Volljähriger, arbeitsunwilliger Sohn: Muss ich Unterhalt zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Durch einen rechtsgültigen Beschluss des Oberlandesgerichts bin ich seit 2011 alleinerziehender Vater von 3 Kindern. Meine mittlerweile volljahrigen Söhne leben in meinem Haushalt. Die Kindesmutter zahlt keinen Kindesunterhalt, da sie von Hartz IV lebt.

Nun hat mein zweiter Sohn mit Erreichen des 18. Lebensjahres die Schule abgebrochen (nach Ende der 11. Klasse; 3 Kurse mit 0 Punkten). Im August begann er ein Freiwilliges Soziales Jahr in einer Jugendeinrichtung, bei der ihm nach der Probezeit gekündigt wurde wegen Unzuverlässigkeit. Jetzt "hängt" er zu hause rum, weigert sich eine Berufsausbildung zu machen, lehnt es ab zum BIZ zu gehen bzw. zum Jobcenter um sich arbeitslos zu melden.

Ich habe ihm jetzt angekündigt, dass ich ihn aus meinem Haushalt rausschmeißen werde (neue Wohnung ist bereits gefunden) und dass er selbst schauen kann wie er kommt. Seine Antwort: "Dann geh ich halt "hartzen" und außerdem musst du mich ja eh finanziell aushalten."

Meine Frage: Kann ich den Pflichtunterhalt gegenüber meinem volljährigen Sohn kürzen, weil er sich nicht um eine Ausbildung kümmert?

Antwort des Anwalts

In Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst deutlich herauszustellen, dass Ihr Sohn einen Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber derzeit nicht hat. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet grundsätzlich der Unterhaltsanspruch der Kinder.

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn sich die volljährigen Kinder in einer Ausbildung befinden und diese ziel- und zweckgerichtet durchführen. Sie müssen an Ihren Sohn demnach keinen Unterhalt zahlen und sollten dieses auch nicht tun.

Wahrscheinlich wird Ihr Sohn SGB II-Leistungen („Hartz IV“) erhalten, wenn er es beantragt. Fraglich ist allerdings, ob er auch die Kosten der Wohnung ersetzt bekommt. Allerdings werden die Leistungen bei jungen Erwachsenen stark davon abhängig gemacht, dass sich diese um eine Stelle bemühen oder eine Ausbildung machen. Hartz IV ohne Gegenleistung gibt es für Jugendliche nicht, so dass sich Ihr Sohn noch wundern wird, was im Jobcenter auf ihn zukommt – sicher eine heilsame Erfahrung.

Ihnen droht ein Rückgriffsanspruch des Jobcenter nach § 33 SGB II dann, wenn Ihr Sohn eine Ausbildung wieder aufnimmt und weiter SGB II-Leistungen beziehen sollte. Ansonsten können Sie sich aber mit dem Argument der fehlenden Unterhaltspflicht und/oder der mangelnden Leistungsfähigkeit gegen überzogene Ansprüche des Jobcenter zur Wehr setzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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