Mutter im Unternehmen beschäftigt: Muss ich dies dem Finanzamt melden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.07.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat in diesem Kalenderjahr (2015) eine selbstständige Tätigkeit als Kleinunternehmer aufgenommen. Wir planen, dass ich als "geringfügig Beschäftigte" sie zwei oder drei Stunden in der Woche unterstütze, um Kundenanfragen per Email zu beantworten. Da meine Tochter mit Ihrem Ehemann eine gemeinsame Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt, jedoch im Moment selber keine Steuern zahlt, würde das an mich gezahlte Gehalt (etwa 150 € monatlich) die Steuerlast des Ehepaares senken.

Sind von der Seite des Finanzamts deswegen Schwierigkeiten zu erwarten oder wäre die Situation finanztechnisch unbedenklich?

Antwort des Anwalts

Die Situation ist nur dann steuerrechtlich unbedenklich, wenn eine Reihe von Voraussetzungen eingehalten wird.

  1. Ihre Tochter muss ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet haben. Sie sollte eine ordentliche Buchführung haben damit das daraus ermittelte Ergebnis steuerrechtlich überhaupt verwertet werden kann. Ihre Tochter muss insoweit für das Gewerbe schon eine Steuererklärung (im Rahmen der Steuererklärung der Eheleute) abgegeben. Nur ein so ordnungsgemäß ermittelter Verlust kann steuerrechtlich anerkannt werden.

  2. Weiterer Stolperstein ist, ob das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in dem Kleinunternehmen anerkennt. Diese Gewinnerzielungsabsicht wird häufig dann verneint, wenn bisher noch kein Gewinn erzielt worden ist und nach Art und Umfang des Unternehmens auch in den nächsten Jahren kein Gewinn zu erwarten ist. Das Finanzamt spricht dann von Liebhaberei. Folge: Einzelne negative Jahresergebnisse erkennt das Finanzamt sehr wohl an, nicht aber wenn in einem Kleinunternehmen ohne Fremdpersonal ausschließlich und absehbar Verluste erzielt werden. Damit ist eine Beschäftigung von Ihnen im Unternehmen wohl geeignet den Gewinn des Unternehmens zu senken; aber nicht geeignet auf Dauer die Abzugsfähigkeit eines Verlustes zu gewährleisten.

  3. Nicht zuletzt muss darauf hingewiesen werden, dass Voraussetzung einer steuerlichen Anerkennung ist, dass ein ordentlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, der einem Fremdvergleich standhält. Heißt: Ein Vertrag mit Familienangehörigen darf nicht anders abgewickelt werden als mit unbeteiligten Dritten. Dazu gehört dann auch, dass der monatliche Lohn überwiesen wird.

  4. Ihre Anstellung ist bei der Mini-Job Zentrale in Essen anzumelden und Ihre Tochter muss dort als Arbeitgeberin einen Pauschalbeitrag von ca. 33 % Ihres Einkommens als Arbeitgeberbeitrag entrichten.

Fazit: Die Anstellung durch Ihre Tochter ist möglich. Die dadurch entstehenden Kosten entlasten auch das Betriebsergebnis Ihrer Tochter. Dazu müssen die genannten Kriterien eingehalten werden. Eine Anerkennung durch das Finanzamt erfolgt aber nur dann, wenn dieses keine Liebhaberei unterstellt. Die Beiträge für die Minijob-Zentrale sind in der Rechnung zu berücksichtigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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