Richtigkeit eines Kündigungsschreibens des Arbeitnehmers

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Arbeitsaufnahme am 1.7.14 als Minijob in einer Fahrschule/Büro. Stundenlohn 12,00 Euro. Kein schriftl. Arbeitsvertrag, keine Niederschrift der Arbeitsbedingungen. Flexible Arbeitszeit "Sie können kommen und gehen, wann Sie wollen". Ab 1.1.15 durch AG einseitig verordnete mündl. Änderung der Arbeitszeiten. Nun dienstags und freitags jeweils 13-17h. Wurde von mir so hingenommen. Am 3.2.15 Anruf 2 Std. vor Arbeitsbeginn: "Sie können heute zuhause bleiben". Am 17.2.15 Anruf 3 Std. vor Arbeitsbeginn: "Sie können heute zuhause bleiben". Heute schriftliche Kündigung durch mich mit folg. Text: "Hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.März2015. Diese Frist entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Bis zu diesem Termin biete ich meine Arbeitskraft zu den von Ihrer Ehefrau einseitig festgelegten Arbeitszeiten dienstags und freitags von 13.00 - 17.00 Uhr ausdrücklich an und bitte um eine verbindliche Information, ob und wann ich erscheinen soll. MFG" Empfangsbestätigung des AG liegt vor.
Ich bitte um eine Bewertung, ob ich rechtlich alles richtig gemacht habe, welche rechtlichen Forderungen ich stellen kann (Urlaub usw.), wie ich weiter verfahren soll. PS:ich habe während meiner Tätigkeit mit meinem PKW div. Firmen-Fahrten auf Weisung unternommen, die bisher nicht abgerechnet wurden. Insgesamt für ca. 40,-Euro, wenn ich 30 Cent/km rechne.

Antwort des Anwalts

Sie haben bis dato alles richtig gemacht. Auch die Kilometerpauschale ist korrekt errechnet. Für das Jahr 2015 haben Sie unter zu Grundlegung einer 5 Tagewoche Ihres Betriebs und Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz vom 1.1. 15 bis zum 31.3.15 einen Urlaubsanspruch von 2,4 Arbeitstagen. Es ist auch der Bruchteil zu gewähren. Ergeben sich Bruchteile von Arbeitstagen, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Gewährung in diesem Umfang, es sei denn, ein Tarifvertrag schließt dies ausdrücklich aus (BAG vom 14.02.1991 - 8 AZR 97/90). Der Urlaub aus dem Vorjahr ist leider verfallen, es sei denn Ihr Arbeitgeber hätte Ihnen zugesichert Sie dürfen diesen in 2015 nehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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