Abofalle bei automatisch verlängertem Testabo: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bin leider in eine Abofalle getappt, und zwar bei xxx.
Ist Ihnen diese Firma bekannt und haben Sie schon mit dieser Erfahrungen
gesammelt und ist Ihnen bekannt, ob schon Gerichtsverfahren wegen deren
Geschäftsgebahren anhängig sind?
Es war ursprünglich ein Test-Abo vereinbart, das sich dann nach einer gewissen Zeit in eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft umwandelte. Ich hatte aber zwsischenzeiitlich schriftlich über E-Mail (die sich nicht ausdrucken ließ) gekündigt, was die Firma bestreitet. Habe schon einmal 89,90 € gezalhlt, nun liegt mir ein als letzte Mahnung deklariertes Schreiben über den gleichen Betrag vor und dass ich in Verzug gesetzt wurde. Obwohl ich schon zweimal an die Verpflichtung der Firma über die unterlassenen Informationen über Inhalt, Kosten und Zahlungsmodalitäten erinnert und hingewiesen habe.

Antwort des Anwalts

Die Firma xxx ist in der Tat bekannt als Abo-Falle. Direkt einschlägige Urteil, diese konkrete Gesellschaft betreffend, gibt es allerdings wohl noch nicht, was ein (für Sie gutes) Zeichen dafür ist, dass die Gesellschaft die Gerichte scheut.

Häufig wird durch derartige Unternehmen darauf kalkuliert, dass die „Kunden“, auch wider Willen früher oder später bei entsprechendem außergerichtlichem Druck schon zahlen werden, wie leider in Ihrem Fall auch. Dadurch unterstützen Sie natürlich indirekt entsprechend unseriöses Geschäftsgebaren.

Leider hat der deutsche Gesetzgeber durch seine nachlässige Gesetzgebung zum Thema Verbraucherschutz eine ABO-Industrie die z.T. nur noch als organisierte Kriminalität bezeichnet werden kann, begünstigt und erst ins Leben gerufen. Diese Organisationen haben nichts anderes und besseres zu tun hat, als den Verbrauchern systematisch das Leben schwer zu machen. Nach und nach setzt europäisches Recht diesem Treiben allmählich ein Ende, wobei die Verbraucherrechtsreform Mitte 2014 gerade derartiges Geschäft weiter erschwert.

Die wichtigsten Handhaben für den Verbraucher liegen in folgenden Bereichen: Widerrufsrechte, Anfechtungsrechte, Belehrungspflichten, damit zusammen hängende Beweislastumkehr, gerichtliche Inhaltskontrolle von Klauseln, die den Verbraucher benachteiligen, und nicht zuletzt der Datenschutz.

Zur Frage der grundsätzlichen Unwirksamkeit von automatischen Verlängerungsklauseln weise ich hin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09 *1). Anwendung finden danach die §§ 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 309 Nr. 9 BGB.

Leitsätze:

  1. Wer ein Probeabonnement (hier: für ein Internet-Angebot) abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag - praktisch automatisch - fortsetzt (verlängert - hier: um jeweils 30 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich (außerhalb der AGB) auf eine "automatische Verlängerung" nach Ablauf des Probezeitraums hingewiesen worden ist. 

  2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem derartigen Regelungsgehalt ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam.

Auch das Urteil des AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen 41 C 1538/07 *2) dürfte zur Beurteilung der Rechtslage hilfreich sein. Danach sind automatische Vertragsverlängerung bei "Schnupperangebot" unzulässig. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sich dieses automatisch verlängert.

Eine Ausnahme ergibt sich aber, wenn neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf ausdrücklich hingewiesen worden wäre.

Tipp Sie sollten sicherstellen, dass Sie – natürlich entsprechend den Voraussetzungen - gegebenenfalls folgendes machen bzw. bereits gemacht haben:

  1. Kündigung der Mitgliedschaft per Einschreiben formal auf Briefkopf (beendet den Vertrag ab dem Zeitpunkt der Kündigung, aber leider nicht rückwirkend. Emails sind immer unsicher und es wird davon abempfohlen. Sie müssen dann allerdings grundsätzlich , sofern die Verlängerung überhaupt wirksam werden konnte, s.o., bis zur Wirksamkeit der Kündigung die Gebühren dann noch bis zum Wirksamwerden der Kündigung bezahlen.

  2. Widerruf nach §§ 312 ff. BGB bzw. hilfsweise formelle Erklärung der Anfechtung Ihrer Erklärungen wegen arrglistiger Täuschung (Frist 1 Jahr), hilfsweise wegen Erklärungsirrtums / Inhaltsirrtums (Frist unverzüglich nach Kenntnis) gem. §§ 119, 123 BGB.

Diese Rechtsbehelfe lassen den Vertrag von vorne herein entfallen. Es entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis. Sie müssen nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen bezahlen.

  1. Strafanzeige wegen versuchten Betrugs gegen den Geschäftsführer.

Sofern Umstände des Geschäftsabschlusses falsch dargestellt worden sind, kann man an Strafbarkeit nach § 263 StGB denken, ein Strafantrag bei der Polizei ist zu empfehlen, der an Fristen gebunden ist.
Ich darf in diesem Zusammenhang hinweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) 2 StR 616/12 - Urteil vom 5. März 2014 (LG Frankfurt a. M.), LG Frankfurt am Main · Beschluss vom 5. März 2009 · Az. 5/27 KLs 12/08, 5/27 KLs 12/08, 5/27 KLs 3330 Js 212484/07 (12/08), 5/27 KLs 3330 Js 212484/07 (12/08) *3).

Darin wurde der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote wegen entsprechender Täuschungshandlungen zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Ansonsten sollten Sie schlicht schlicht Nachrichtensperre verhängen und die Akten vorläufig schließen. Heften Sie alle Korrespondenz ungeachtet des Inhalts einfach ab und reden Sie nicht am Telefon mit irgendwelchen Mitarbeitern. Wenn Sie dennoch über Korrespondenz hinaus irgendwie belästigt werden, Strafanzeige an die örtliche Dienststelle der Polizei. Das ist besonders deshalb wichtig, weil bei systematischem Massenbetrug häufig zwar einem Verbraucher nicht geglaubt wird, aber bei 100 oder 1000 gleichlautenden Beschwerden und Zeugen sieht es dann ganz anders aus.

Sie sollten ferner etwaige Einzugsermächtigungen widerrufen, cc zur Kenntnis an Ihre Bank, und etwaigen Abbuchungen widersprechen.

Ohne ein gerichtliches Urteil bzw. einen vollstreckbaren Titel nach einem Mahnbescheidsverfahren kann eigentlich nichts weiteres gegen Sie unternommen werden. Bestrittene Forderungen dürfen auch nicht an die Schufa gemeldet werden, sondern es muss vorab deren Berechtigung gerichtlich geklärt werden. Bei derartigen Drohungen sollten Sie einer Weitergabe Ihrer Daten widersprechen.

Ansonsten reicht es normaler Weise vollkommen aus, wenn Sie sich gegen den Vortrag in einer etwaigen Klageschrift entsprechend verteidigen.

*1) Volltextveröffentlichung des Urteils BGH (Bahn Card) unter

http://www.damm-legal.de/bgh-die-automatische-verlaengerung-von-vertraegen-per-agb-klausel-ist-wirksam

*2) http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1250

*3) BGHSt http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-616-12.php

Sonstige Fundstellen im Internet:

http://www.gutefrage.net/alles-zu/antworten/neue/abzocke/dateformore/1/1

http://anwaltskanzlei11.rssing.com/chan-5228999/all_p15.html

http://www.pointoo.de/Frage/Berlin/Wie-loesche-ich-zuuyo-mag-es-nicht-mehr-haben-73802/

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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