Arbeitsrecht - Ist das Pendeln zwischen zwei Arbeitsstätten eines Betriebs eine Dienstreise?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Angestellter eines Unternehmens, das zwei räumlich (13 Km Distanz) von einander getrennte Arbeitsstätten (Produktion u. Verwaltung) unterhält. Meine erste Tätigkeitsstätte ist in der Verwaltung eingerichtet. Von Zeit zu Zeit, so ca. 1x im Monat muss ich auch die Produktionsstätte aufsuchen. Ich dachte bisher, dass es sich dann um einen Dienstreise/Dienstgang handeln würde und somit in Abhängigkeit der Dauer auch ein entsprechender Reisekostenanspruch geltend gemacht werden kann.

Nun wurde ich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Unternehmen handelt und daher kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand erstattungsfähig ist.

Nun meine Frage: Ist diese Aussage rechtlich zutreffend und in wie weit kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen zulassen und ablehnen.

Hinweis: Die Kantine am Produktionsstandort wird nicht vom Arbeitgeber für Verwaltungsmitarbeiter bezuschusst. Ich nutze einen Firmenwagen, der entsprechend von meinem Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte versteuert wird.

Antwort des Anwalts

Den Begriff Dienstreise gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2008 ist die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit aufgegeben und unter dem neuen Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" vereinheitlicht worden.

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt nun immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend, außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
beruflich tätig wird. Dabei ist das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit weder von einer bestimmten Kilometergrenze noch von einer bestimmten Abwesenheitsdauer abhängig.

Die Frage die sich bei Ihnen stellt ist, ob der Produktionsstandort zu einer Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätten zählt. Hier müssten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Wenn im Arbeitsvertrag die Produktionsstätte als Arbeitsort genannt ist, zählt sie zu den regelmäßigen Arbeitsstätten.

Ist sie dort nicht erwähnt ist Ihr Verpflegungsmehraufwand nach meiner Rechtsauffassung erstattungsfähig. Bei einer Tätigkeit in einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese andere betriebliche Einrichtung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein Mitarbeiter dort Dinge erledigen muß. Dass in der Kantine dort kein Zuschuß gezahlt wird ist für die Beurteilung der Rechtsfrage unerheblich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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