Geänderter Einheitswert: Rückwirkende Zahlungsaufforderung möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Letzte Woche bekam ich einen Änderungsbescheid über die Grundbesitzabgaben. Wir sollen im Mai eine Sonderzahlung von 1163 € leisten und im August und November eine um 70 € erhöhte Zahlung von 200 €.
Ich habe Kontakt mit der Stadt aufgenommen, der Mitarbeiter sagte, das beruht auf den geänderten Einheitswert. Habe dann mit dem Finanzamt telefoniert. Der Mitarbeiter sagte mir, der Einheitswert wurde geändert, da wir 2008 den Dachboden ausgebaut haben und diesen nun auch als Wohnraum nutzen und den Anbau im Erdgeschoss, der seit 1977 existiert, aber bisher nicht berücksichtigt wurde. den erhöhten Beitrag sollen wir rückwirkend zum 1.1.2011 bezahlen.

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal muss streng unterschieden werden zwischen Grundlagebescheid und Folgebescheid.

Der Grundlagenbescheid als die ursprüngliche Änderung des Einheitswerts ist ein gesonderter gegebenenfalls isoliert anfechtbarer Verwaltungsakt. Wenn versäumt worden ist, diesen fristgerecht anzufechten, hat er bereits Bestandskraft erlangt, und entfaltet insoweit auch Bindungswirkung für den Folgebescheid, der lediglich den Grundlagenbescheid umsetzt.

Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids wäre dann nur noch mit der Begründung möglich, den Bescheid überhaupt nicht erhalten zu haben, dazu haben Sie aber keine weiteren Angaben gemacht.

Gegebenenfalls wäre Einsicht zu nehmen in die Zustellungsunterlagen und bei Zustellungsmängeln könnte unverzüglich Einspruch eingelegt werden verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Im Ergebnis kommt es dann natürlich darauf an, ob die Erhöhung des Einheitswerts inhaltlich rechtmäßig war, wovon wohl mangels weiterer Angaben auszugehen ist, da die zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Dachgeschosses nach einem Ausbau ein im Rahmen von § 22 BewG zu berücksichtigender wertbildender Faktor ist.

Bei der Umsetzung des Grundlagenbescheids wird dann nicht mehr überprüft, weder durch die Gemeinde noch später eventuell durch ein Gericht, ob die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht vorliegen. Denn diese Voraussetzungen sind bereits durch den bestandskräftigen steuerlichen Grundlagenbescheid verbindlich geregelt, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstrasse vom 20. Juli 2011 Az. 1 K 199/11.NW mit weiteren Nachweisen *1).

Eine spätere Änderung aufgrund der Änderung eines Grundlagenbescheids erfolgt pflichtgemäß nach § 175 AO *2). Auch der fragliche Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

Die aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO abgeleitete Änderungspflicht trotz eingetretener Bestandskraft der früheren Steuerfestsetzung entspricht der herrschenden steuerrechtlichen Rechtsprechung vgl. dazu z.B. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. Februar 1993 – 2 R 15/91*3) mit weiteren Nachweisen. Das ergibt sich u.a. schon aus der systematischen Stellung von § 175 AO im Gesetzesgefüge.

Auch eine rückwirkende Änderung ist grundsätzlich bedauerlicher Weise in dieser Situation möglich. Vertrauensschutz auf den Bestand besteht insoweit nach herrschender Meinung trotz einiger Bedenken mit Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (noch) nicht. Das begründet sich schon aus dem Wortlaut des oben schon zitierten § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der insoweit keine zeitliche Einschränkung der Pflicht zur Anpassung an einen geänderten Grundlagenbescheid vorsieht. Auch systematisch soll in dieser Situation gerade planmäßig eine Durchbrechung der Bestandskraft ermöglicht werden.

Die Aufhebung auch von bereits bestandskräftigen Folgebescheiden ist somit auch rückwirkend möglich bis zur Grenze der Verjährung. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfen sich noch keine Beanstandungen ergeben.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO *4) ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.

Die Festsetzungsverjährung für die Jahre 2008 bis 2010 war zwar offensichtlich im vorliegenden Fall bereits eingetreten, das ist aber wohl zu Ihren Gunsten bereits berücksichtigt worden.

Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Anspruch auf Grundsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

Das würde insgesamt in Ihrem Fall wohl bedeuten, daß die Verjährungsfrist für das Jahr 2011 mit Ablauf dieses Jahres, also am 31.12.2011 zu laufen begann und erst Ende 2015 Verjährung eingetreten wäre.

Insgesamt dürfte der geänderte Bescheid somit rechtens sein und rechtlichen Schritte dagegen können nach den mitgeteilten Umständen derzeit nicht empfohlen werden.

Die Bescheide selbst liegen mir derzeit nicht vor. Ich denke aber, daß meine Antwort Ihnen die Möglichkeit gibt, die Rechtmäßigkeit insoweit selbst nachzuvollziehen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich Fußnoten, rechtliche Hinweise, weiterführende Angaben einschließlich Links auf Fundstellen im Internet

*1) Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteil vom 20. Juli 2011 Az. 1 K 199/11.NW; vgl. auch §§ 184 Abs. 1, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1, 179, 180 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO, 10 Abs. 1, 13 und 21 GrStG; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, Bd. II, § 184 Rn. 15.

Fundstelle des Urteils:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7B0A13DDAA-AA77-4FCA-AACC-D70E7D9D6CE1%7D

*2) § 175 AO Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

  1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,

  2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

*3) BFH, Urteil vom 17.02.1993 Aktenzeichen II R 15/91
Fundstelle:
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1993-02-17/II-R-15_91

*4) § 169 AO Festsetzungsfrist

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

  1. der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder

  2. bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
    (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

  3. ein Jahr
    für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,

  4. vier Jahre
    für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.
    Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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