Inkassobescheid ohne vorherige Mahnungen: Rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.06.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Mahnung von einem Inkassounternehmen bekommen. Angeblich habe ich 10.2013 eine Rechnung versäumt zu bezahlen. Dies kann natürlich passiert sein, ich habe jedenfalls momentan keinen Beweis, der dagegen spricht.

Meine Frage ist nun ob es rechtens ist, wenn ich vorher keine Mahnung von der eigentlichen Firma bekommen habe. Ich wusste ja nicht mal das die ihr Geld vor fast zwei Jahren nicht bekommen haben, also ein kurzer Brief/Mail hätte ja gereicht aber so hatte ich ja keine Chance es zu merken bzw zu bezahlen.

Jetzt ist die eigentliche Rechnungssumme von knapp 28€ auf 113€ gestiegen, durch mir nicht erklärlichen Kosten. Sind diese Kosten alle so richtig berechnet?

Ich kann doch nicht aus dem Nichts so viel Geld bezahlen müssen nur weil das Inkassounternehmen mir einen Brief geschrieben hat, oder?

Also die einzelnen Beträge werden wie folgt aufgeführt:

Inkassounternehmen Creditreform:
Warenlieferung 18.10.2013 28,48€
4,62% Zinsen 18.10.-31.12.13 0,27€
4,37% Zinsen 01.01.-30.6.14 0,62€
4,27% Zinsen 1.7-31.12.14 0,61€
4,17% Zinsen 1.1.-27.4.15 0,38€
4,17% Zinsen 28.4-17.5.15 0,07€

Mahnkosten des Gläubigers 5,00€
Pauchale Post/Telekommunikationdienst 11,70€
Geschäftsgebühr 45€
Recherchekosten 10€
Recherchekosten 10€
Adressermittlungskosten 1,17€

Gesamtsaldo: 113,30€

bis zum 25.5.15 sollte ich bezahlen

Sind alle Kosten rechtens?

Leider empfinde ich dieses Benehmen als sehr kundenunfreundlich...hätte sich die Firme nicht früher melden müssen, bzw Zinsen etc zählt das nicht alles erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung...dann können die ja extra Jahre nichts sagen um die Kosten zu steigern die ich dann habe.

Antwort des Anwalts

Sind diese Kosten alle so richtig berechnet?
Antwort Rechtsanwalt: Nein.

Gegebenenfalls könnten Sie zunächst einmal natürlich die (Haupt)-Forderung von Euro 28,48 bestreiten. Der (angebliche) Gläubiger dieser Forderung müsste im Prozess das Bestehen der fraglichen Forderung, also normaler Weise den Vertragsschluss und Erfüllung des Vertrags gegen Sie beweisen. Wenn er das nicht kann, wäre die Klage mitsamt der Nebenforderungen insgesamt abzuweisen.
Für das Weitere unterstelle ich aber einmal mangels präziserer Angaben, daß die (Haupt)-Forderung ursprünglich berechtigt war.

Dann müssen Sie neben der Hauptforderung die verlangten Verzugszinsen und sonstige damit zusammen hängender Schadensersatz wie z.B. Mahnkosten müssen Sie bezahlen ab den Zeitpunkt, an dem Sie sich in Verzug befanden, vgl. § 286 BGB *1).

§ 286 BGB definiert den Verzug in Absatz 1 als Nichtleistung trotz Mahnung. Die Mahnung ist allerdings in gewissen Fällen nach § 286 Absatz 2 BGB entbehrlich.  Voraussetzung des Verzugs ist außerdem die Fälligkeit der Forderung, was sich nach § 271 BGB *2) (Leistungszeit) richtet.

Wenn man einmal nun auch Fälligkeit und Nichtleistung trotz Fälligkeit einmal unterstellt, dann betragen die zu ersetzenden Zinsen betragen nach meinen Berechnungen insgesamt Euro 2,03 die Berechnung der Verzugszinsen wird dabei erleichtert durch einen Zinsrechner*3).
Ergebnis der Zinsberechnung

Ausgangsdaten:
• Betrag: 28,48 €
• Von: Fr., 18.10.2013
• Bis: Sa., 13.06.2015
• Verzugszinssatz:

  • Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
    Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
    18.10.2013 - 31.12.2013: 75 4.62 % 0,2704 €
    01.01.2014 - 30.06.2014: 181 4.37 % 0,6172 €
    01.07.2014 - 28.07.2014: 28 4.27 % 0,0933 €
    29.07.2014 - 31.12.2014: 156 4.27 % 0,5198 €
    01.01.2015 - 13.06.2015: 164 4.17 % 0,5336 €

Total:
18.10.2013 - 13.06.2015: 604 Zinsen: 2,0342 €
Ausgangsforderung: + 28,4800 €
Gesamtforderung: = 30,5142 €

Jeder Tag ab 14.06.2015: 1 4.17 % 0,0033 €
Es bleibt noch bei den weiteren geltend gemachten Mahnkosten, die wenn sie tatsächlich entstanden sind, eventuell auch noch zu ersetzen sind.

Hier gibt es dann eine weitere, von der Rechtsprechung angewandte einfache Begrenzung, nämlich die normalen Anwaltskosten, die bei außergerichtlicher Tätigkeit anfallen. Das sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 1,3 Gebühren, zuzüglich pauschaler Aufwendungen.

Die 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) Ziffer 2300 beträgt Euro 58,50. Hinzu kommen Auslagen von 11,70 Euro sowie MWSt. von Euro 13,34.
Unter dem Strich ergeben das 83,54 Euro als außergerichtliche Mahnkosten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen auch von den Gerichten neben den Verzugszinsen normaler Weise zugesprochen werden.

Frage Teil 2: Ich kann doch nicht aus dem Nichts so viel Geld bezahlen müssen nur weil das Inkassounternehmen mir einen Brief geschrieben hat, oder?

Antwort Rechtsanwalt:
Nun, wenn die Forderung tatsächlich berechtigt war, und Sie trotz Fälligkeit nicht bezahlt haben, dann wären die Inkassokosten auch im Wesentlichen zu bezahlen.

Ohne Mahnung brauchen Sie aber nur in den in § 286 BGB bezeichneten Fällen bezahlen, also dann, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, bzw. Sie als der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hatte, oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Tipp: Im Zweifel empfiehlt es sich, die Hauptforderung einfach auszugleichen und die Zahlung im Übrigen zu verweigern. Mit der Durchsetzung von isolierten Mahn- und Verzugskosten tun sich die Gläubiger vor Gericht meistens schwer.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 286 BGB Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
    (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
    2) § 271 BGB Leistungszeit
    (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
    (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*3) § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*3) Zinsrechner http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php
4) RVG-Gebührenrechner
http://rvg.pentos.ag/

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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