Laute Baumaßnahmen des Nachbarn: Muss ich das dulden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein seit Jahrzehnten freies Grundstück neben unserem soll nun bebaut werden. Hierbei soll eine sehr lange Einfahrt (ca. 25 m) - ohne Grenzabstand - entlang unserem Wohngebäude (u.a. Wintergarten und Wohnbereich) geführt werden, die dann in einer 9 m langen Grenzbebauungs-Garage endet, wo auch z.B. die Heizungsanlage für das Wohngebäude untergebracht werden soll.
Für uns bedeutet das, sehr viel Lärm durch die direkt an unserem Zaun entlangfahrenden Autos sowie zusätzliche Abgas-Belastung, wobei ein unmittelbar an unserem Zaun parkendes Auto auch nicht zu unserer Traumaussicht gehört. Ein ungestörtes Frühstück auf der zu dieser Seite liegenden Terrasse würde damit wohl der Vergangenheit angehören.

Muss ich dies trotz der zu erwartenden Beeinträchtigungen meines "Wohlfühl-Wohnbereiches" dulden?

Antwort des Anwalts

Prinzipiell darf Ihr Nachbar sein Grundstück so bebauen wie er will. Dies ergibt sich aus § 903 S. 1 BGB. Dort steht: 903 Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Eine Einschränkung des Bebauungsrechts des Nachbarn kann sich also nur aus dem Gesetz ergeben, weil Sie am Nachbargrundstück selbst keine Rechte haben. Die Einschränkungen der Bebauung können sich aus zwei Vorschriften ergeben, einmal der zuständigen LandesbauO oder dem Bebauungsplan. Die Garage mit einer Länge von 9 m ist nach den mir bekannten Landesbauordnungen zulässig.

Inwieweit die konkrete Lage zulässig ist, kann sich nur aus dem Bebauungsplan oder einer kommunalen Bauvorschrift ergeben. Um dieses festzustellen, müßten Sie bei Ihrem Bauamt nachfragen. Wenn der örtliche Bebauungsplan hier keine Einschränkungen vorsieht, werden Sie die Beeinträchtigungen hinnehmen müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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