Erstattung für nicht angetretene Reise wegen eines Autounfalls

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mit meiner Lebensgefährtin (wir wohnen in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft") eine Urlaubsreise gebucht die am 14.11. beginnen soll. Meine Partnerin wurde jetzt durch einen unverschuldeten Autounfall verletzt und kann die Reise nicht antreten. Sie bekommt die Kosten sicher von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet? Wie ist es mit meiner Buchung? Die Reise ist als gemeinsame Tauchreise mit verschiedenen Ausflügen gebucht und bezahlt. Alleine macht die Reise für mich keinen Sinn und meine Partnerin ist zuhause auch noch nicht selbstständig mobil. Habe ich eine Chance die Reise ebenfalls erstattet zu bekommen? Wir haben leider keine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen.

Antwort des Anwalts

Sie bekommt die Kosten sicher von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet?

Antwort Rechtsanwalt: So sicher scheint das keineswegs zu sein.

Zunächst einmal darf im Umkehrschluss aus Ihrer Angabe unverschuldet geschlossen werden, dass jemand zu 100 Prozent an dem Unfall schuld war, was keineswegs selbstverständlich ist. Häufig rechnet die Rechtsprechung auch bei fehlendem Verschulden eine 30 prozentige Betriebsgefahr auch dem anderen Fahrer zu.

Aber selbst wenn wir annehmen, dass jemand zu 100 Prozent den Unfall verschuldet hat, dann besteht primär gegen diese Person nach § 249 BGB Anspruch auf Naturalrestitution. Die Haftpflichtversicherung ist neben dieser Person Gesamtschuldner und wird im Ernstfall zusammen mit dem Unfallverursacher verklagt.

Nach § 249 BGB *1) hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Im Haftpflichtversicherungsrecht gibt es anerkannte Schäden, die ersetzt werden. Das sind sicher nur die direkt im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Schäden. Das sind Schäden am Auto, der Minderwert, und bei Personenschaden eventuell ein angemessenes Schmerzensgeld.

Eine Reise jedoch, die eigentlich mit dem Unfall keinen inhaltlichen Zusammenhang hat, wird grundsätzlich nicht mehr als entschädigungsfähig anerkannt werden können.

Wenn wir den Unfall einmal weg denken, dann hätten Sie die Reise ja unverändert genau so gebucht, wie geschehen. Es mangelt also an der notwendigen Kausalität zwischen Unfall und Reise.

Hier handelt es sich um das Problem der sogenannten frustrierten Aufwendungen. Aufwendungen sind, im Gegensatz zum Schaden, freiwillige Vermögensopfer und können grundsätzlich nicht ersetzt werden.

Eventuell könnte man mit dem Kommerzialisierungsgedanken des Gebrauchswerts der gebuchten Reise argumentieren.

Ein materieller Vermögensschaden könnte nur dann angenommen werden, wenn die Reise nur infolge der Verletzung des Reiseteilnehmers Inhabers überhaupt nichts mehr wert war - also auch nicht durch Übertragung auf eine andere Person oder durch Stornobuchungen, wobei dann immer noch die Frage bleibt, inwieweit nicht ein Mitverschulden durch den fehlenden Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung anzunehmen ist.

Nicht ersatzbar waren Reisekosten jedenfalls in einem ähnlichen Fall im Urteil vom 13.05.2013 des Landgerichts (LG) Bremen, Aktenzeichen 7 O 1759/12 *2), das ich in den Fussnoten passagenweise zitiere und auf dessen Begründung ich verweise. Die Rechtsprechung ist hier sehr konservativ.

Frage: Wie ist es mit meiner Buchung? Die Reise ist als gemeinsame Tauchreise mit verschiedenen Ausflügen gebucht und bezahlt. Alleine macht die Reise für mich keinen Sinn und meine Partnerin ist zuhause auch noch nicht selbstständig mobil. Habe ich eine Chance die Reise ebenfalls erstattet zu bekommen? Wir haben leider keine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen.

Antwort Rechtsanwalt:

Hier gilt natürlich dieselbe Einschränkung wie im ersten Teil Ihrer Frage.

Hinzu kommt, dass es beim der Geltendmachung der Reisekosten einer weiteren Person auch an der sogenannten Aktivlegitimation fehlt. Hier fehlt es bereits and der Forderungszugehörigkeit. Ausnahmsweise gibt es das Institut der im Vertragsrecht angesiedelten Drittschadensliquidation, bei der Schäden Dritter geltend gemacht werden können. Dazu gehören aber Schadensminderungspflichten gegenüber Dritten, woran es hier sicherlich fehlt.

Insgesamt können Sie die Forderungen natürlich erst einmal anmelden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung, aber ich möchte Ihnen rechtlich nicht allzu große Hoffnungen machen. Die Erfolgsaussichten etwaiger Klagen schätze ich mit unter 10 Prozent ein.

Eventuell kommt es unter den Umständen auch in Frage, beim Reiseveranstalter eine Kulanzregelung zu bekommen. Der muss sich auch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, wenn z.B. im Rahmen von Stand By Angeboten die leer gebliebenen Plätze im Flugzeug noch vergeben worden wären.

*) Unter meiner Antwort befinden sich Fundstellen mit Fussnoten, Links, Zitaten und Hinweisen

*1) § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

  • 2.) LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Aktenzeichen 7 O 1759/12

Zitat aus Urteil zum Thema Reisekosten

Die Reisekosten (Flugticket und Bootskosten), die der Kläger vor dem Unfall aufgewendet hat, sind dem Kläger – entgegen seiner Auffassung – nicht als materieller Schaden iSd §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, auch wenn der Kläger die Reise aufgrund der erlittenen Körperverletzung nicht antreten konnte. Bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannte frustrierte Aufwendungen, die nach Auffassung der Kammer im allgemeinen Schadensrecht nicht als materielle Schäden zu ersetzen sind. Dies folgt im Ausgangspunkt, wie bei jeder Schadensberechnung, zunächst aus der sogenannten Differenzhypothese (vgl. OLG Hamm, NJW 1998, 2292). Danach waren die erlittenen Verletzungen für die Reise- und Bootskosten nicht ursächlich. Diese Kosten waren dem Kläger bereits vor dem Unfallereignis entstanden. Allein der Umstand, dass er die aufgewendeten Kosten anschließend nicht für den angestrebten Urlaub nutzen konnte, machen diese Aufwendungen nicht zu einem zu ersetzenden Vermögensschaden. Ein solcher ist, einhergehend mit dem sog. Kommerzialisierungsgedanken, im Einzelfall nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn im Ausnahmefall feststeht, dass sich die Aufwendungen und das schädigende Ereignis amortisiert hätten (vgl. Beck/scher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Edition 26, § 249 Rn. 25 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, so dass ein Ersatz der frustrierten Urlaubsaufwendungen nicht zuzusprechen war (so im Ergebnis auch: OLG Hamm, NJW 1998, 2292, OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; OLG Köln, Schaden-Praxis 2001, 239; Beck/scher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Edition 26, § 249 Rn. 25; Staudinger/Schiemann, BGB, Neub 2005, § 249 Rn. 123 ff.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 3 Rn. 104 m.w.N.). Ebenfalls nicht zu ersetzen war damit ein materieller Schaden wegen des entgangenen Urlaubsgenusses. Der entgangene Urlaubsgenuss ist mit dem allgemeinen Schadensrecht nicht zu kommerzialisieren und damit nicht als materieller Schaden zu erstatten (vgl. BGH, NJW 1983, 450; OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 249 Rn. 14; Ermann/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 51; Beck/scher Online Kommentar zum BGB/Schubert, Edition 26, § 249 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vor § 249 Rn. 19 m.w.N.; Handkommentar zum BGB/Schulze, 6. Aufl., § 253 Rn. 10 m.w.N.); dieser immaterielle Schaden kann allenfalls – wie vorliegend geschehen – „nur” bei Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden (vgl. BGH, NJW 1983, 450; OLG Düsseldorf vom 11.10.2011, Az.: 1 U 236/10; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 249 Rn. 14).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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