Erbanspruch der Kinder bei Lebensgefährte als Alleinerben

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.04.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Heute bekam ich vom Nachlassgericht das Testament meiner Mutter zugeschickt. Sie lebte unverheiratet mit einem Mann zusammen. Wir sind insgesamt drei Kinder (alle aus früheren Beziehungen meiner Mutter).

Wortlaut des Testamentes:

"Zu meinem Alleinerben setze ich meine Lebensgefährten B.W. ein. Er bekommt meine gesamte bewegliche Habe."

Dann folgt eine Auflistung von Konten und Sparbüchern bei verschiedenen Banken.

"Von all dem Geld wünsche ich eine würdige Beerdigung. Eine angemessene Summe soll für Grabpflege festgelegt werden. Der Rest des Geldes soll an meine Kinder ausgezahlt werden".

Was bedeuten die ersten zwei Sätze des Testamentes? Sind wir Kinder nun nur noch Pflichtteilsberechtigte oder bezieht sich der Wortlaut Alleinerbe erbrechtlich ausschließlich auf die bewegliche Habe?

Wie ist nun rechtlich die weitere Vorgehensweise?

Antwort des Anwalts

Eine testamentarische Verfügung ist auszulegen. Das heißt der Wille des Verstorbenen ist zu ermitteln. Mal ist das einfacher, mal ist das komplizierter. In Ihrem Fall ist der Wille der Verstorbenen nach meiner Einschätzung recht eindeutig.

Der Lebensgefährte soll Alleinerbe sein. Das ist unzweideutig formuliert. Danach folgt die gedachte Erbverteilung. In einer anderen Reihenfolge wäre es leichter nachzuvollziehen. Vom Nachlassvermögen sollen die Kosten für die Beerdigung entnommen werden, es soll ein Betrag festgelegt werden durch den die Grabpflege auf Dauer gesichert ist, das verbleibende Bankguthaben soll zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt werden, das nicht pekuniäre Vermögen, sprich die bewegliche Habe, soll beim Erben verbleiben. Wobei der Erbe möglicherweise im Sinne der Regelung über die Rücklage für die Grabpflege verfügen müsste, wenn er das Geld nicht treuhänderisch hinterlegt.

Mit dieser Regelung sind Sie enterbt. Rein rechtlich sind Sie damit Pflichteilsberechtigte, wobei es jetzt darauf ankommt, ob Ihr Anteil am verbleibenden Bargeld den Pflichtteil über- oder unterschreitet.

Rechtlich müssen Sie sich an den Lebensgefährten halten. Ihre Ansprüche richten sich gegen Ihn als Alleinerben.

Ich empfehle, dass Sie von dem Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen (http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html). Dies kann er als schlichte Aufstellung darstellen. Sie können die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit verlangen, wodurch es eine Strafdrohung für den Fall falscher Angaben gibt. Oder ein notarielle Nachlaßverzeichnis, wobei die Notarkosten den Nachlasswert schmälern.

Aufgrund des Nachlassverzeichnisses und der ausgewiesenen Kosten für Bestattung und Grabpflege können Sie dann sehen, ob Ihr Verteilungsanteil am Geld oder Ihr Pflichteilsergänzungsanspruch höher ist. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch beläuft sich jeweils auf 1/6 des Nachlasswertes abzüglich der Verbindlichkeiten. Bei Schenkungen in den letzten 10 Jahren kann es zudem zusätzlich Pflichteilsergänzungsanprüche geben. Erhalten Sie also aufgrund des Testamentes mehr als 1/6 des Nachlassvermögens ausgezahlt ist alles in Ordnung. Ist Ihr Geldanteil weniger Wert als 1/6 des Nachlassvermögens, haben Sie einen Pflichteilergänzungsanspruch.

Beachten Sie, dass die Pflichteilsansprüche aber auch ggf. der Auszahlungsanspruch der dreijährigen Regelverjährung unterliegt. Sie sollten also nicht zu lange mit der Klärung der Ansprüche warten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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