Regeln zu Ruhestörung bei Besuch von Freunden

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bewohne mit meinen beiden Söhnen (beide 22 Jahre) die Erdgeschosswohnung eines Zweifamlienhauses in Maisach bei München. Im Obergeschoss wohnt ein einzelner Herr (Alter zwischen 50 und 60 Jahre), der oft Besuch seiner Lebensgefährtin hat. Ich bin an Wochenenden oft nicht zu Hause, da mein Lebenspartner in der Nähe von Hamburg wohnt.

Der Obermieter hat sich nun beim Vermieter beschwert, dass es bei uns immer zu laut sei, und meine Söhne ständig Parties feiern würden. Richtig ist, das schon mal Besuch bei uns da ist, die jungen Erwachsenen (max. 7 einschließlich meiner Söhne) sitzen dann meist in der Küche bei Unterhaltungen oder oft auch Gesellschaftsspielen, ohne Musik. Bei Hinweisen auf die Lautstärke vom Nachbarn wurde die Zusammenkunft dann auch meist gleich aufgelöst. Beschwerden kamen teilweise schon um 20 Uhr, oder auch wenn es sich nur um einen Fernsehabend zu zwei gehandelt hat, oder auch bei einem gemeinsamen langen Lernen mit einen Studienfreund.

Meine kontrekte Frage: Wie oft darf man Besuch haben? Ist jeder Besuch nach 22 Uhr verboten? Ist jeder Besuch eine Party? Kann mir der Vermieter ein nicht vertragsgerechte Nutzung der Wohnung verwerfen?

Eine weitere Frage: Der Garten wird als Gemeinschaftsgarten genutzt, dass ist auch so im Mietvertrag festgelegt. Darf der Obermieter ohne Absprache mit uns eine Trampolin (groß mit Netzen) dauerhaft aufgestellen (für seine Enkel)?

Antwort des Anwalts
  1. Wie oft darf man Besuch haben? So häufig wie Sie wollen. Das geht den Vermieter überhaupt nichts an. Der Vermieter hätte wohl nur ein Eingriffsrecht, wenn Sie – abhängig von der Wohnungsgröße – mehrere Leute auf Dauerbesuch zu sich in die Wohnung nehmen würden.

  2. Ist jeder Besuch nach 22 Uhr verboten? Wann Sie Besuch empfangen ist Ihnen überlassen. Alles andere wäre ein unzulässiger Eingriff in Ihre grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte.

  3. Ist jeder Besuch eine Party? Das englische Wort Party (Übersetzung: Feier, Gesellschaft) steht für: Eine festliche Veranstaltung im privaten oder halböffentlichen Rahmen. Daraus ergibt sich, daß ein Besuch nicht mit einer Party gleichzusetzen ist.

  4. Kann mir der Vermieter eine nicht vertragsgerechte Nutzung der Wohnung verwerfen? Nein, das kann der Vermieter nicht. Wenn Ihre Kinder öfter von Kameraden besucht werden, dann liegt dies alleine in Ihrer Dispositionsfreiheit als Mieter. Hinsichtlich von Lärm sollte man aber beachten, daß es in Bayern zwar kein Gesetz über Ruhezeiten gibt, dennoch aber die TA Lärm anzuwenden ist. Das bedeutet, daß in einem reinen Wohngebiet tagsüber nur 50 dBA als Lärmquelle ausgehen dürfen und nach 22 Uhr 35 dBA. Sollte das Haus hellhörig sein, so sind diese Lärmgrenzen oftmals schnell erreicht.

  5. Darf der Obermieter ohne Absprache mit uns ein Trampolin (groß mit Netzen) dauerhaft aufstellen (für seine Enkel)? Hierzu ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Auf Ihre Zustimmung kommt es daher nur dann an, wenn Sie Ihre Gartenhälfte nicht mehr nutzen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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