Übergabetermin zwischen Mieter und Vermieter ist keine Pflicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat fristgerecht die Wohnung in einer WG zum 31.1.2015 gekündigt und möchte nun die Wohnung übergeben. Sie hat Anfang des Monats sowohl schriftlich per Brief als auch per Mail einen Termin vorgeschlagen. Der Vermieter möchte nun, dass sie lediglich die SChlüssel im Zimmer liegen lässt und er würde zeitnah kommen und nachsehen. Er meinte, er hätte an dem angegebenen Wochenende keine Zeit für eine Übergabe.

Kann man als Mieter auf eine ordentliche Übergabe bestehen?

Wie soll sich meine Tochter verhalten?

Kann man auf ein Übergabeprotokoll bestehen?

Im Vorfeld gab es schon ein Problem mit der fristgerechten Kündigung. Der Vermieter hatte bei Einzug nur eine Mailadresse als Kontakt angegeben und auch bestätigt, dass per Mail gkündigt werden kann. Das hat meine Tochter getan, daraufhin wollte er eine schriftliche Kündigung per Brief, allerdings hat er diese Aufforderung per Mail so spät geschickt, dass sich dadurch die Kündigung um einen Monat verschoben hat. So hat meine Tochter schlechte Erfahrungen mit dem Vermieter gemacht.

Antwort des Anwalts

Obgleich eine gemeinsame Wohnungsübergabe und die Erstellung eines Übergabeprotokolls sehr sinnvoll ist, hat der Gesetzgeber leider keine Verpflichtung zu einem solchen Termin formuliert – mithin gibt es auch keinen einklagbaren Anspruch auf einen gemeinsamen Termin.

Weigert sich der Vermieter zu einem angemessenen Termin zum Mietende zu kommen, sollte die Mieterin in jedem Fall ein einseitiges Protokoll erstellen. Neben einer genauen Bezeichnung der Wohnung und der Mietvertragsparteien sollte das Protokoll die aktuell abgelesenen Zählerstände (Strom, Wasser, Gas) sowie die Anzahl der zurückgegebenen Schlüssel ausweisen.

Soweit eine Renovierung der Wohnung durchgeführt wurde, ist auch deren Zeitpunkt anzugeben.

Eine Ausfertigung des von Ihnen gefertigten Übergabeprotokolls ist dann zusammen mit den Schlüsseln und einem höflichen Anschreiben wunschgemäß im Zimmer abzulegen.

Weiter sollte das Protokoll den Hinweis auf eventuelle Schäden oder die Feststellung, dass keine Schäden vorliegen, enthalten. Aus Gründen der Beweissicherung sind von allen gemieteten Räumen mehrere Fotos zu fertigen, die insbesondere möglicherweise kritische Stellen exakt ablichten. Die Unterzeichnung des Protokolls durch Zeugen (z.B. Mitbewohner der WG oder andere Personen) ist hilfreich.

Eine Ausfertigung des von Ihnen gefertigten Übergabeprotokolls ist dann zusammen mit den Schlüsseln und einem höflichen Anschreiben wunschgemäß im Zimmer abzulegen.

Das Fehlen bei der Wohnungsübergabe wirkt sich dann letztlich zu Lasten des Vermieters aus, da es ihm deutlich schwieriger wird, vorhandene Mängel nachzuweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice