Steuernachzahlung wegen Fahrt mit deutschem Kfz nach Weißrussland und zurück

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Ehefrau ist belarussische Staatsbürgerin, lebt mit mir in Deutschland und hat einen Sohn und die Mutter in Weißrussland. Auch dort hat sie einen Wohnsitz.
Mit Ihren in Belarus zugelassenen KFZ fährt sie nun auch nach Deutschland. Sie ist ungefähr drei bis vier mal zwei Monate im Jahr in Weißrussland und kümmert sich um Ihre Familie.
Nun wurde Sie am Wochenende bei einer Polizei/Zoll Kontrolle kontrolliert und dort hat man Ihr eröffnet, dass Sie für Ihr Auto KFZ Steuer bezahlen muss und zwar rückwirkend seit 04.06.2011 (Tag der Ausfuhr nach BY) davor war es mein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug. Außerdem sprach der Zollbeamte von Einfuhrzoll und Mehrwertsteuernachzahlung. Das Fahrzeug wird aber wie gesagt ständig ein und ausgeführt. Letztendlich wurde bei der Einfuhr in Belarus das Fahrzeug "versteuert".
Was muss nun eigentlich gezahlt werden? Wenn KFZ Steuer, dann sicher nur für die Tage in Deutschland. Der Zollbeamte sagte noch, dass der Polnische Zoll Sie hätte gar nicht einreisen lassen dürfen, ohne die vorgenannten Steuern zu zahlen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, bzw. meine Frau?

Antwort des Anwalts

Was muss nun eigentlich gezahlt werden? Wenn KFZ Steuer, dann sicher nur für die Tage in Deutschland.

Antwort Rechtsanwalt:

Der deutschen Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Geregelt ist das in § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (im Folgenden: KfzStG) *1). Das Fahrzeug Ihrer Frau ist in Belarus zugelassen und damit ein ausländisches Fahrzeug im Sinne des deutschen Gesetzes. Deutsche Kraftfahrzeugsteuer kommt somit nach deutschem Recht auch bei ausländischen Fahrzeugen dann in Frage, wenn und solange diese Fahrzeuge sich im (deutschen) Inland befinden. Grundsätzlich kommt also trotz der Ausfuhr in der Tat eine Besteuerung nach deutschem Kfz-Steuerrecht für den Zeitraum in Frage, in dem sich das Fahrzeug Ihrer Frau tatsächlich in Deutschland befunden hatte.

Es gibt allerdings ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 2005 *2) .

Derartige Abkommen sorgen dafür, daß man durch doppelte Besteuerung nicht schlechter gestellt wird, indem entweder die Besteuerungshoheit nur einem der beiden Vertragsstaaten zugewiesen wird oder dafür gesorgt wird, daß doppelt erhobene Steuern angerechnet werden können.

Im Falle, daß das Auto in Belarus ordnungsgemäß gemeldet ist und dort der Kfz-Steuer unterliegt, kann ein Fall der Doppelbesteuerung vorliegen, auf den das DBA Anwendung findet.

Die Kfz-Steuer ist zwar nicht einzeln aufgelistet, sie fällt aber unter § 2 Abs. 4 des Abkommens3). Das Abkommen gilt danach auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Sollten Sie im Ergebnis durch die deutsche Besteuerung doppelt besteuert werden, dann würde sich die Besteuerung wohl nach Art. 22 Abs. 4 des Abkommens
4) richten, und die Besteuerungshoheit würde damit ausschließlich dem Vertragsstaat der Ansässigkeit unterliegen. Hier kommt Art. 4 des Abkommens *5) zum Tragen. Bei doppeltem Wohnsitz käme es auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an, die je nach den Umständen vermutlich doch im Ergebnis eher in Deutschland zu liegen scheinen.

Was den Zoll anbelangt, so hängt das von den genauen Umständen ab. Jedenfalls solange das Fahrzeug nicht länger als 6 Monate im deutschen Inland verbleibt, fällt kein Zoll an *6).

Wenn allerdings ein Import vorliegt, dann fällt gegebenenfalls bei der Einfuhr auch eines gebrauchten Pkw in das Zollgebiet der Europäischen Union in der Tat Zoll an. Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Weiter gibt es noch die Einfuhrumsatzsteuer (die der Umsatzsteuer entspricht, die auch im Inland zu jedem Nettopreis hinzugerechnet wird). Die Einfuhrumsatzsteuer richtet sich u.a. nach § 21 UStG 6) und der Zoll nach dem Zollverwaltungsgesetz 7). Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einem eher witzigen Urteil vom 18. März 2013, Az. 11 K 2960/12 entschieden, daß PKW in solch einer Situation auch nicht als Handgepäck gelten.

Der Zollbeamte sagte noch, dass der Polnische Zoll Sie hätte garnicht einreisen lasse dürfen, ohne die vorgenannten Steuern zu zahlen!? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich,bzw. meine Frau?

Stellungnahme Rechtsanwalt:

Wenn es sich wirklich um einen Import in das EG-Gebiet handelte, dann mag das im Prinzip zwar mit den oben aufgezeigten Voraussetzungen stimmen. Die Frage, ob der polnische Zoll Steuern erhebt oder nicht, entscheidet aber der polnische Beamte und nicht der deutsche.

Zu den rechtlichen Möglichkeiten:

Im Augenblick scheint ja noch kein belastender Verwaltungsakt gegen Sie ergangen zu sein, so daß es erst einmal gilt, abzuwarten.

Gegen eventuelle Bescheide können Sie je nach Begründung Einspruch einlegen. Ihre stärkste Verteidigung liegt im tatsächlichen Bereich.

Durch die Wahl des Wohnsitzes, bei doppeltem Wohnsitz über den Aufenthalt, hat Ihre Frau über Art. 4 des DBA die Möglichkeit, die Besteuerungshoheit nur eines Vertragsstaats selbst zu bestimmen.

Ferner können Sie auch darauf achten, daß Sie durch die Zölle und Steuern nicht schlechter gestellt werden, als andere. Weisen Sie die Beamten gegebenenfalls auf das Doppelbesteuerungsabkommen hin und verlangen Sie Gleichbehandlung nach Art. 24 DBA10). Gegebenenfalls empfiehlt es sich auch, gem. § 25 DBA 11) Antrag auf ein Verständigungsverfahren zu stellen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 1 KfzStG Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

  1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

  2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;

  3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

  4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
    (2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
    *2) Volltextveröffentlichung http://www.doppelbesteuerung.eu/normen-dba/belarus/

*3) Art. 2 [1] Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,

ii) die Körperschaftsteuer,

iii) die Vermögensteuer und

iv) die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b) in der Republik Belarus:

i) die Steuer auf das Einkommen und die Gewinne,

ii) die Einkommensteuer natürlicher Personen,

iii) die Steuer auf unbewegliches Vermögen und

iv) die Grundsteuer

(im Folgenden als „belarussische Steuer“ bezeichnet).

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
*3) Art. 22 DBA Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Schiffe dient, ausgenommen unbewegliches Vermögen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
*5) Art. 4 DBA Ansässige Person.

(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder aufgrund eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) 1Ist nach vorstehendem Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist.

2Kann nach den Bestimmungen des vorstehenden Satzes der Status einer natürlichen Person nicht ermittelt werden, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach vorstehendem Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

6) http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-nach-Deutschland/Zoll-und-Steuern/Voruebergehende-Verwendung-von-Kfz/voruebergehende-verwendung-von-kfz_node.html
7) § 21 UStG
Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
8) FG Baden-Württemberg • Urteil vom 18. März 2013 • Az. 11 K 2960/12 https://openjur.de/u/631707.html
9) http://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/
http://de.wikipedia.org/wiki/Zoll_(Abgabe)#Erhebung_der_Einfuhrz.C3.B6lle_in_Deutschland
*10) Art. 24 DBA Gleichbehandlung.

(1) 1Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) 1Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 2Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) 1Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 2Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

*11) Art. 25 DBA Verständigungsverfahren.

1Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. 2Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) 1Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 2Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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