinen Fragen:

  • Muss ich den Schaden selbst tragen?
  • Darf oder kann man von mir etwas verlangen?
  • Wie stehen meine Chancen, würde er gerichtlich vorgehen?
Antwort des Anwalts

Muss ich den Schaden selbst tragen?

Sie müssen den Schaden voraussichtlich in Höhe von EUR 1.350,00 selbst tragen.
Ihre Tätigkeit ist betrieblich veranlasst. Betrieblich veranlasst ist jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers vornimmt oder die er arbeitsvertraglich schuldet. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehören, ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte (Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 28. Oktober 2010, Az.: 8 AZR 418/09). Vorliegend gehört zwar arbeitsvertraglich die technische Bereithaltung des PKW nicht zu Ihrem eigentlichen Aufgabenbereich. Sie handelten aber, um Ihrer allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) nachzukommen, Schaden von dem Arbeitgeber abzuwenden und so auch die Leistungsmöglichkeit des Betriebes zu erhalten (BAG, a. a. O.): bei einer leeren Batterie hätte der Vorführwagen auf potentielle Kunden mit Sicherheit keinen guten Eindruck gemacht, wenn er nicht anspringt.

Es gelten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber daher die Regelungen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich. Die Beweislast für die Pflichtverletzung und Ihr Verschulden trägt Ihr Arbeitgeber, § 619a BGB.

In Ihrem Fall liegt meines Erachtens mittlere Fahrlässigkeit vor. Leichte Fahrlässigkeit heißt: das kann grundsätzlich jedem mal passieren. Leichte Fahrlässigkeit wird bei kleineren Fehlern oder Versehen angenommen. Zum Beispiel: Nach dem Waschen des Autos rutscht ein Tankwart mit nasser Schuhsohle vom Bremspedal ab. Im Fall der leichten Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber voll für den Schaden. Mittlere Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn es heißt: das sollte grundsätzlich nicht passieren. Der Arbeitnehmer hat dann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, ihn trifft aber in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit kein besonders schwerer Vorwurf.

Vorliegen hätten Sie einem anderen zuständigen Arbeitnehmer des Autohauses, z. B. einem Verkäufer, Bescheid geben können, damit dieser die Batterie des Fahrzeuges prüft. Darin liegt meines Erachtens aber noch kein besonders grober Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (grobe Fahrlässigkeit): sofern Sie eine in der BRD gültige Fahrerlaubnis haben, sind Sie zum Betrieb von Kraftfahrzeugen der für Sie gültigen Klassen befähigt. Sie konnten also nicht erkennen und es war für Sie auch nicht absehbar, dass durch das Anschalten des Motors ein hoher Schaden verursacht wird.

Ob die Anwesenheit des Bruders des Geschäftsführers daran etwas ändert, hängt von dessen Stellung im Betrieb ab. Ist er ein Vertreter des Geschäftsführers in Bezug auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers, hat er Sie zum Tätigwerden konkludent angewiesen: er stand ja dabei und hätte es verhindern können. In dem Fall liegt meines Erachtens nur ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, d. h. Ihr Arbeitgeber haftet auf voll auf Ersatz des Schadens und darf Sie nicht in Anspruch nehmen.

Darf oder kann man von mir etwas verlangen?

Das ist nur dann der Fall, wenn von zumindest mittlerer Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss. Im Falle der mittleren Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich Ihr Arbeitgeber gegen das Schadensrisiko versichern kann und wie hoch Ihr Einkommen ist. Nach einer neueren, allerdings nicht durch das BAG bestätigten Rechtsprechung gilt, dass ein Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit bis etwa zum dreifachen seines Bruttomonatsgehalts haftet. Das wären in Ihrem Fall EUR 1.350,00.

Wie stehen meine Chancen, würde er gerichtlich Vorgehen?

Voraussichtlich kann er einen Teil des Schadens (s. o.) Ihnen gegenüber geltend machen. Bei einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht hat in erster Instanz jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (=Rechtsanwaltskosten) selbst zu tragen; die Gerichtskosten werden in Höhe des Obsiegens und Unterliegens gequotelt.

Aber: Sie erwähnten, dass Ihr Arbeitgeber Mieter der betroffenen Räume ist. Im Mietrecht ist es dergestalt, dass das Bestehen einer Gebäudeversicherung den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter ausschließt, wenn dem Mieter weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft (BGH, Beschluss vom 12. Dez. 2001, Az.: XII ZR 153/99; BGH, Urteil vom 03. Nov. 2004, Az.: VIII ZR 28/04). D. h. zahlt der Gebäudeversicherer des Vermieters den Schaden, ist ein Rückgriff auf Ihren Arbeitgeber ausgeschlossen. Dieser darf daher den Schaden dann auch nicht von Ihnen ersetzt verlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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