Verspäteter Schüler-Bafög-Antrag: Erstattungspflicht der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.08.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Für unseren Pflegesohn Jakob haben wir Anfang März einen uns zugesandten Bafögantrag für das Schuljahr 2014/2015 ausgefüllt und dem zuständigen Amt der Städteregion Aachen zugeschickt. Die Städteregion Aachen bewilligte daraufhin ab März 2015 bis Juli 2015 eine monatliche Bafögleistung von 465,00 Euro. Diese Leistungen wurden direkt an das zuständige Jugendamt überwiesen.Dem Jugendamt Stolberg wurde ab August / September bis Feb. 2015 keine Bäfögleistung überwiesen. Es erfolgte daraufhin keine Information an uns, dass der Bafögantrag nicht erfolgt ist. Nach Rücksprache unsererseits mit der Städteregion Aachen wurde uns mitgeteilt, dass erst im März 2015 eine Anfrage des Jugendamtes zum fehlenden Bafögantrag gestellt wurde.

Zu erwähnen ist noch, dass in dem mit der Stadt Stolberg abgeschlossenen Pflegevertrag unter Punkt 5 folgendes vereinbart ist:

5.) "Die Pflegeeltern sind dafür mitverantwortlich, dem Pflegekind zugeleitete Anträge auf Ausbildungs-/ Arbeitsförderung usw. zu ergänzen, mit den erforderlichen Unterlagen (z.B. Ausbildungsnachweis) zu versehen, ggfs von dem Pflegekind unterschreiben zu lassen und der zuständigen Behörde unverzüglich weiterzuleiten".

Die haben wir ja auch getan, nachdem uns der Bafögantrag durch die Städteregion zugeleitet wurde.

Nun fordert das Jugendamt Stolberg von uns für den Zeitraum August 2014 bis Februar 2015 eine Erstattung der nicht erstatteten Bafögleistung von 3255,00 Euro.

Unsere Rechtsfrage lautet in diesem Zusammenhang:

Sind wir als Pflegeeltern dem zuständigen Jugendamt gegenüber wegen verspäteter Abgabe eines Schüler-Bafögantrages Erstattungspflichtig?

Antwort des Anwalts

Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben kann ich eine Leistungspflicht der Pflegeeltern an das Jugendamt wegen der nicht beantragten BaFöG-Leistungen nicht feststellen.

Eine Zahlungsverpflichtung könnte sich nur aus einer Pflichtverletzung Ihrerseits gegenüber dem Jugendamt ergeben.

Zunächst kann ich an Hand Ihrer Angaben nicht feststellen, ob Ihnen als Pflegeeltern überhaupt das Sorgerecht (insbesondere die Vermögenssorge) für das Pflegekind übertragen worden ist. Dieses wäre aber die erste Voraussetzung damit überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt. Grundsätzlich ist der Sorgeberechtigte im Interesse des Kindes verpflichtet, bestehende Sozialleistungen auch in Anspruch zu nehmen. Falls eine solche Pflicht überhaupt besteht, besteht sie aber nur dem Kind gegenüber und nicht dem Jugendamt.

Ich weise darauf hin, dass eine vollständige Übertragung des Sorgerechts mit der Übertragung der Pflegschaft im Regelfall nicht verbunden ist sondern gesondert vom Familiengericht angeordnet werden muss. Dieses kann ich Ihrer Anfrage aber nicht entnehmen.

Ein Anspruch könnte sich weiter aus einer Pflichtverletzung des Pflegevertrages mit dem Jugendamt ergeben. Das setzt aber voraus, dass eine entsprechende Verpflichtung sich aus dem Pflegevertrag überhaupt ergibt. Nach dem von Ihnen zitierten Text sehe ich eine entsprechende Initiativpflicht gerade nicht, da Sie nach dem Text nur mitverantwortlich für das Ausfüllen der Anträge sind. Die Initiativpflicht zur Stellung des Antrages muss daher vom zuständigen Jugendamt ausgehen, was ja richtigerweise im März auch geschehen ist.

Sie sollten daher den erhobenen Anspruch des Jugendamtes mit der Begründung, dass Ihnen nach dem Pflegevertrag nur eine Mitwirkungspflicht beim Ausfüllen der Anträge aber gerade nicht die Initiativpflicht obliegt zurückweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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