Behandlungskosten für ein Kind vor der Übernahme der Adoptionspflege

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.04.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau und Ich werden heute die Adoptionspflege für ein Kind übernehmen. Dieses war eine Frühgeburt. Vom Jugendamt haben wir gestern die Information erhalten, dass die Krankenhäuser mit den Kosten für die Behandlungen vom auf uns zukommen werden. Da jedoch die gesetzliche Krankenkasse die Kosten erst ab Beginn Adoptionspflege übernimmt müssten wir wissen, ob wir diese Kosten wirklich tragen müssen?

Antwort des Anwalts

Soweit Sie nicht anderweitig eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sind, sieht das Gesetz eine Verpflichtung der Pflegeeltern für die Gesundheitskosten der Kinder erst ab dem Zeitpunkt des Beginns des Pflegeverhältnisses vor. Das ist der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie nach vorheriger Entscheidung des Jugendamtes. Erst von diesem Zeitpunkt an werden Verpflichtungen der Pflegeeltern begründet.

Soweit die Pflegeeltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht ab Beginn der Pflege eine beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegeeltern müssen in diesem Fall das Kind lediglich anmelden.

Ist eines der Elternteile privat versichert, muss ebenfalls Kontakt mit der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Elternteiles aufgenommen werden, um die Voraussetzungen für eine Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung zu klären. Ist diese nicht gegeben oder sind beide Elternteile privat versichert, ist das Pflegekind ebenfalls in der privaten Krankenversicherung zu versichern.

Die Kosten der Geburt und der nachgeburtlichen Versorgung sind über die Krankenkasse der Mutter versichert. War die Mutter nicht in einer Krankenversicherung versichert, hat das Sozialamt nach § 50 SGB XII für diese Kosten aufzukommen. Stellt die Mutter den Antrag nicht, ist das Krankenhaus berechtigt selbst einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Komplikationen könnten nach derzeitiger Rechtslage nur auftreten, wenn die Mutter nicht krankenversichert und nicht sozialhilfeberechtigt war (z.B. illegale Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht beziehen müssten). In diesem Fall bleiben die Kosten derzeit bei dem Krankenhausträger; allerdings ist hier eine neue gesetzliche Regelung auf dem Weg.

Tritt das Krankenhaus mit etwaigen Forderungen an Sie heran, sollten Sie diese mit Hinweis auf Ihre Verantwortung erst ab dem 19.02.2015 zurückweisen. Gleichzeitig sollten Sie die Unterlagen aber an Ihre Krankenversicherung mit der Bitte um Prüfung und ggfs. Erstattung weiterleiten. Geben sie in keinem Fall eine eigene Kostenzusage ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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