Volljährige Kinder: Bestehen Unterhaltsansprüche?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Frage bezüglich Unterhalt für meinen volljährigen Sohn. Es stehen folgende Rahmenbedingungen im Raum:

  1. Sohn (*11.08.94) wohnt bei der Mutter

  2. Sohn hat 02/2015 Realschulabschluss nachgeholt

  3. Sohn schreibt Bewerbungen zum Beginn Ausbildungsjahr 09/2015

  4. Sohn bekommt momentan von mir Unterhalt + aufstockend Hartz 4 von der ArGe

  5. Mutter ist arbeitsunfähig und bezieht auch Hartz 4 von der ArGe

  6. Ich selber befinde mich in der Privatinsolvenz, habe aber Einkommen und arbeite im öffentlichen Dienst (Berufssoldat)

  7. Bei meinen Abzügen durch die Insolvenz ist durch die Kindergeldbescheinigung eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt (Pfändungsfreigrenze)

  8. Sohn ist per Bescheid Kindergeld bis 31.08.2015 zugesagt

  9. Die "unterhaltsberechtigte Person" für die Pändungsfreigrenze meiner Gehaltszahlenden Stelle wurde bisher durch die Kindergeldbescheinigung nachgewiesen. Ab 31.08.2015 bekommt mein Sohn kein Kindergeld mehr und sollte er bis dahin keinen Ausbildungsplatz haben, ist die Erwerbsobliegenheit ja gegeben und er muss sich um eine vollwertige Arbeitsstelle kümmern, das ist soweit klar.

  10. Sollte ich den Nachweis einer unterhaltsberechtigten Person ab 09/2015 nicht mehr beibringen können, sinkt meine Pfändungsfreigrenze und ich würde an meinen Insolvenzverwalter über 400,- Euro mehr "abgeben" müssen während ich im Moment 335 Euro Unterhalt zahle (Eine Berechnung aus der Zeit, als meine Ex-Frau noch gearbeitet hat, ich habe nur durch Zufall erfahren, dass sie Arbeitsunfähig / arbeitslos ist, bisher hat sich niemand an mich gewandt bezüglich einer Neuberechnung) Ebenso würde ich Familien- und Kinderzuschläge des öffentlichen Dienstes verlieren (ca. 150,- Euro netto)

Nun die Frage(n):

  • Bin ich gegenüber dem volljährigen Sohn mit Erwerbsobliegenheit, der Hartz 4 bezieht, unterhaltspflichtig? Vielleicht aufgrund SGB II der ArGe gegenüber?

  • Wenn ja, wie weise ich das meiner Gehaltsbearbeitenden Stelle nach ohne Kindergeldbescheid? Kontoauszüge?

  • Wenn ja, wie berechnet sich der Unterhalt, wenn die "Teilung" zwischen Mutter und Vater mangels Einkommen der Mutter (Hartz 4) nicht stattfinden kann?

  • Wird sich die ArGe diesbezüglich an mich wenden ab 09/2015, wenn das Kindergeld ausläuft oder sollte ich aus eigenen Stücken eine Neuberechnung einleiten?

  • Welches Einkommen zur Unterhaltsberechnung würde dann zur Berechnung herangezogen? Das Gehalt vor/oder nach dem Abzug des Pfändbaren Betrages für den Insolvenzberater?

Antwort des Anwalts

Es gilt generell: Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizierendem Abschluss schulden.

Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr. Dies bedeutet für Sie:

Sollte Ihr Sohn keine Ausbildungsstelle erhalten, erlischt Ihre Unterhaltspflicht. Sollte er später in eine Ausbildung gehen lebt diese –genauso wie der Kindergeldanspruch- wieder auf.
Der gehaltsbearbeitenden Stelle kann dann der neue Kindergeldbescheid vorgelegt werden.

Der Unterhalt Ihres Sohnes während einer Lehre berechnet sich wie folgt: Bedarf 670 EUR. Darauf wird angerechnet Lehrgeld netto + volles Kindergeld. Beispiel Lehrgeld netto 400 € + 184 Kindergeld = 584 EUR. Restbedarf 86 EUR. Diesen teilen sich die Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. In Ihrem Fall bedeutet dies, daß Sie alleine für den Unterhalt aufkommen müssen, da Ihre Frau nicht mehr leistungsfähig ist.

Sollte Ihr Sohn sich auf einem Gymnasium anmelden, leben gleichfalls der Unterhaltsanspruch und der Kindergeldanspruch wieder auf. Hier findet eine doppelte Prüfung statt. Zunächst wird der Bedarf des Kindes ermittelt, dann wird geschaut, ob dieser Bedarf durch die Leistungsfähigkeit der Eltern gedeckt ist. Sie schulden dann Unterhalt nach der Düsseldorfertabelle entsprechend Ihrem Einkommen (ohne Insolvenz) auf der Bedarfsseite des Kindes. Ihre Leistungsfähigkeit wird aber durch die Pfändungsfreigrenzen begrenzt, so daß Sie dann nur in diesem Rahmen Unterhalt leisten müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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