Kündigung nach Vertragsabschluss möglich

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.07.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Schwägerin hat bei einer "Beraterin" einen Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter mit einer Flatrate für Euro 19,95 abgeschlossen. Der Vertrag läuft über 2 Jahre. Gleichzeitig hat sie eine Kündigungserklärung an den Anbieter mit der Option zur Mitnahme der Tel--Nr. unterzeichnet. Die "Beraterin" hat sich telefonisch angemeldet und ist noch am gleichen Tag ins Haus gekommen (Haustürgeschäft). Daraufhin hat ein "Techniker" eine Telefonbox installiert, meine Schwägerin hat 30 Euro bezahlt. Gleichzeitig hat sich der Anbieter gemeldet und erklärt, dass der Vertrag noch bis 2016 läuft und somit eine Kündigung nicht möglich ist. Meine Schwägerin hat dann schriftlich per Einschreiben den abgeschlossenen Vertrag gekündigt und die Box zurückgeschickt. Die Widerspruchsfrist von 14 Tagen war somit überschritten, sie erhielt dann ein Schreiben vom Anbieter, dass die Widerspruchsfrist von 14 Tagen überschritten sei und die Vertragslaufzeit bereits begonnen hat.

Meine Schwägerin bereut natürlich diese Dummheit ihres Verhaltens. Meine Frage wäre inwieweit eine Auflösung des Vertrags dennoch möglich ist, da die Leistungen des Anbieters nicht in Anspruch genommen werden können. Meine Schwägerin möchte auch nach Ablauf des Vertrags nicht wechseln. Aufgefallen ist mir, dass bei den Vertragsunterlagen der Hinweis für den 14-tägigen Widerspruch aufgeführt ist, das entsprechende Formular jedoch fehlt. Meine Schwägerin hat in freiem Text widerrufen.

Welche Möglichkeiten bestehen noch, den Vertrag zu beenden oder muss meine Schwägerin jetzt ohne Leistung 2 Jahre bezahlen? Leider hat Sie auch eine Lastschriftermächtigung unterzeichnet.

Antwort des Anwalts

Eine Auflösung des Vertrags ist zunächst im Wege eines Auflösungs- oder Aufhebungsvertrags bzw. Stornierung des Auftrags möglich, wozu sich der Anbieter aber freiwillig bereit erklären müsste, was hier offensichtlich nicht der Fall zu sein scheint.

Ferner gibt es verschiedene Rechtsinstitute, die im Ergebnis eine Lösung vom Vertrag erlauben, und die eigentlich greifen müssten.

  1. Widerruf: Bei Fernabsätzen und Haustürgeschäften besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers im Sinne von §§ 355 BGB 1), 312d BGB 2). Durch den Widerruf entfiele der Vertrag und bereits gewährte Leistungen wären zurück zu gewähren. Der Widerruf muss nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB 1) keine Begründung enthalten. Es genügt eine Äußerung, aus der sich ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. Der Widerruf muss lediglich den Vertrag so bezeichnen, dass dieser identifiziert werden kann und die widerrufende Person. Das Wort widerrufen braucht nicht ausdrücklich verwendet zu werden. Es gibt zwar einen Unterschied zwischen einer Kündigung (Wirkung ex nunc, also von jetzt an) und einem Widerruf (Wirkung ex tunc, also auch für die Vergangenheit). Da dieser Unterschied einem juristischen Laien jedoch regelmäßig gerade nicht geläufig ist, erlaubt die Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung auch in der Erklärung einer Kündigung einen Widerruf zu sehen, zu den Einzelheiten vgl. Landgericht (LG) Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. August 2013, Az. 16 S 238/12 3) Rz. 62.

Ein Widerrufsrecht bestand unstreitig, wobei der Anbieter sich auf den Standpunkt stellt, daß die Widerrufsfrist verstrichen ist. Ob das wirklich der Fall ist, richtet sich danach, ob der Anbieter sämtliche teilweise recht weit reichenden Vorschriften über die Widerrufsbelehrung beachtet hat.

Wenn die Widerrufsbelehrung formelle Mängel aufweist oder sonst wie mangelhaft war, dann beginnt die Frist von 2 Wochen nicht zu laufen und der Widerruf bleibt immer noch jederzeit möglich. Der umfangreiche Pflichtenkatalog nach Art. 246a BGB 4), §§ 1 InfoVO 5) und § 126b BGB *6).

Das scheint hier der Fall zu sein. Jedenfalls muss die Widerrufsbelehrung der Formulierung nach vollständig in Textform im Sinne von § 126b BGB vorliegen, was offenbar nicht der Fall gewesen zu sein scheint.

Daneben darf bei Waren auch der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Zugang der Waren angesetzt werden, weil der Abnehmer die Sendung erst einmal überprüfen können darf. Auch insoweit bestehen Bedenken, denn das Päckchen, was Teil des Vertrags war, wurde schließlich erst am 26.06.2015 geliefert.

Tipp: Sie sollten sich auf den Standpunkt stellen, daß die Widerrufsfrist wegen formeller Fehler der Belehrung frühestens nach Eingang der Lieferung zu laufen begann, und diese zwei Aspekte schriftlich einwenden, sofern noch nicht geschehen.

  1. Kündigung:

Die (hier erfolgte) Kündigung des Vertrags ist immer möglich mit dem Ziel der Auflösung des Vertrags. Es bedarf immer einer (in der Regel schriftlichen) Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes. Die Erklärung einer Kündigung ist mit dem erwähnten Schreiben vom 30.06.2015 erfolgt.

Zu unterscheiden ist rechtlich zwischen der sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund und der ordentlichen Kündigung in der vereinbarten Kündigungsfrist. Sie wirkt aber immer erst ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, also jedenfalls nicht rückwirkend. Gegebenenfalls erlaubt sie eine Lösung vom Vertrag aber erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.

Im vorliegenden Fall wurde der neue Vertrag wohl auch wirksam gekündigt, mit der Folge, daß er zumindest nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist wieder aufgelöst würde.

  1. Unmöglichkeit:

Zu denken ist dabei an die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Leistung, geregelt in § 275 BGB 1). Einen Link auf einen akademischen Beitrag über die Fallgruppen erhalten Sie hier 2). Wenn Sie bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, daß die Übernahme des Vertrags und die sogenannte Portierung sofort möglich waren, dann dürfte es sich hier in der Tat um einen Fall der Unmöglichkeit handeln. Einen schon bestehenden Vertrag mit der der Anbieter kann der Anbieter nicht sofort übernehmen. Die Beraterin hätte Sie mindestens darauf hinweisen müssen, daß Sie die Kündigungsfristen des alten Vertrags erst einmal abwarten müssen bzw. das versteht sich eigentlich auch von selbst. Bei nicht verschuldeter Unmöglichkeit würde dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfallen.

  1. Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung bzw. nach § 119 BGB wegen Irrtums
    Auch hier bedarf es grundsätzlich immer einer Anfechtungserklärung und eines Anfechtungsgrundes.
    Ob eine arglistige Täuschung vorlag im Sinne von § 123 BGB, zulässig binnen einer Jahresfrist, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht klar entnehmen. Es hat aber den Anschein, daß die Mitarbeiterin so tat, als sei die Portierung sofort möglich, was wohl eine vorsätzlich wahrheitswidrige Information gewesen sein dürfte, denn es war ihr selbstverständlich bekannt, daß die Kündigungsfristen des Anbieters erst abgewartet werden mussten.

Auch eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 BGB kommt in Frage. Es scheint ja davon ausgegangen worden zu sein, daß der Anschluss sofort abgelöst werden konnte, was ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, also ohne schuldhaftes Zögern.
Eine Anfechtungserklärung fehlt vorliegend und sollte noch nachgeholt werden.
Tipp: Eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums, sollte vorsichtshalber noch erfolgen.

Die wirksame Anfechtung läßt den Vertrag rückwirkend entfallen und es entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ähnlich wie beim oben erörterten Widerruf.

  1. Widerruf des Vertrags nach § 314 BGB *7) bzw. nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Der Vertrag kann als Dauerschuldverhältnis durch jeden Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Auch diese Voraussetzungen scheinen hier erfüllt zu sein. Wenn Sie davon ausgegangen sind, daß die Übernahme des Vertrags sofort möglich ist, und die Mitarbeiterin Ihnen das wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dann scheint nach allen Umständen ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar zu sein.

Insgesamt sollte Ihre Schwägerin unmißverständlich klar stellen, daß Sie die Leistungen vom Anbieter nicht in Anspruch nehmen möchte, was ja eigentlich durch die Zurücksendung des Pakets schon dokumentiert ist.

Ohne Leistung muss Ihre Schwägerin keinesfalls 2 Jahre bezahlen.
Tipp: Bis zur Herstellung eines Anschlusses kann die Einrede des nichterfüllten Vertrags erhoben werden.

Sie kann die Lastschriftermächtigung jederzeit widerrufen. Üblicherweise sollte eine Kopie von der Erklärung des Widerrufs an die eigene Bank zur Kenntnis gegeben werden, die eventuell dennoch erfolgende Lastschriftversuche dann nicht mehr ausführt.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
*2) § 312d BGB Informationspflichten

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

3) LG Frankfurt (Oder) · Urteil vom 13. August 2013 · Az. 16 S 238/12
https://openjur.de/u/641999.html
4) Artikel 246a BGB
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
*5) § 1 InfoVO Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
  11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
  16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
    Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
  2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
  3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
    Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

  1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
  2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
    *6) § 126b BGB Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
    *7) § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*2) § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/UEbersicht_zur_Unmoeglichkeit_nach___275_BGB.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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