Legale Überführung einer Arbeitskraft aus Thailand

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir beabsichtigen im nächsten Jahr in Deutschland eine qualitativ hochwertige Thaimassage & Spa zu eröffnen.
Dafür benötigen wir sehr gute und erfahrene Thaimasseurinnen.
Diese finden wir nicht in Deutschland.
Wir wollen in Thailand nach den entsprechenden (künftigen) Mitarbeiterinnen suchen.
Für diese wollen wir in Thailand die Kosten für einen Deutschkurs mit weltweit anerkanntem Abschluss "Deutsch A1" übernehmen.
Anschließend möchten wir - verbunden mit einer mindestens 5-jährigen Jobgarantie - diese Masseurinnen nach Deutschland bringen.
Das Problem besteht wohl darin, diese Personen legal nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme zu bringen.
Wir wollen keinen illegalen Weg - wir fragen nach einer sinnvollen und legalen Lösung, da wir in Vorleistung gehen wollen.
Können Sie uns helfen?

Antwort des Anwalts

Es gibt grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten. Die meisten dieser Möglichkeiten erstrecken sich auf sog. „qualifizierte“ Bewerber, also Personen, die über Hochschulabschlüsse oder ähnliche Qualifikationen verfügen.

Für alle übrigen Bewerber gilt die Vorschrift des § 18 AufenthG, die wie folgt lautet:

§ 18 Beschäftigung
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19 oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde.

Entscheidendes Kriterium sind mithin die Erfordernisse des Wirtschaftstandortes Deutschland.

Auf Basis des § 39 AufenthG erstellt dazu die Agentur für Arbeit eine Positivliste, in der die gewünschten Berufe abschließend aufgezählt sind. Diese umfangreiche Liste enthält allerdings nur Berufe, die eine zumindest 2jährige Ausbildung (oder eine vergleichbare Ausbildung im Ausland) vorsehen. Ausbildungsbilder, die auf die von Ihnen vorgesehene Tätigkeit passen, gibt es leider nicht. In diesem Fall besteht dann noch die Möglichkeit einer Zustimmung, wenn eine solche Tätigkeit nicht von bevorrechtigten Bewerbern ausgeübt werden kann. An dieser Stelle werden Ihre Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und die Auffassung der Arbeitsagentur wohl auseinandergehen, die Sie ggfs. auf bevorrechtigte Bewerberinnen aus Rumänien oder Bulgarien verweisen wird.

Weitere Voraussetzung ist in diesem Fall weiter, dass ein Arbeitsverhältnis mit zumindest tarifvertraglicher Entlohnung begründet wird.

Alternativ könnte man natürlich erwägen, Mitarbeiterinnen zu gewinnen, die in Thailand eine 2jährige Ausbildung zur Alten- und Krankenpflegerin absolviert haben und diese auch entsprechend zunächst in Deutschland anzustellen um dann ggfs. bei Reduzierung dieser Tätigkeit schrittweise in Ihrem Unternehmen tätig zu werden.

Dieses bedarf jedoch wie auch die Beantragung der Visa einer sorgfältigen Vorbereitung. Eine Erfolgsgarantie ist zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem erheblichen Zustrom ausländischer Arbeitssuchender keineswegs gegeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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