Widerruf einer Schenkung wegen Undankbarkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ex-Mann war gegen meinem Wiederanstieg ins Berufsleben.
Während ich mich mit meinem Weiterbildung und Stellensuche beschäftigte, hat mein Ex-Mann heimlich die Familienkasse geplündert und die gemeinsamen Kinder (Geb.1984 – Tochter, 1986 – Sohn) großzügig damit beschenkt und gegen mich aufgehetzt.
Bei der Scheidung bezifferte der Mann gesamte Geschenke seit 2005 bis 2008 auf 48.000 €.
(45.000 € davon an den Sohn, dem er die Wohnung und das Auto gekauft.)
Ein halbes Jahr nach der Trennung im Jahr 2008 bin ich zum Anwalt gegangen.
2014 wurden wir endlich geschieden.
Das Gericht hat trotz meinen Proteste entschieden, gemeinsame Kinder – gemeinsame Geschenke.
Seit 2009 haben die Kinder das Kontakt zu mir abgebrochen, reagieren nicht auf meine Geburtstags-/ Weihnachtsgrüße, gehen nicht ans Telefon, obwohl ich nur alles Gute wünsche und zum Frieden und Reden einlade.
Sie haben mich ganz alleine im Stich gelassen und jegliche Hilfe abgesagt.
Am Silvesterabend 2014 haben sie mir ein sehr verletzendes Abschieds - SMS geschrieben mit unbegründeten Vorwürfen.
Vor kurzem habe ich den Sohn vor der Haustür zur Rede gestellt.
Mein Sohn ließ mich nicht in seine (auf mein Geld gekaufte) Wohnung rein, aber versprochen mit mir in Kontakt zu bleiben und unsere Konflikt friedlich zu lösen. Nach 2 Wochen hat er alles abgesagt.
Ich habe letzte Hoffnung auf Versöhnung verloren
und kann nichts mehr gutes von meinen Kindern erwarten.
Habe ich Recht darauf, meine ungewollte „Geschenkanteil“ zurück zu fordern?
Erstens – das Geld wurde mir vom meinem Ex einfach geklaut, zweitens – die Kinder sind grob undankbar zu mir.

Antwort des Anwalts

Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie die Schenkung an Ihre Kinder widerrufen wollen.
Vorangegangen war ein Scheidungsverfahren, in welchem Sie offensichtlich erfolglos dagegen vorgehen wollten, dass dieses Geld von Ihrem Ex-Ehemann alleine und treuwidrig aus dem Vermögen gegeben worden sei.
Die dahinter stehende familienrechtliche Bewertung ist nicht Gegenstand dieser Beantwortung. Ihren Angaben zufolge ist das Scheidungsverfahren im Jahre 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden.
Sie wollen wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Schenkungswiderruf erfolgen kann.
Hierzu kann ich Ihnen folgendes sagen:

Der Schenkungswiderruf ist in § 530 BGB geregelt:
§ 530 BGB – Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Die Vorschrift regelt einen Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. § 313 ist daneben anwendbar, wenn der Sachverhalt außerhalb des Bereichs von § 530 liegt (BGH FamRZ 90, 600).

Die Vorschrift greift bei nur versprochenen wie bei schon vollzogenen Schenkungen, auch gemischten (BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97]), ein; zu Zuwendungen unter Ehegatten vgl § 516. Ausgenommen sind gem § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Das Widerrufsrecht ist höchstpersönlich (BGH NJW 62, 955 [BGH 07.03.1962 - V ZR 132/60]), deshalb weder abtretbar noch pfändbar und nur eingeschränkt nach Maßgabe des II vererblich. Hieraus folgt entgegen der hM (BGH NJW 62, 955 [BGH 07.03.1962 - V ZR 132/60]; Palandt/Weidenkaff Rz 1) nicht, dass es weder von noch ggü juristischen Personen ausgeübt werden könnte (MüKo/Koch Rz 14).

Der Beschenkte muss sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Beschenkten oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig gemacht haben. Erforderlich ist objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv ein erkennbarer Mangel an Dankbarkeit (BGH NJW 14, 3021 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12]).

Das Verhalten des Beschenkten ist nicht isoliert zu werten. Grober Undank setzt eine Gesamtschau voraus (BGH FamRZ 06, 196; 13, 296); dazu gehören insbesondere die Umstände der Schenkung (BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97]), das spätere Verhalten von Schenker und Beschenktem (BGH NJW 84, 2089 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]) und die wirtschaftliche Lage des Beschenkten (BGH NJW 00, 3201 [BGH 11.07.2000 - X ZR 89/98]).
Ein enges Verwandtschaftsverhältnis zwischen beiden hat keine erhöhte Bedeutung (BGH NJW 78, 213 [BGH 25.03.1977 - V ZR 48/75]). Das Fehlverhalten muss der Schenkung nachfolgen; ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (BGH NJW 82, 390).

Ist die schwere Verfehlung gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers gerichtet, muss daraus grober Undank gerade gegenüber dem Schenker zu entnehmen sein (BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97]). Der Begriff des nahen Angehörigen ist weit zu fassen. Er umfasst auch Pflegekinder und -eltern sowie Lebensgefährten; die Nähe bestimmt sich nach den persönlichen Beziehungen im Einzelfall (Palandt/Weidenkaff Rz 2).
Zum groben Undank des Schwiegerkindes durch Fehlverhalten ggü dem Kind vgl BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97].

Die Verfehlung muss vom Beschenkten begangen sein. Bei Verfehlungen von Dritten von erheblichem Gewicht kommt ein schweres Fehlverhalten des Beschenkten als Unterlassung in Betracht, wenn er zu gegenläufigem Handeln sittlich verpflichtet war (BGH NJW 84, 2089 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]; 92, 183).
Nachstehend möchte ich verschiedene Beispiele aus der Rechtsprechung anführen:
Grundloser Antrag auf Anordnung der Betreuung (BGH NJW 93, 1577; Ddorf FamRZ 99, 438); Gebrauch einer Vorsorgevollmacht gegen den Willen des Vollmachtgebers (BGH NJW 14, 3021 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12]); Anzeige oder Verdächtigung ggü dem Arbeitgeber (BGH NJW 91, 830 [BGH 28.09.1990 - V ZR 109/89]); Bezichtigung des sexuellen Missbrauchs (Kobl NJW-RR 02, 630); Bezeichnung des Schenkers als geisteskrank (Hamm FamRZ 01, 545); das Verlangen nach sofortiger Räumung eines gewerblich genutzten Gebäudes (BGH FamRZ 93, 1297); die hartnäckige Weigerung, den vom Schenker vorbehaltenen Anspruch auf Zahlung einer Rente zu erfüllen (BGH NJW 00, 3201 [BGH 11.07.2000 - X ZR 89/98]) oder ihm ein Grundpfandrecht zu bestellen (BGH FamRZ 93, 785); der Antrag auf Teilungsversteigerung bei geschenktem Miteigentumsanteil (Oldbg NJW-RR 98, 1 [LG Oldenburg 30.04.1996 - 8. O. 496/95]); die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den beschenkten Kommanditisten in derselben Stadt und Branche (BGH NJW 02, 1046 [BGH 04.12.2001 - X ZR 167/99]); eheliche Verfehlungen (BGH NJW 82, 390; FamRZ 85, 351).
Schwere Verfehlungen sind nicht: Die Lösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 70, 19); das Bestreiten von Behauptungen iR einer prozessualen Auseinandersetzung (Karlsr NJW 88, 3023).
Der Kontaktabbruch alleine dürfte daher noch nicht ausreichend sein.
Hinzu kommt in Ihrem Falle auch die Regelung des § 532 BGB:
1Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 2Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhalten, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass der Schenker die durch das Verhalten des Beschenkten hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet (BGH NJW 84, 2089 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]). Ein bloßer Versöhnungsversuch genügt nicht (BGH NJW 99, 1626 [BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97]). Eine spätere Verschlechterung der Beziehungen beseitigt nicht die Rechtswirkungen der Verzeihung (BGH FamRZ 1961, 437). Die Verzeihung begründet eine Einrede.

Der Widerruf ist ferner nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis der ihn rechtfertigenden Gründe ausgeschlossen. Für jede Verfehlung läuft eine gesonderte Frist (BGHZ 31, 79, 81). Wegen Fristablaufs ausgeschlossene Widerrufsgründe können jedoch späteren ein besonderes Gewicht verleihen (BGH NJW 67, 1081 [BGH 23.01.1967 - II ZR 166/65]). Der Fristablauf begründet eine Einwendung (hM).
Damit dürften Sie allein wegen des Zeitablaufes, der Kontaktabbruch besteht nun bereits seit 6 Jahren, mit dem Widerruf keinen Erfolg mehr haben.

Sollten allerdings die SMS aus der Silvesternacht, die Sie vermutlich noch nicht gelöscht haben, ein solches Gewicht haben können, dass hier die oben zitierte Schwere erreicht werden könnte, wäre der Widerruf unverzüglich zu erklären. Denn die Jahresfrist hierzu läuft. Dann wäre aber weiter zu überprüfen, ob nicht hier zuvor Verzeihung eingewendet werden könnte.
Meines Erachtens hätte diese Angelegenheit nicht nur güterrechtlich sondern daneben auch wegen sonstigen familienrechtlichen Ansprüchen sauberer im Scheidungsverfahren geklärt werden müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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