Ist Zwangsurlaub in einer Leiharbeitsfirma zulässig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 01.02. bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und arbeite mit AÜG bei einem Kunden. Der Kundenbetrieb hat an drei Tagen im Jahr geschlossen (betriebsfreie Tage): Faschingsdienstag, Heilig Abend und Silvester.

Mein Arbeitgeber zieht mir für diese Tage jeweils 1/2 Tag Urlaub ab.
In meinem Arbeitsvertrag steht unter §1 "Allgemeines": "Im Falle einer Entleihung finden auf das Arbeitsverhältnis die wesentlichen Arbeitsbedingungen – einschließlich des Arbeitsentgelts – eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihbetriebes Anwendung. Die vergleichbaren Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes wurden dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt."

Meine Frage: Ist der Abzug von 1 1/2 Urlaubstagen korrekt, obwohl ich wegen der betriebsfreien Tage beim Kunden überhaupt nicht arbeiten kann?

Antwort des Anwalts

Sie stehen in einem Arbeitsrechtsverhältnis ausschließlich zu Ihrer Leihfirma. Damit beurteilen sich die Fragen des Urlaubs auch alleine aus den Regelungen Ihrer Leihfirma. Betriebliche Regelungen im Betrieb des Entleihers, wie z.B. die zulässige Anordnung von Betriebsferien, betreffen Sie damit nicht.

Das Risiko, dass an bestimmten Tagen keine Arbeit für den Leiharbeitnehmer vorhanden ist, trägt allein das Verleihunternehmen und nicht der Leiharbeitnehmer.

Etwas anderes ergibt sich für mich nicht aus dem von Ihnen zitierten § 1 des Arbeitsvertrages. Zu den „vergleichbaren Arbeitsbedingungen“ gehören nicht die im Leihunternehmen angesetzten Betriebsferien. Gemeint sind damit neben dem Arbeitsentgelt Arbeitszeit, Arbeitsort, Pausenregelungen etc.

Damit ist es unzulässig Ihnen für die genannten Tage „zwangsweise“ Urlaub abzuziehen. Dieses wäre nur dann zulässig, wenn das Verleihunternehmen selbst an diesen Tagen Betriebsferien anordnen würde. Dieses wäre wohl zulässig, setzt aber dann voraus, dass die Betriebsferien für alle Mitarbeiter und Leiharbeiter in gleicher Weise gelten. Das Ansetzten von Betriebsferien nur für einen Teil der Arbeitnehmerschaft ist wiederum nicht zulässig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice