Müssen die Kosten der Abschiebung vor Wiedereinreise beglichen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf die Erlaubnis eines Besuchsvisums für einen abgeschobenen Ausländer davon abhängig gemacht werden, dass die Kosten für die Abschiebung bezahlt werden.
Sachverhalt: Ich bin Türkin, habe hier befristetes Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis und arbeite. Ich möchte meine Mutter aus der Türkei zu Besuch einladen. Die Verpflichtungserklärung habe ich unterschrieben,. Insoweit ist alles o.k. Nun wird jedoch gefordert, dass ich zuerst die Kosten bezahle, die vor 10 Jahren durch die Abschiebung meiner Mutter entstanden sind, erst danach dürfe meine Mutter einreisen.

Antwort des Anwalts

die Kosten einer Abschiebung hat der abgeschobene Ausländer zu tragen (§ 66 Abs.1 AufenthG).
Mit der Abschiebung geht zudem ein Wiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland einher. Dieses kann im Wege eines sogenannten Befristungsverfahrens zeitlich begrenzt werden. Nach dem Wortlaut soll eine solche zeitliche Befristung auf Antrag des ausgewiesenen Ausländers im Regelfall ausgesprochen werden. Das Gesetz enthält keine Zeitangaben nach welchem Zeitraum das Wiedereinreiseverbot aufzuheben ist. Es besteht insoweit ein Ermessen der Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde macht eine Befristung im Regelfall davon abhängig, dass von dem Ausländer die zuvor entstandenen Abschiebekosten gezahlt werden. Zwar trifft das Gesetz selbst eine solche Regelung nicht; allerdings enthalten die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz (Ziff. 11.1.4.4.1)eine solche Regelung. Die darauf gestützte Praxis der Ausländerbehörden, eine Befristung des Wiedereinreiseverbots erst nach Zahlung der Abschiebekosten auszusprechen, findet die Billigung der Rechtsprechung (so z.B. VG Ansbach, Urteil vom 28.11.2006).
Sie können eine Befristung des Wiedereinreiseverbots also erst dann erwarten, wenn die früher entstandenen Abschiebekosten in voller Höhe beglichen sind, wobei es nicht von Belang ist, ob die Kosten von dem abgeschobenen Ausländer selber oder einer anderen Person gezahlt worden sind.
Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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