Wie bekomme ich Geld von einem insolventen Unternehmen zurück?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meinem Freund Geld für eine Firmengründung geliehen. Die mündliche Vereinbarung, die monatlichen Raten zu übernehmen, hält er seit ca. 5 Jahren nur noch sporadisch ein und mit immer geringeren Beträgen.

Die Fa. ist mitlerweile insolvent. Was kann ich tun um an mein Geld zu kommen ?

Antwort des Anwalts

Wenn Sie im Rahmen der Insolvenz mit als Gläubiger angegeben worden sind, wovon ich ausgehe, dann können Sie nur die Forderung beim Insolvenzverwalter entsprechend dem an alle Insolvenzgläubiger zu versendenden Formblatt anmelden, wenn Sie das nicht schon getan haben, und hoffen, daß sich im Rahmen der Insolvenz noch eine Quote ergibt.

Wenn Sie gegen Ihren Freund eine private Darlehensforderung hatten, dann werden Sie bei Anmeldung der Insolvenz dann mit dem gesamten Darlehen nur ein sogenannter Massegläubiger.

Das erfolgt unabhängig davon, ob Ihre Darlehensforderung bereits tituliert war (also nach erfolgreicher Klage), oder davon, ob die Raten bereits fällig waren oder noch nicht.

Anders verhält es sich, wenn das Darlehen gesichert war, bei Banken wäre das üblicher Weise in Form einer erstrangigen Grundschuld, oder in Form einer Sicherungsübereignung von Wertgegenständen, oder durch selbstschuldnerische Bürgschaften. Dann würden Sie bei Anmeldung der Insolvenz einfach auf die Sicherheiten zugreifen können. Wenn das versäumt wurde, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Forderung auf Aufforderung des Insolvenzverwalters anzumelden.

Sie erhalten dann nur noch die im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Masse zugeführten Beträge, die häufig gegen 0 gehen, und gegebenenfalls eine Quote, sofern noch Vermögen des Schuldners vorhanden war. Die im Rahmen der Insolvenz ermittelte Quote muss gegebenenfalls an alle Gläubiger zu gleichen Anteilen ausgekehrt werden.

Schließlich verlieren Sie normaler Weise Ihre Forderung gegen den Darlehensschuldner endgültig mit der Restschuldbefreiung. Diese kann eventuell versagt werden, besonders bei Insolvenzstraftaten im Zusammenhang mit der Anmeldung der Insolvenz, vgl. dazu im einzelnen § 290 InsO*1).

Tipp: Sie sollten noch einmal kritisch alle Transaktionen des Schuldners durchdenken, die Ihnen besonders kurz vor der Insolvenz bekannt sind, und gegebenenfalls melden.

Häufig kann der Insolvenzverwalter auf derartige Vermögensgegenstände später noch zugreifen, eventuell interessiert sich auch die Staatsanwaltschaft dafür.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

  1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. (weggefallen)
  4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
    (2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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