Kann Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückgenommen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 58 Jahre alt und beziehe seit 10/13 Arbeitslosengeld, das mir bis 07/15 bewilligt wurde.
In dem Zeitraum von 10/13 bis jetzt habe ich 50 erfolglose Bewerbungen geschrieben, an einer 6-monatigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen und soll nun ein 8-wöchiges Bewerbungstraining absolvieren, von dem ich mir keinen Erfolg verspreche.

Nun habe ich den Entschluss gefasst, mich dem Arbeitsmarkt nicht mehr weiter zur Verfügung zu stellen. Kann ich den Leistungsbezug jederzeit und grundlos, ohne Rückzahlungsansprüche der Agentur für Arbeit, beenden?

Was muss ich bei der Abmeldung beachten und wie muss die Abmeldung durchgeführt werden.

Antwort des Anwalts

Kann ich den Leistungsbezug jederzeit und grundlos, ohne Rückzahlungsansprüche der Agentur für Arbeit, beenden?

Ja, das können Sie. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 136 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) *1). Es handelt sich um ein Recht des Anspruchsberechtigten auf das Arbeitslosengeld, und nicht um eine Verpflichtung.
Das bedeutet, Sie können nach eigenem Ermessen den Antrag auf Arbeitslosengeld jederzeit wieder zurück nehmen. Nach allgemeinen Grundsätzen würde die Rücknahme Ihres Antrag den Anspruch auf Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitsamt entfallen lassen, also ex nunc (von jetzt ab).

Frage: Was muss ich bei der Abmeldung beachten und wie muss die Abmeldung durchgeführt werden.

Ein einfaches Schreiben (natürlich mit Briefkopf und Unterschrift, Zugang bestätigen lassen) an die zuständige Behörde (Arbeitsamt), wonach Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld mit sofortiger Wirkung zurück nehmen, reicht aus.

Formulierungsvorschlag:

Briefkopf

An Behördenname, Adresse

Datum

Betreff Akzenzeichen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit sofortiger Wirkung zurück.

Mit freundlichen Grüssen,

Datum, Unterschrift

Eingang bestätigt (Amtsstempel)

Eine Begründung dürfte nicht notwendig sein, da das in Ihrem eigenen unüberprüfbarem Ermessen liegt.

Allerdings sollten Sie sich natürlich Gedanken gemacht haben, wie Sie nach dem dann vorhersehbaren Wegfall der Arbeitslosenhilfe Ihren Lebensunterhalt danach weiter finanzieren. Ich gehe davon aus, daß Sie hier bereits einen Plan haben.

Nach Ihrer Rücknahme des Antrags wird die Behörde den Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X *4) schlicht mit Wirkung für die Zukunft aufheben können.

Theoretisch kommt zwar auch eine Rücknahme für die Vergangenheit in Betracht, die sich nach § 47 SGB X *5) richten würde. Das Gesetz gestattet dies aber nur unter sehr engen Voraussetzungen, die hier nicht vorzuliegen scheinen. Insbesondere gibt es eine Schranke bei rückwirkenden belastenden Verwaltungsakten dann, wenn schutzwürdiges Vertrauen besteht.

Der Verwaltungsakt darf nach dem Gesetz mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.
Tipp: Alternativ würden Sie wohl dasselbe erreichen, ohne dadurch den Anspruch auf ALG ganz zu verlieren, wenn Sie einfach sich weigern, an dem 8-wöchigen Bewerbungstraining teilzunehmen mit der Begründung, daß die Maßnahme unsinnig ist. Gezwungen werden können Sie dazu sowieso nicht. Die (für Sie weniger einschneidende) Konsequenz wäre im Ergebnis, daß zwar eventuell Sperrzeiten gegen Sie verhängt werden (müssten), aber der Anspruch auf Arbeitslosgengeld erhalten bleibt und in dieser Zeit lediglich ruht. Die Bescheide über die Sperrzeiten können Sie mit dem Widerspruch angreifen, und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen. Dadurch müsste sich die Verwaltung für etwaige unsinnige Maßnahmen rechtfertigen.

Im Ergebnis halte ich allerdings die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage für eher mäßig, sprich deutlich unter 50 Prozent. Sie werden sich prinzipiell den Ihnen auferlegten Regeln fügen müssen oder müssen mit Sanktionen rechnen, wenn Sie entsprechende Weisungen nicht ausführen, auch wenn sie Ihnen sinnlos erscheinen.

Vgl. zu einem Spezialfall das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. 9. 2006 - B 7a AL 14/05 R (lexetius.com/2006,2693) 2). Geregelt war das früher in § 144 Abs. 3 SGB V, durch den Gesetzgeber verschoben nach § 159 SGB III 3). Inhaltlich ändert sich durch di Verschiebung des Gesetzes die Rechtsprechung nicht und bleibt insoweit genauso anwendbar.
Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. bei Arbeitslosigkeit oder

  2. bei beruflicher Weiterbildung.
    (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.8.2014 I 1348

*2) § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

  2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

  3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

  4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

  5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

  6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),

  7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
    Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
    (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.
    (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

  8. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

  9. auf sechs Wochen, wenn
    a)
    das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
    b)
    eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
    (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

  10. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

  11. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

  12. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
    Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
    (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
    (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.8.2014 I 1348

*3) BSG, Urteil vom 5. 9. 2006 - B 7a AL 14/05 R (lexetius.com/2006,2693) http://lexetius.com/2006,2693

*4) § 48 SGB X Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

  1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

  2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

  3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

  4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
    (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
    (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
    (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

*5) § 47 SGB X Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

  1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,

  2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
    (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  3. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,

  4. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
    Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
    (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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