Werbung in Firmenclip für eine Heilpraktikerwebsite

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf ich auf meiner Webseite und auf einem Firmenclip, der zu meiner Website verweist, aufführen, dass ich als Heilpraktikerin für Psychotherapie auch Sucht therapiere, und zwar substanzmittelinduzierte als auch nicht substanzmittelinduzierte Sucht? Falls verboten, wäre Beratung hierfür erlaubt?

Darf ich speziell zudem Alkoholismus therapieren und wenn nein, darf ich dann Prävention und Rückfallprophylaxe für Alkoholismus auf meiner Webseite erwähnen?

Da ich gerne im MPU und Suchtbereich meinen Arbeitsschwerpunkt setzen würde und falls alles nicht erlaubt wäre, gäbe es eine andere, rechtlich unbedenkliche Formulierungsmöglichkeit?

Antwort des Anwalts

Frage: Darf ich auf meiner Webseite und auf einem Firmenclip, der zu meiner Website verweist, aufführen, dass ich als Heilpraktikerin für Psychotherapie auch Sucht therapiere, und zwar substanzmittelinduzierte als auch nicht substanzmittelinduzierte Sucht?

Antwort Rechtsanwalt:

Unter den genannten Gesichtspunkten (HWG bzw. UWG) gibt es, sofern diese Leistungen von Ihnen im Rahmen Ihrer tatsächlich vorhandenen Ausbildung und Spezialkenntnisse verfügbar sind, keine rechtlichen Beanstandungen.

Auch nach der ebenfalls einschlägigen Heilpraktiker-Berufsordnung, dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702), der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.12.2002 (BGBl. I S. 4456) sowie dem Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikerrechts (Heilpraktiker-Richtlinien) vom 23.03.2000 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2000, S. 266) ergeben sich keine entgegenstehenden Gesichtspunkte.

Sinn und Zweck des hier in Frage kommenden § 12 Ziff. 2 HWG 1) ist die Unterbindung von unsachlichen, nicht auf Informationen allein beschränkten Werbeaussagen. Von diesen Aussagen muss die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgehen kann. 2).

In diesem Rahmen geht es in der Ziffer 2 um die Verhinderung von Suggestivwirkungen, die für den Laien nach der allgemeinen Lebenserfahrung von fachlicher Autorität ausgehen und sodann auch der besonderen Irreführungsgefahr zu begegnen, die in derartigen Fällen besonders leicht besteht.

Diese genannten gesetzgeberischen Ziele dürften bei den von Ihnen aufgeführten Werbungen bzw. Hinweisen auf Ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht berührt werden.

Ein Verstoss nach UWG *3) setzt unlautere Geschäftsmethoden voraus. Unlauter gem. § 3 UWG handelt unter anderem, wer im Sinne von § 5 UWG irreführend wirbt.

Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Bestandteile der fraglichen Werbung zu berücksichtigen, insbesondere die Merkmale der angebotenen Dienstleistung, die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, sowie seine besondere persönliche Befähigung, vgl. dazu § 5 Abs. 2 UWG.

In Ihrem Fall halte ich den (möglichen) Vorwurf unlauterer Geschäftsmethoden nur durch Hinweise auf Ihre Tätigkeit für abwegig. Die Grenzen liegen erst bei der Verwendung von geschützten Begriffen bzw. der Irreführung des Geschäftsverkehrs. Das dürfte bei legitimen Hinweisen auf Schwerpunkte und Tätigkeiten, zu denen Sie ausgebildet wurden, weder bei Suchttherapie der Fall sein noch beim Hinweis auf die Substanzmittelindizierung der Sucht.

Falls verboten, wäre Beratung hierfür erlaubt?

Antwort nicht notwendig, da kein Verbot vorliegt. Denken Sie daran, dass wir es hier letztendlich mit verfassungsrechtlich gem. Art. 12 GG geschützter Berufsausübung zu tun haben, die immer im grünen Bereich liegt. Jedes Verbot auf diesem Gebiet wäre möglicher Weise als Eingriff in Ihren eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb zu bewerten. Verbote sind normaler Weise nur nach Interessenabwägung im Rahmen von anderen Gesetzen oder Rechten Dritter zulässig.

Darf ich speziell zudem Alkoholismus therapieren und wenn nein, darf ich dann Prävention und Rückfallprophylaxe für Alkoholismus auf meiner Webseite erwähnen?

Antwort: Auch hier bestehen, ähnlich wie bei der obigen Frage, keine rechtlichen Bedenken. Weder die Therapie von Alkoholismus noch Prävention oder Rückfallprophylaxe sind sonderlich geschützt.

Da ich gerne im MPU und Suchtbereich meinen Arbeitsschwerpunkt setzen würde und falls alles nicht erlaubt wäre, gäbe es eine andere, rechtlich unbedenkliche Formulierungsmöglichkeit?

Antwort: Ich halte die Wahl Ihrer Arbeitsschwerpunkte für unbedenklich.

Tipp: Vorsorglich wird empfohlen, vorab bei der für Sie zuständigen Berufsaufsicht die beabsichtigten Passagen in Kopie, eventuell zusammen mit dieser anwaltlichen Stellungnahme, zur Kenntnis einzureichen. Sie sollten dabei den Vermerk dazu fügen, dass, sollten Sie binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu nichts weiter hören, Sie davon ausgehen dürfen, dass unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten keine Einwendungen erhoben werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 12 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Anlage (zu § 12)
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

  1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

  2. bösartige Neubildungen,

  3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,

  4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
    B. Krankheiten und Leiden beim Tier

  5. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,

  6. bösartige Neubildungen,

  7. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,

  8. Kolik bei Pferden und Rindern.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2599

*2) BGH, I ZR 116/93 vom 27.04.1993 (Vorinstanzen OLG München, LG München I)

*3) § 1 UWG Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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