Hausbesitzer möchten Sichtschutz entfernen lassen

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor 2 1/2 Jahren ein Grundstück mit Haus gekauft. Die Vorbesitzer hatten am Zaun zum Nachbarn (dessen Eigentum) Schilfrohrmatten befestigt, die dort mehrere Jahre dran waren. Die habe ich erneuert, weil diese kaputt waren.
Letztes Jahr im Sommer habe ich eine textile Zaunbefestigung gekauft, weil die Schilfrohrmatten durch die Witterung nicht so toll aussahen.

Das Nachbarhaus ist ein Mehrparteien Miethaus. Die Mieter haben nichts dagegen gesagt.

Ich habe heute ein Schreiben der Besitzer erhalten, dass ich die Befestigung bis zum 02.Februar 2015 zu entfernen habe.

Ich bin der Auffassung, dass ich die Stoffbespannung dran lassen kann, da jahrelang nichts gegen die Befestigung von Sichtschutz am Zaun gesagt wurde.
Sozusagen Bestandsschutz.

Ist das korrekt?

Antwort des Anwalts

"Bestandsschutz" ist eine rechtliche Konstruktion aus dem Verwaltungsrecht und bedeutet vereinfacht, dass eine Behörde nicht willkürlich und ohne Weiteres einen Zustand beanstanden darf oder ein Verhalten untersagen darf, dass Sie über längere Zeit geduldet hat. Wenn zum Beispiel über Jahre Anwohner den Weg über ein öffentliches Grundstück als Abkürzung genutzt haben, kann der Pfad Bestandsschutz unterliegen. Die Behörde dürfte dann nicht einfach den Weg versperren. Aber wenn das Grundstück bebaut werden soll, kann dann eine Änderung in der Duldungspraxis erfolgen, weil sich die Umstände ändern. Im Privatverhältnis gibt es keinen Bestandsschutz.

Die willkürliche Änderung einer lange geübten privatrechtlichen Praxis kann rechtsmissbräuchlich sein, was einem Bestandsschutz ähnelt. Was wann rechtsmissbräuchlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles und ließe sich im Ergebnis nur durch einen Richterspruch klären. Rechtsmissbräuchlich könnte es zum Beispiel sein, wenn der Eigentümer eines Grundstückes dort parkende Autos abschleppen lässt und die Kosten dafür verlangt, nachdem er jahrelang wildes Parken auf dem Grundstück geduldet hat.
In Ihrem Fall wäre das denkbar, wenn der Eigentümer des Zaunes den Sichtschutz auf Ihre Kosten beseitigen lassen würde, ohne Ihnen vorher Gelegenheit zur Demontage zu geben. Dann wäre aber nur die Auslösung der Kosten rechtsmissbräuchlich.

Nunmehr hat der Eigentümer des Zaunes Sie aufgefordert, die textile Zaunbefestigung aus seinem Zaun zu beseitigen. Dazu hat er grundsätzlich das Recht, weil es Ihnen nicht zusteht, unter ungenehmigter Nutzung seines Eigentums ihre Zaunbefestigung anzubringen (§ 1004 BGB).

Sie können auch keine Verjährung geltend machen. Es gibt zwar Urteile, die in ähnlichen Fällen von der Regelverjährung von drei Jahren ausgehen. Beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruchsteller von dem Anspruch und dem Anspruchsgegner Kenntnis erhält. Andere Urteile gehen jedoch davon aus, dass die Verjährung nicht beginnt, wenn die Störung noch anhält.
In Ihrem Fall ist der Meinungsstreit der Richter jedoch unerheblich, da die Störung durch das Anbringen des Textilschutzes auf jeden Fall innerhalb der Verjährungsfristen liegt.
Sie haben einen neuen Textilschutz angebracht, das ist eine eigenständige Handlung und Störung der Eigentumsrechte des Nachbarn. Eine einheitliche Betrachtung der Zaunzierde seit erstmaligem Anbringen der Schilfrohrmatten ist da nicht angezeigt.

Im Ergebnis muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie zur fristgemäßen Beseitigung des Sichtschutzes verpflichtet sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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