Zuzahlung zur Miete vom Amt aus eigener Tasche und Gründung einer Bedarfsgemeinschaft

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich Komme aus Russland, wohne aber schon 8 Jahre in Deutschland. Bekomme Hartz IV, habe eine 4-jährige Tochter, wohne jetzt in 2-Zi.Wohnung. Möchte, dass meine Tochter nun ein eigenes Zimmer hat. Jetzt schlafen wir noch in einem Zimmer. Arbeite 1/2 Tage, bzw. im Moment noch 2 ganze Tage. Um in der Nähe meiner Mutter zu bleiben, wg. Aufpassen meines Kindes, wenn ich arbeite. Ich finde nur eine 3-Zi. Wohnung mit 80 qm.(Weniger qm und 3 Zi. kann ich nicht finden, suche schon lange). Kann ich den Rest - was an Miete zu teuer ist - selbst dazuzahlen? Oder sagt das Amt grundsätzlich "nein"?
2.) Habe jetzt einen Bekannten (noch nichts festes). Dürfte evtl. mein Bekannter irgendwann zu mir ziehen? Bilden wir dann eine Bedarfsgemeinschaft, wo das Amt 1 Jahr lang dann noch die Miete übernimmt?

Antwort des Anwalts

Die gesetzlichen Regelungen, welche für die Beantwortung Ihrer Anfrage relevant sind, befinden sich im SGB II. Dort werden die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II normiert.

Gemäß Paragraph 22 SGB II ist das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen Kosten der angemessenen Unterkunft und Heizung zu zahlen. Die Frage ist hier also, welche Kosten übernommen werden können und welcher Wohnraum angemessen ist. Hierzu müssen Sie wissen, dass das Jobcenter rechtlich betrachtet eine Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus der Bundesagentur für Arbeit und aus dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, ist. Diese beiden Institutionen sind hier, im Jobcenter, vereint, um die Bedürfnisse der Bezieher von ALGII in gesetzlichem Rahmen zu befriedigen. Dabei obliegt es der Bundesagentur für Arbeit, die Regelleistung oder auch die Sonderleistungen für den Betroffenen oder die in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Betroffenen zu zahlen, während dessen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verpflichtet ist, die Unterkunftskosten zu zahlen. Dies ist auch sachgerecht, da es selbstverständlich regionale Unterschiede gibt, welcher Wohnraum überhaupt verfügbar ist und wie teuer ein Wohnraum ist. Es ist auf der Hand liegend, dass eine Wohnraumsituation beispielsweise in Schleswig-Holstein, was die Anzahl verfügbarer Wohnungen in einer bestimmten Größe, aber auch den Preis anbelangt, eine andere ist, als beispielsweise in Großstädten wie etwa München. Aus diesem Grunde obliegt es allein dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt als Träger der Unterkunftskosten, zu bestimmen, welche Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind.

Die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte haben daher Regelungen erlassen, welcher Wohnraum angemessen ist. Bezüglich der Größe des Wohnraumes sind die Regelungen deutschlandweit sehr gleich. Bei einem Wohnraum, der zwei Personen zur Verfügung steht, liegt in aller Regel die Angemessenheitsgrenze bei ca. 60 m². Auf die Anzahl der Zimmer kommt es dagegen überhaupt nicht an. Ebenfalls egal ist die Möglichkeit, dass sie bald eine dritte Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben werden. Erst dann, wenn diese dritte Person auch wirklich in Ihrem Wohnraum wohnt, führt dies zu einer Anhebung der Regelbedarfsleistungen sowie zu einem Anspruch auf eine größere Wohnung. Hier ist es übrigens so, dass Sie mit Ihrer Tochter weiterhin eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft bilden. Für die Dauer von einem Jahr gilt der hinzugezogene Bedürftige als eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Erst nach einem Jahr bilden Sie eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, bei der dann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zugezogenen Partners bei Ihnen angerechnet werden.

Betreffend des Wohnraumes ist es Ihnen selbstverständlich gestattet, einen Wohnraum zu wählen, den Sie haben möchten. Das Jobcenter darf keinesfalls bestimmen, ob Sie einen Wohnraum anmieten dürfen oder nicht. Allerdings muss man ganz klar sagen, dass das Jobcenter immer nur maximal die Kosten für einen angemessenen Wohnraum, also für einen Wohnraum von 60 m², zu zahlen hat. Die darüberhinausgehenden Kosten müssen Sie selbst erwirtschaften und gegebenenfalls aus den Regelleistungen begleichen. Beachten Sie bitte auch, dass die Leistungen Renovierungskosten, Umzugskosten sowie die Stellung einer Mietsicherheit für den neuen Wohnraum nur dann erbracht werden können, wenn der neue Wohnraum angemessen im Sinne Paragraph 22 SGB II ist. Diese drei Kostenposition hängen wirklich von der Zustimmung des Jobcenters ab, welche nur erklärt werden kann, wenn der Wohnraum in der Größe und in den Kosten angemessen ist. Ist dieser Wohnraum nicht angemessen, weil er beispielsweise zu groß ist, dann muss Ihnen das Jobcenter, wie bereits erwähnt, natürlich trotzdem die Mietkosten bis hin zur Grenze der Angemessenheit bezahlen, allerdings nicht darüber hinaus. Darüberhinaus kommt das Jobcenter eben auch nicht für die drei vorgenannten Kostenposition auf.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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