Nießbrauch und Schenkung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe 2004 an meine Kinder ein Haus übertragen unter Nießbrauchvorbehalt.

Der Wert des Hauses wurde lt. Feststellungsbescheid vom FA bei der Schenkungsteuer angesetzt. Ein Abzug für den Nießbrauch erfolgte nicht.

Ich will jetzt den Nießbrauch aufheben.

Wäre dies steuerlich eine weitere Schenkung?
Oder nicht, weil ja bei der ersten Schenkung (Überschreiben an meine Kinder) der Nießbrauch nicht vom Schenkungswert abgezogen wurde?

Antwort des Anwalts

Die Aufhebung des Niessbrauchs wird steuerlich als Verzicht bewertet und damit als unentgeltliche Übertraagung bzw. als weitere Schenkung beurteilt. Maßgeblich für die Besteuerung ist der Verkehrswert des Niessbrauchs bei Aufhebung, also die statistische Lebenserwartung des oder der Nießbrauchsberechtigten multipliziert mit dem Nutzungswert sowie auf den Übertragungszeitpunkt abgezinst.

Da der Nießbrauch gerade nicht in der ersten Veranlagung berücksichtigt worden ist, kann die damalige Schenkung leider auch nicht den Vorwurf der doppelten Besteuerung ein- und desselben Vorgangs begründen.

Durch die Aufhebung des Nießbrauchsvorbehalts fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Schenkungssteuer an. Die Aufhebung bzw. der darin liegende vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen. So entscheiden hat der Bundesfinanzhof (im Folgenden: BFH) mit Urteil vom 20.05.2014, II R 7/13 *1), auf das Ihrer Frage ziemlich parallel gelagerte Urteil darf ich wegen der Einzelheiten verweisen.

Bis zur Erbschaftssteuerreform vom 31.12.2008 fiel früher bei der Schenkung von Immobilien unter Nießbrachsvorbehalt Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer zwar an, wurde aber bis zum Wegfall des Nießbrauchs (normaler Weise Tod) gestundet und der Nießbrauch fiel später in der Regel beim Tod ersatzlos weg. Die Belastung in Form eines Nießbrauchs, Wohn- oder anderes Nutzungsrechts, das sich der Schenker vorbehielt, wurde schenkungsteuerlich nicht abgezogen. Die Reform stellte als Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die privilegierte Einheitsbewertung von Immobilien auf Verkehrswerte um und strich die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Regelungen. Vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juni 1995, Geschäftszeichen 2 BvL 37/91 *2).

Ich vermute, daß Ihre Übertragung nach diesen früher üblichen Regeln der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte. Das würde am einfachsten erklären, warum das Finanzamt den Nießbrauch nicht abgezogen hatte.
Für Altfälle, also Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt, wobei die Steuer vor dem 01.11.2009 entstanden war, bleibt aber grundsätzlich der frühere § 25 ErbStG weiterhin anwendbar.
Nach der Reform mussten ab 2009 aus Gleichbehandlungsgründen von Immobilieneigentümern mit den Eigentümern von anderen Vermögen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Übertragung Verkehrswerte berücksichtigt werden und auch Grundlage der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sein. § 25 ErbStG, der die insoweit privilegierte Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast regelte, wurde gestrichen.

Nach der Reform kann somit der Verkehrswert der Belastung mit einem Nießbrauch sofort berücksichtigt werden. Die Einräumung oder auch der Verzicht auf einen Nießbrauch unterliegt aber eventuell der Grunderwerbsteuer.

Um Ihre Frage weiter zu beantworten: Wenn nun der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben wird, würde das gegebenenfalls als volle Schenkung zu qualifizieren sein, auf die damit zusammen hängende Rechtsprechung des BFH habe ich bereits hingewiesen. Die bis dahin gesetzlich angeordnete Stundung der schon festgestellten Steuer entfällt und dadurch fällt Schenkungssteuer sofort an.

Interessante Frage, ob allerdings sich dies nach der neuen Rechtslage richtet und dabei der gesamten Verkehrswert der Schenkung zum jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist oder eine Veranlagung nach altem Recht noch möglich ist. Nach der alten Rechtslage müsste die Bewertung so erfolgen, daß an den bestandskräftigen Feststellungsbescheid angeknüpft wird. Lediglich die Stundung entfiele.

Dem sich dann aufdrängenden Vorwurf der Doppelbesteuerung begegnet der BFH mit dem leider kaum widerlegbaren Argument, daß eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. oder nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht beseitigt werden muss.

Übrigens wäre zur wirksamen Aufhebung natürlich nicht nur eine einseitige Aufhebungserklärung, sondern ein notarieller Aufhebungsvertrag nebst Eintragung der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch als dessen Umsetzung, das versteht sich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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