Rechte getrennt lebender Ehegatten

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vorehelich eine Eigentumswohnung erworben. Während unserer Ehe hat mein Mann in dieser den Innenausbau weitestgehend selbst gemacht. Er ist Handwerker und selbstständig. Ich bin Angestellte und verdiene mehr als er.
Jetzt nach der Trennung, die von mir ausging, hat er mir gedroht und mich beleidigt, sodass ich Angst hatte und das Schloss habe austauschen lassen. Ich habe ihm somit den Zutritt zur ehelichen Wohnung verwehrt. Eine Gelegenheit seine Sachen zu holen habe ich ihm eine paar Tage später eingeräumt.
So, jetzt nach 2 Wochen haben sich die Wogen etwas geglättet und er schlägt einen Deal vor, der auch vertraglich festgehalten werden soll. Er möchte ein Jahr befristet in der Wohnung leben, Hausgeld, Strom und GEZ bezahlen und mir dafür das von mir benutzte Firmenfahrzeug weiterhin zur Verfügung stellen.
Ich bin im Grunde damit einverstanden, habe aber Angst, wenn ich ihm jetzt den Schlüssel gebe, er möchte gerne heute Abend wieder rein in die Wohnung, wir aber noch keinen Vertrag unterzeichnet haben, da ich den erst am Freitag prüfen lasse, dass ich ihn, falls er mir blöd kommt, nicht mehr aus der Wohnung bekomme, da ich ihm wieder Zutritt gewährt habe?
Eine andere Frage ist, ob es stimmt, dass er mir als mein Ehemann, Handwerker und Selbstständiger die Dienstleistungen, die er in der Wohnung geleistet hat, jetzt in Rechnung stellen kann? Er hat dafür jahrelang kostenlos bei mir gewohnt.

Antwort des Anwalts

Welche Rechte den getrennt lebenden Ehegatten an einer Ehewohnung zustehen, ist in § 1361b BGB geregelt.

§ 1361b I BGB regelt, das wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will, ein Ehegatte grundsätzlich verlangen kann, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Stimmt der Ehegatte der Überlassung jedoch nicht zu, muss der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung grundsätzlich gerichtlich geklärt werden.

Dabei wird gem. § 1361b II BGB davon ausgegangen, dass für den Fall, dass der Ehegatte gegen den sich der Antrag auf Überlassung richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht hat, in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen hat.

Sollte Ihnen Ihr Mann mithin mit einer Körperverletzung gedroht haben und könnten Sie dies beweisen, könnten Sie das alleinige Nutzungsrecht erstreiten. Angesichts der Tatsache, dass Sie Ihren Mann die Mitbenutzung weiterhin gestatten wollen, ist hiervon indes wohl nicht auszugehen.

Ist es nicht zu Gewalttaten gekommen, kann Ihr Ehemann nach der ,,Aussperrung“ grundsätzlich verlangen, dass er zum Zwecke des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung in die Wohnung hineingelassen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch unter Berücksichtigung der Interessen Ihres Mannes dessen Verbleiben in der Wohnung für Sie zu einer unerträglichen Belastung machen. Allein der Umstand, dass Sie die Eigentümerin der Wohnung sind, dürfte insbesondere angesichts der Innenausbauarbeiten durch Ihren Mann für das Vorliegen einer unerträglichen Belastung durch den Verbleib Ihres Mannes in der Wohnung nicht genügen.

Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass Ihr Mann durch die zweiwöchige Meidung der Wohnung sein Zutrittsrecht verwirkt hat. Zur Verwirkung seines Zutrittsrechts ist vielmehr erforderlich, dass Ihr Ehemann die Ehewohnung, endgültig aufgegeben“ hat, mithin diese nicht mehr als Ehewohnung ansieht. Dies ist in der Regel erst anzunehmen, wenn der ausziehende Ehegatte einen neuen Lebensmittelpunkt gebildet hat.

Erst, wenn ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen ist und er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten nicht bekundet hat, wird nach § 1361b IV BGB unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Das bedeutet für Sie:
Ihr Ehegatte hat derzeit grundsätzlich noch das Recht die Wohnung zu betreten. Rein rechtlich ändert sich durch das Hineinlassen Ihres Ehegatten in die Wohnung also nichts. Dies ändert auch nichts daran, dass es rein tatsächlich schwer sein wird Ihren Mann bei zukünftigen Schwierigkeiten wieder aus der Wohnung zu bekommen. Unter psychologischen Gesichtspunkten könnte es aber sehr trotzdem sinnvoll sein, wenn sich Ihr Ehemann schriftlich zu einem Auszug in einem Jahr verpflichtet. Es ist davon auszugehen, dass Sie diese Verpflichtung als vertragliche Verpflichtung auch in einem eventuellen Räumungsverfahren wie eine Kündigung seinerseits verwerten können.

Für den Fall, dass Ihr Mann Ihnen seine Arbeiten für den Innenausbau in Rechnung stellt, sollten Sie diese zunächst nicht bezahlen. Grundsätzlich ist von einem Vergütungsanspruch Ihres Ehemannes nicht auszugehen. Etwaige von Ihnen durch die Arbeiten erlangte Vermögensvorteile werden in der Regel erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass er zumindest einen Teil seiner Investitionen bereits wieder abgewohnt hat, da er mietfrei in Ihrer Wohnung lebte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice