Firma stellt Gaslieferung wegen neuer Sicherheitsbestimmungen ein

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Uns wurde im Jahr 2003 ein Flüssiggasbehälter aufgestellt und abgenommen. Es wurde von uns nichts verändert. Jetzt bekommen wir keine Gaslieferung mehr, da die Sicherheitsbestimmungen, die damals schon vorhanden waren, heute nicht mehr eingehalten sind. Wir sind der Meinung, dass wir Bestandsschutz haben und die Firma uns nicht einfach den Vertrag kündigen kann.

Antwort des Anwalts

Die Firma darf den laufenden Wartungsvertrag jederzeit entweder ordentlich, oder aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insofern ist Ihre Auffassung nicht zutreffend. Auch von einer Kündigung unabhängige denkbare Ansprüche auf Gewährleistung gegen Tyczka dürften im Ergebnis bereits verjährt sein.
Eine Kündigung beendet den bestehenden Vertrag und wird wirksam ab dem vereinbarten Kündigungszeitpunkt, wenn das Gesetz keinen anderen Zeitpunkt vorsieht.
Das Recht des Auftragnehmers, einen laufenden Auftrag zu kündigen, ergibt sich gegebenenfalls aus dem Vertrag, hier wohl vermutlich ein Werkvertrag im Sinne von § 631 ff. BGB verbunden mit einem laufenden Wartungsvertrag, als Auftrag im Sinne von § 671 BGB 1) in Verbindung mit allgemeinen rechtlichen Grundsätzen über die Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, geregelt in § 314 BGB 2).
Eine zweite Frage ist, ob Sie gegenüber der Firma jetzt noch Ansprüche auf Gewährleistung anmelden können.
Solche Ansprüche können bestehen entweder aus Kaufrecht gem. den §§ 433 ff. BGB, wenn Sie den Flüssiggasbehälter ursprünglich von der Firma auch gekauft hatten, was Ihren Angaben nicht ganz klar entnommen werden kann und ich hier darum nicht einfach unterstellen möchte.
Ferner kommen Ansprüche in Frage aus sogenannter positiver Vertragsverletzung (pVV) auf Schadensersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB aus § 280 I BGB nach Treu und Glauben hergeleitet werden.
Wenn die Firma ursprünglich bei der Aufstellung und Abnahme gegen bestehende Sicherheitsvorschriften verstoßen hatte, dann hat sie ohne Zweifel auch ihre vertraglichen Nebenpflichten Ihnen gegenüber verletzt und ist Ihnen daraus auch zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Rechtsfolge solcher Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten ist es, daß Schadensersatz geschuldet wird, der Geschädigte muss nach den §§ 249 ff. BGB so gestellt werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ein Austausch des Behälters kann zumindest dann nicht verlangt werden, wenn die Firma Ihnen den Behälter nicht ursprünglich verkauft hatte, bzw. allenfalls unter Abzug des Wertes alt für neu, wobei dann lediglich ein eventuell noch bestehender Restwert des Behälters zu diskutieren wäre.
Das bedeutet, dem Grunde nach muss die Firma gegebenenfalls noch heute dafür sorgen, daß die damals versäumte Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nachgeholt wird. Das gilt unabhängig von der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Kündigung.
Tipp: Verlangen Sie erst einmal Nacherfüllung des Werkvertrags nach § 635 BGB 3) bzw. 439 BGB, sofern einschlägig (sofern Kaufvertrag vorgelegen hat). Hier empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung über die inzwischen festgestellten Mängel und Fehler bei der Aufstellung und/ oder Wartung, die zur Verletzung der fraglichen Sicherheitsvorschriften geführt hatten, und die Aufforderung zur Nachbesserung gegenüber der Firma.
Eine weitere Frage ist, ob die Ansprüche auf Schadensersatz inzwischen wegen Verjährung mit einer dauerhaften Einrede der Verjährung behaftet sein könnten.
Eine Einrede muss zunächst einmal überhaupt erhoben werden, und sie kann lediglich gegenüber dem Anspruch erhoben werden, bringt ihn also nicht zum Erlöschen.
Wenn allerdings die Einrede der Verjährung erhoben wird, was normaler Weise jedenfalls bei Profis oder Juristen zu erwarten ist, dann sieht es im Ergebnis schlecht aus.
Die Ansprüche aus Verletzung einer Nebenpflicht i.S.v. § 241 II BGB aus § 280 I BGB verjähren nämlich grundsätzlich nach §§ 195, 199 Absatz 1 BGB in der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die grundsätzlich erst ab Erlangung der Kenntnis von den Mängeln an zu laufen beginnt, aber unabhängig von der Kenntnis spätestens aber in 10 Jahren, vgl. § 199 III Nr. 1 BGB.
Hier wäre der Ablauf der Frist wegen eines Verstosses gegen die Sicherheitsbestimmungen aus 2003 im Jahre 2013 bereits erfolgt, wenn nicht verjährungsunterbrechende Handlungen schon damals eingeleitet worden sind, wie z.B. die Aufnahme von Verhandlungen, ein Schlichtungsverfahren bzw. eine Klage oder Mahnbescheid, vgl. dazu §§ 203 ff. BGB.
Anders wäre es allenfalls, wenn die Frist wegen zwischenzeitlicher ebenfalls fehlerhafter Untersuchungen und Prüfungen des Behälters erst später zu laufen begönne. Dann aber ist fraglich, ob die Versäumnisse kausal sind für einen Schaden, denn die notwendigen Nachbesserungen oder gar der Austausch des Behälters hätten dann allenfalls früher als erst jetzt erfolgen müssen.
Wenn es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden aus einer mangelhaften Werkleistung, sondern um die Verletzung einer mangelunabhängigen Nebenpflicht handelt, wäre zwar die - auch für Mangelfolgeschäden geltende - Verjährungsregel des § 634a BGB
4) nicht anwendbar, die Verjährungshöchstfrist nach § 199 BGB bleibt dessen ungeachtet anwendbar, so daß in diesem Fall von einer Weiterverfolgung der Ansprüche wegen Verjährung abzuraten wäre.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 671 BGB
Widerruf; Kündigung

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

*2) § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
*3) § 635 BGB Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

*4) § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

  2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
    (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
    (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
    (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
    (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
    *5) § 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und

  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
    (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
    (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

  3. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

  4. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
    Maßgeblich ist die früher endende Frist.
    (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
    (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
    (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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