Kostenpflichtiger Hotelparkplatz: Haftet Hotel für Schäden am Auto?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich parkte mein Auto auf einem hoteleigenen, kostenpflichtigen Parktplatz (unbewacht, keine Schranke).
Nachts wurde in mein Auto eingebrochen. Es entstand natürlich ein Schaden am Fahrzeug (eingeschlagene Scheibe, kleiner Lackschaden), gestohlen wurden lediglich 9 Euro Kleingeld, ansonsten war das Fahrzeug leer.
Ist das Hotel verpflichtet, für den Schaden aufzukommen?

Antwort des Anwalts

Leider kann ich Ihnen vorab keine gute Nachricht zukommen lassen. Der Hotelbetreiber ist Ihnen nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Grundsätzlich besteht eine Haftpflicht des Gastwirtes gemäß § 701 BGB. Der Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. § 701 Absatz 4 BGB bestimmt aber dann: die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind. Die Vergütung, die Sie für die Benutzung des Platzes bezahlt haben, stellt grundsätzlich eine Stellplatzmiete dar. Was Sie noch machen könnten, wäre die Anfrage bei dem Gastwirt, ob mit der Platzmiete eine Schadenversicherung verbunden war. Ggfls. könnten Sie dann noch Schadenersatz erlangen. Sie können natürlich auch Ihre Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen, die für Schaden durch Diebstahl eintrittpflichtig ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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