Für Rundfunkbeitrag muss kein Vertrag geschlossen werden

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Forderung seitens Beitragsservice aus vorgetäuschter Vereinbarung erhalten Den philosophischen Teil unterlassen wir hier. Wichtig ist aber, dass ich weder mit GEZ, noch mit dem "ARD ZDF Beitragsservice" in Kontakt war, weder mündlich noch schriftlich. Die Mitarbeiter vor der Tür hörten nur "Nein, danke, habe ich nicht bestellt.“ Briefe sowie Mahnungen habe ich nie beantwortet.

Erst auf Vollstreckungsankündigung seitens der Stadt habe ich reagiert und alles bezahlt samt Gebühren auf das Konto der Stadt. So sollte es weiter gehen: kein Kontakt zum "Service", lieber teurer, aber an die staatliche Institutionen und mit Vermerk "unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit".

Die Briefe sind aber abgeheftet. In den letzten Briefen steht: "Sie haben mit uns Ratenzahlung vereinbart" oder "die nächste vereinbarte Rate ist fällig.“ Und jetzt kam die Mahnung, weil ich die vereinbarten Raten nicht zahle mit Androhung, die gesamte Summe wieder über Vollstreckung einzufordern. Ich gehe davon aus, dass die Vollstreckung in den nächsten Wochen wieder angekündigt wird.

Die Frage: Da die Vereinbarung, auf die sich der "Service" beruft, vorgetäuscht ist, ist die Vollstreckung überhaupt zulässig? Ich hätte es auch bezahlt, und werde es im Endeffekt tun, aber warum soll ich dem "Service" das Leben einfacher machen sowie Verleugnung erlauben? Da möchte ich der Vollstreckung widersprechen.

Eine weiter Frage zum selben Fall: Darf ich dem "Beitragsservice" aufgrund Vertrauensverlust aus diesem Fall Nutzung meiner persönlichen Daten verbieten und Löschung meiner Daten beantragen? Schließlich habe ich mich auch nie gemeldet.

Antwort des Anwalts

Die Frage: da die Vereinbarung, auf die der "Service" beruft, vorgetäuscht ist, ist die Vollstreckung überhaupt zulässig?

Antwort Rechtsanwalt:
Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für öffentlich-rechtliche Leistungen, und dazu gehören auch die Leistungen u.a. der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ist generell zulässig. Die Vollstreckung erfolgt dann in Umsetzung dieser durch Beitragsbescheide umgesetzten gesetzlichen Verpflichtung in einem so vorgesehenen Verfahren, das bislang bedauerlicher Weise nicht ernsthaft in Frage gestellt werden konnte.

Sie verkennen mit Ihrem Standpunkt, daß die Rundfunkbeiträge nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gezahlt werden, das wäre in der Tat zweifelhaft, oder nach Nutzung, sondern es liegt eine allgemeine, öffentlich-rechtliche Beitragspflicht vor, die früher nach Geräten erhoben wurde und nach dem neueren Modell je Haushalt. Die Gebühren werden aufgrund § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) erhoben. Ein Staatsvertrag (also ein Vertrag zwischen verschiedenen Bundesländern mit einer Wirkung wie ein Gesetz). Diesen Vertrag zu Ihren Lasten haben übrigens die deutschen Bundesländer verbrochen.

Tipp: Es wäre denkbar, auf der Ebene der Landespolitik den Rundfunkstaatsvertrag abzuschaffen. Dafür müssen sich allerdings erst einmal politische Mehrheiten in den Parlamenten der Bundesländer finden.

Darauf, ob Sie mit den Vertretern des Beitragsservice (früher GEZ) einen Vertrag abgeschlossen haben, oder nicht, kommt es daher nicht an. Sie können das vielleicht sich vorstellen ähnlich wie bei den Steuern, die an das Finanzamt gezahlt werden müssen. Da spielt es auch keine Rolle, ob Sie damit einverstanden sind, oder einen Steuerzahlvertrag geschlossen haben, oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob und wie viel Sie diese Leistungen tatsächlich benutzen. Die Gebührenpflicht wird nur an die Tatsache angeknüpft, daß Sie einen Hausstand unterhalten. Auch wenn der Ansatz bedenklich erscheint, so ist die Rechtsprechung insgesamt recht einheitlich. Es handelt sich zwar um ein allgemeines Ärgernis des ganzen deutschen Volks, dennoch war es bislang nicht möglich, hinreichend politischen Widerstand hervorzurufen, um dies abzustellen.

Der Standpunkt des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, ist, daß die freiheitliche Demokratie auf den informierten, urteilsfähigen Bürger beruht. Daher braucht Deutschland freie, staatsferne, nichtkommerzielle Medien als eine Existenzbedingung des Verfassungsstaates *1).

Ich hätte es auch bezahlt, und werde es im Endeffekt tun, aber warum soll ich dem "Service" das Leben einfacher machen sowie Verleugnung erlauben? Da möchte ich der Vollstreckung widersprechen.

Stellungnahme Rechtsanwalt:
Sie sollten das nur tun, wenn bei Ihnen tatsächlich nichts zu holen ist und Ihnen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO nichts ausmacht. Rein rechtlich stehen die Erfolgsaussichten beinahe gegen 0, sich gegen die Vollstreckung ernsthaft zu wehren.
In einem Fall hatte zwar das Landgericht Tübingen in einer mutigen Entscheidung dem Treiben versucht, ein Ende zu setzen, vgl. LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14 *2).
In der Entscheidung ging es um eine Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO. wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

Diese Entscheidung wurde aber vom Bundesgerichtshof (BGH) dann bedauerlicher Weise sehr schnell wieder aufgehoben *3).
Eine weiter Frage zum selben Fall: darf ich dem "Beitragsservice" aufgrund Vertrauensverlust aus diesem Fall Nutzung meiner persönlicher Daten verbieten und Löschung meiner Daten beantragen? Schliesslich habe ich mich auch nie gemeldet.

Stellungnahme Rechtsanwalt: Bedauerlicher Weise nein. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 35 BDSG) und den gleichlautenden Landesdatenschutzgesetzen bestehen zwar individuelle Rechte u.a. auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz.
Sie können aber davon ausgehen, daß gerade der Beitragsservice akribisch genau so organisiert ist, daß diese formalen Anforderungen erfüllt sind.

Hier gibt es eine neuere, ebenfalls abweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 25.03.2013 - 1 BvR 1700/12 – auf eine Beschwerde des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) und 300 weiterer Benutzer wegen angeblicher fehlender Substantiierung, was natürlich Quatsch ist. Dennoch ist das der derzeit letzte Stand.
Bedauerlicher Weise werden derzeit die hohen Standards des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1983 hinsichtlich der Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr eingehalten.

Insgesamt empfiehlt es sich bedauerlicher Weise, einfach zu zahlen, sofern Leistungsfähigkeit besteht bzw. andernfalls von der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung Gebrauch zu machen.
Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet.

Bei Bedarf zur im Zusammenhang mit Ihrer Frage kostenlosen Nachbewertung können Sie Korrespondenz, Bescheide, Urteile etc. gerne noch nachreichen, bitte immer mit dem Bearbeitungszeichen oben im Betreff und cc an meine Emailadresse rechtsanwalt@anif.de zur schnelleren Bearbeitung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) Interview mit Paul Kirchhof
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778.html

2) LG Tübingen Beschluß vom 8.1.2015, 5 T 296/14
http://www.mmnews.de/index.php/politik/35587-ard-zdf-hoffnung
3) BGH Beschluss I ZB 64/14 vom 11.06.2015 (hebt Beschluss LG Tübingen auf)
http://online-boykott.de/de/nachrichten/137-bgh-zur-vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-tuebingen-aufgehoben-i-zb-6414
*4) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25.03.2013

  • 1 BvR 1700/12 –

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=25.03.2013&Aktenzeichen=1%20BvR%201700/12
http://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_1-BvR-170012_Nicht-ausreichend-substantiiert-BVerfG-weist-Verfassungsbeschwerde-des-VDGN-gegen-Rundfunkbeitrag-aus-formalen-Gruenden-zurueck.news15024.htm

http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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