Berechnung des Nießbrauchswertes

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meinem Sohn 2004 eine Eigentumswohnung geschenkt und ein Nießbrauchrecht behalten - Erträge und Verpflichtungen aus dieser Eigentuimswohnung werden mir weiterhin zugeordnet.

Hinsichtlich des Erbes an meine Angeörigen muss ich für den Nießbrauch einen Wert ansetzen. Diesen Wert kann ich nicht verläßlich ermitteln. Können Sie mir den Rechenweg für den Nießbrauchswert mit Rechtsquellen nennen? 

Antwort des Anwalts

Die gesetzliche Vorschrift zur Ermittlung des Wertes eines Nießbrauchs ist § 14 Bewertungsgesetz. Dort steht:

§ 14 Abs. 1 BewG: Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

§ 14 BewG verweist hier auf die Sterbetafel im Bundessteuerblatt. Dort ist für das vollendete 74 Lebensjahr Mann der Vervielfältiger 8,431 für den Ehemann und bei der Ehefrau , vollendetes 75 Lebensjahr, beträgt er ) 9,166. Die Werte des Steuerberaters sind nicht nachvollziehbar.

Zugrunde gelegt wurde die Tabelle 2013. Diese Tabelle gilt laut BMF-Schreiben vom 13.12.2013 (BStBl I S. 1609) auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014.

Weiter notwendig zur Rechnung ist der Jahreswert. Der Jahreswert eines Nießbrauchsrechts ist nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 3 BewG zu ermitteln. Danach ist der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. Maßgeblich ist dabei der Reinertrag des Nießbrauchs im Durchschnitt der letzten drei Jahre. In Ihrem Fall also die Durchschnittsmiete abzüglich sämtlicher durchschnittlicher Kosten. Dies ist nicht die Kaltmiete. Nichtumlagefähige Kosten, wie Reparaturen etc. müssen gleichfalls abgezogen werden. Hier müssten Sie nochmals rechnen.

§ 16 BewG sieht für den Jahreswert eine Begrenzung vor. Nach dieser Vorschrift kann der Kapitalwert des Nießbrauchs höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende (Steuer-)Wert durch 18,6 geteilt wird.

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht höher ist als der (steuerliche) Wertansatz des genutzten Gegenstands.

Praxis-Beispiel
Begrenzung des Jahreswerts
Für ein Mietwohngrundstück ergibt sich ein tatsächlicher Jahreswert i. H. v. 24.500 EUR. Der nach dem Bewertungsgesetz anzusetzende Steuerwert des Hauses (§ 184 BewG ff.) beläuft sich auf 409.500 EUR.
Wird gem. § 16 BewG der Steuerwert i. H. v. 409.500 EUR durch 18,6 geteilt, so ergibt sich ein Wert von 22.016 EUR. Da dieser Wert niedriger ist als der tatsächliche Jahreswert (24.500 EUR), ist hier der Jahreswert von 22.016 EUR maßgebend.
Um also mit § 16 BewG arbeiten zu können, müssen Sie zunächst den Steuerwert des Hauses ermitteln. Dies ist nicht der Verkehrswert.
Bitte erläutern Sie mir Ihre letzte Frage aus der Exeltabelle genauer. Sie ist nicht verständlich. Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen. Da Sie Ihren Nießbrauch nicht vererben können, kann niemand diesen als Erbe erwerben. Das Bewertungsgesetz dient dazu den Wert eines Nießbrauchs zu ermitteln, wenn jemand als Erbe den Nießbrauch einer Sache erhalten hat. Also A bestimmt im Testament Enkel erhält das Haus, der Sohn den Nießbrauch am Haus bis zum Tode. Dies ist eine andere Fallkonstellation.

Ihren Nießbrauch können Sie nicht vererben. Andere Abschläge vom Kapitalwert sind nicht möglich. Eine andere Berechnung geht auch nicht. Das Bewertungsgesetz ist dann anzuwenden, wenn der Bewertungsstichtag nach dem 1.1.2011 liegt. Da der jetzige Wert ermittelt werden soll, kommt es auf das Datum der Schenkung nicht an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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