Recht auf Witwenrente bei längst geschiedener Ehe

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Besteht ein Recht auf Witwenrente, für die Zeit meiner Ehe von 10 Jahren - Ehezeit von 1960 bis 1971. Danach war ich alleinerziehend von 2 ehel. Kindern in der Zeit von 1963 Geburt der Tochter Geburt des Sohnes 1967. Auszug aus dem Haus wegen Gewalttäigkeiten und ich war nicht berufstätig bis 1971. Mein Mann hat mich gezwungen auf den Versorgungsausgleich, den 1/2 Anteil des gemeinsamen Hauses, zu verzichten. Anwaltlich war er vertreten und ich nicht. Ich habe dann mir eine Stelle gesucht als Kindergartenhelferin für 600 Mark im Monat brutto und habe dann berufsbegleitend als externe die Prüfung als Erzieherin gemacht und dadurch konnte ich ab 1972 für meinen eigenen Unerhalt und für den meiner Kinder selber besser sorgen. Er zahlte nur den gesetzelichen Anteil für die Kinder das heißt etwa 200,00 Mrk im Monat pro Kind bis die Kinder 18 Jahre alt waren. Mit Schlag 18, beide waren noch in der Ausbildung bzw.in der Schule zahlte er nichts mehr für die Kinder. Habe ich einen Anspruch auf eine die kleine Witwenrente,
da auch mein Einkommen heute bescheiden ist.

Antwort des Anwalts

Leider teilen Sie nicht mit, wann Ihr geschiedener Mann verstorben ist, so dass ich nur allgemeine Informationen geben kann. Wahrscheinlich beantworten diese aber bereits Ihre Fragen. Weiter teilen Sie nicht mit, ob Ihr geschiedener Ehemann eine Beamtenversorgung oder eine gesetzliche Rente bezieht.

Anspruch auf kleine oder große Witwenrente besteht für den Ehegatten des Verstorbenen (§ 46 SGB VI). Dieses setzt voraus, dass die Witwe mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie zum Todeszeitpunkt nicht mehr mit ihm verheiratet waren, so dass Ansprüche auf Witwenrente grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Versorgung des geschiedenen Ehegatten wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt. Soweit Sie seinerzeit auf eine Versorgung verzichtet haben, kann diese nun nicht als Rentenanspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung geltend gemacht werden.

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es Ausnahmen.

Die wichtigste Ausnahme ist die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Auf diese haben Sie keinen Anspruch, da die Ehe bereits vor dem 30.6.1977 geschieden wurde.

Stattdessen könnte ein Anspruch auf Witwenrente für die vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehe bestehen (§ 243 SGB VI).

Dieser Anspruch setzt voraus, dass

  • die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde
  • Sie nicht wieder neu geheiratet haben und
  • Sie im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten von diesem Unterhalt erhalten oder Anspruch auf Unterhalt hatten.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn Unterhalt wegen Ihres eigenen Einkommens oder dem Gesamteinkommen des geschiedenen Mannes nicht bestand und Sie zum Zeitpunkt der Scheidung ein Kind erzogen haben und das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 243 Abs.3 SGB VI).

Die Erziehung der eigenen Kinder haben Sie geschildert und das Erreichen des 60. Lebensjahres unterstelle ich, so dass es letztlich nur darauf ankommt, ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bestanden hat. Entscheidend ist nicht, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt worden ist, sondern dass materiell-rechtlich ein Anspruch auf Unterhalt in einer gewissen Mindesthöhe bestanden hätte. Ein in der Vergangenheit ausgesprochener Unterhaltsverzicht Ihrerseits würde den Rentenanspruch allerdings entfallen lassen.

Zu diesen wichtigen Fragen enthält Ihre Anfrage leider keine weiteren Informationen. Aus den Angaben: eigenes kleines Einkommen und ehemaliger Leiter des Einwohnermeldeamtes schließe ich aber, dass ein solcher Anspruch wohl bestanden hat, wenn Sie nicht ausdrücklich auf ihn verzichtet haben.

Zur Wahrung Ihrer Rechte kann ich Ihnen daher nur empfehlen den Anspruch auf große Witwenrente geltend zu machen. Dieses geschieht beim Versicherungsamt Ihrer Wohngemeinde. Die DRV wird dann die Anspruchsvoraussetzungen prüfen.

Hat Ihr geschiedener Mann als Beamter ein Ruhegehalt bezogen, stellen Sie einen Antrag nach § 22 Abs.2 BeamtVG bitte bei der letzten Dienststelle Ihres geschiedenen Ehemannes. Unter vergleichbaren Voraussetzungen besteht dann Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag des Dienstherrn.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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