Antrag auf Visum für einen ausländischen Partner

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.10.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

SMein Freund ist irakischer Staatsangehöriger und möchte gerne zu mir nach Deutschland kommen. Leider kann er nicht zurück in seine Heimat, da er aufgrund seiner religiösen Einstellung dort verfolgt - wenn nicht getötet - werden würde. Es ist ihm daher nicht möglich, in seinem Heimatland bei der deutschen Botschaft persönlich einen Visumantrag für Deutschland zu stellen. Derzeit lebt er in Malaysia, da dies eines der Länder ist, wo er sich aufhalten darf. Einen Wohnsitz im Irak hat er nicht. Besteht die Möglichkeit in Malaysia eine deutsche Botschaft aufzusuchen, um einen Visumantrag zu stellen und wie lange muss sein Reisepass hierfür gültig sein?

Unsere Lebenspartnerschaft besteht seit 1 Jahr und wir werden im Januar in Malaysia heiraten. Welche Möglichkeiten bestehen für uns, dass er zu mir nach Deutschland kommen kann? Kann ich einen Familienzusammenführungsantrag auch schon vor der Hochzeit stellen bzw. besteht die Möglichkeit, ihn aufgrund eines Einladungsschreibens von mir im Januar nach Deutschland zu holen?

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:

  1. Örtlich zuständig für die Bearbeitung eines Visumsantrages ist die deutsche Botschaft des Landes in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach ist die Beantragung des Visums in der deutschen Botschaft in Malaysia möglich.

  2. Nach der Hochzeit kann Ihr Partner einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Wichtige Voraussetzung ist dabei der Nachweis einfacher Kenntnisse in der deutschen Sprache. Dazu muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Die Goethe-Institute bieten im Ausland z.B. entsprechende Kurse und Prüfungen an. Vor Ablegung der Sprachprüfung macht es keinen Sinn einen Antrag zu stellen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Familienzusammenführung, die eher formaler Art sind, entnehmen Sie bitte den Merkblättern der jeweiligen Botschaften, die im Internet abgedruckt sind.

  1. Ihr Partner kann auch schon vor der Hochzeit zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen. Voraussetzung ist dafür neben dem Nachweis der deutschen Sprache die Bestätigung des örtlichen Standesamtes, dass alle notwendigen Unterlagen zur Eheschließung in der notwendigen Form vorliegen. Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, ist eine baldige Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Standesamt sinnvoll, da die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung von Urkunden aus dem arabischen Raum durchaus 6 Monate oder länger dauern kann.

  2. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit eine Einladung zu einem Besuch in Deutschland auszusprechen. Voraussetzung hierfür ist aber die Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit der sich der Einladende verpflichtet alle öffentlichen Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland verursacht werden, zu übernehmen (Kosten des Lebensunterhaltes, Krankheitskosten, Abschiebekosten etc.). Dieses ist eine in Höhe und Zeit unbegrenzte Bürgschaft und sollte sehr gut überlegt werden. Die Verpflichtungserklärung ist bei der örtlichen Ausländerbehörde abzugeben.

Zudem kann damit nur eine maximale Aufenthaltserlaubnis von 3 Monaten ohne Arbeitserlaubnis legalisiert werden. Danach muss auch dann die Ausreise erfolgen, wenn zwischenzeitlich die Hochzeit erfolgt ist um bei einer ausländischen Botschaft sodann den Antrag auf Familienzusammenführung (s.o.) zu stellen.

Eine zusätzliche Hürde liegt bei dem Besuchsvisum zudem darin, dass der Antragsteller seinen Rückkehrwillen glaubhaft machen muss, z.B. durch Beruf, Familie, Einkommen und Vermögen im Herkunftsland. Eine geplante Hochzeit schließt einen entsprechenden Rückkehrwillen aus.

Wegen der notwendigen Bearbeitungsdauer müsste ein solcher Antrag für den Monat Januar sehr bald gestellt werden. Auch hier sind die notwendigen Unterlagen auf der Internetseite der Botschaft abrufbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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