Juristisch beratende Tätigkeit nach dem Studium

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann ist staatl. geprüfter Diplom Lebensmittelchemiker und promoviert im Bereich Jura.

Neben dem Studium möchte er sich als Berater/Unternehmensberater mit Schwerpunkt "Lebensmittelrecht" selbstständig machen um Geld zu verdienen.

Ist das im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes erlaubt?

Wenn nein: gibt es andere Wege/Möglichkeiten als selbständiger hauptberuflich in lebensmittelrechtlichen Angelegenheiten zu beraten?

Antwort des Anwalts

Die Unternehmensberatung mit dem Schwerpunkt ,,Lebensmittelrecht“ stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleitung i.S.d. § 2 I Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) dar.
Als solche ist sie nur zulässig, soweit sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird, vgl. § 3 RDG.

Das RDG erlaubt Personen, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind, entgeltliche Rechtsdienstleitungen nur, wenn:
1) sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, vgl. § 5 RDG;
2) sie durch Berufs- und Interessenvereinigungen erfolgt, vgl. § 7 RDG oder
3) sie durch registrierte Personen i.S.d. §§ 10 ff. RDG erfolgt.
Eine Zulässigkeit auf Grund der Punkte 2) und 3) scheidet hier offensichtlich aus. Die Beratung im Bereich des Lebensmittelrechts wäre demnach nur zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild Ihres Mannes gehören würde. Die Lebensmittelrechtsberatung stellt zunächst keine Nebenleistung zum juristischen Studium dar. Den Beruf des Lebensmittechemikers übt Ihr Mann derzeit nicht aus, sodass die Beratung auch in dieser Hinsicht auf Grund der fehlenden Hauptleistung keine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG darstellen kann.
Mithin ist es Ihrem Mann nicht durch das RDG erlaubt Unternehmen im Bereich des Lebensmittelrechts zu beraten.
Andere Gesetze, die eine entsprechende Tätigkeit erlauben sind leider nicht ersichtlich.
Das bedeutet, dass es Ihrem Mann nicht erlaubt ist, selbständig und hauptberuflich in lebensrechtlichen Angelegenheiten zu beraten.

Zu einem anderen Ergebnis kann man nur kommen, wenn Ihr Mann eine anderweitige Tätigkeit ausübt, z.B. eine Unternehmensberatung für Unternehmen einer bestimmten Branche (z.B. fleischverarbeitende Betriebe). Diese Unternehmensberatung muss sich sodann auf den gesamten Bereich der Unternehmensführung erstrecken und z.B. Marketing, Finanzierung und Technik umfassen. Eines der Teilgebiete kann dann natürlich auch das Lebensmittelrecht sein. Eine Beratungstätigkeit aber zugeschnitten allein oder überwiegend auf das Lebensmittelrecht bleibt den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Ein juristisches Studium bzw. eine Promotion ersetzen das nicht, da Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stets das zweite juristische Staatsexamen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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