Anhörung zu Ordnungswidrigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe heute (29.8.2014) ein Schreiben vom Bezirksamt erhalten:

"Anhörung d. Betroffenen wegeneiner Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWiG)
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich als Betreiberin
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 GewO eine Anzeige über die Aufgabe ( § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO) des selbstständigen Betriebes nicht rechtzeitig erstattet.
Verletzte Vorschrift:
§ 146 Abs. 2 Nr. 2 a Gewerbeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom

  1. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der zurzeit gültigen Fassung.

Uff, ich hatte neben meiner Angestellten-Tätigkeit ein Schreib- und Abrechnungsbüro angemeldet und dieses nun erst jetzt im August 2014 beim Bezirksamt abgemeldet. Erstens hatte ich die EKSt. 2012 erst im Dezember 2013 von meinem Steuerbüro erstellen lassen und erst dann hatten wir beschlossen, das Gewerbe zum 31.12.2012 abzumelden, da ich in 2013 weder Einnahmen noch einen Kunden hatte. Und nun das.

Ich bitte um Hilfe, wie ich vorgehen soll, ein Anhörungsbogen wurde mir dem Schreiben beigefügt.

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal haben Sie als Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht, Sie müssen also eigentlich gar keine Angaben machen, die Sie selbst belasten könnten. Eigentlich wird standardmäßig empfohlen, Antrag auf Akteneinsicht durch einen Anwalt zu nehmen und erst dann gezielte Einlassungen zu den Vorwürfen zu machen.

Dennoch halte ich es ausnahmsweise wegen der Geringfügigkeit des Vorwurfs für sinnvoll, sich bereits jetzt insoweit einzulassen, dass Sie der Behörde hinreichend Information geben, um es zu rechtfertigen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Im Prinzip können Sie bei der Wahrheit bleiben. Es gibt allerdings einige rechtlichen Erwägungen und Grenzen zu beachten, wo Sie vorsichtig bleiben sollten.

Insbesondere sollten Sie sich eine eventuelle Verteidigung nicht vorschnell abschneiden.

  1. Verfolgungsverjährung

Es könnte, die Ihnen vorgeworfene Tat unterstellt, bereits Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 Ziff. 4 OWiG *1) eingetreten sein.

Die Ihnen zur Last gelegte Tat, die nicht rechtzeitige Abmeldung des Gewerbes, eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 14 2), und 146 GewO 3), ist nämlich als ein übriger Fall im Sinne des Absatzes § 146 Abs. 2 GewO mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro bedroht, vgl. § 146 Abs. 3 GewO.

Damit verjährt die Verfolgung solch einer Tat bereits in sechs Monaten, vgl. dazu § 31 Abs. 2 Ziff. 4 OWiG *1).

Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Spätestens mit dem Datum der Abmeldung Ihres Gewerbes beginnt der Fristlauf, den Sie leider nicht mit angegeben haben.

Tipp: Sie sollten/ könnten eventuell erst einmal das Anhörungsverfahren noch bis zum Ablauf dieser Frist hinauszögern. Mit Einlassungen sollten Sie vorsichtig sein, die den Fristlauf eventuell auf einen späteren Zeitpunkt hinaus verlagern könnten.

Wenn man von dieser formalen Einwendung absieht, wäre ein Bußgeldbescheid wohl auch inhaltlich verfehlt, denn schuldhaftes Verhalten wird immer vorausgesetzt, woran es hier fehlen dürfte.

Es kommt in der Tat, wie Sie schon vermerkt haben, nicht darauf an, ob Sie kein Geschäft mehr haben, sondern darauf, wann und ob Sie selbst die Geschäftstätigkeit beenden. Fehlerhaft war allenfalls lediglich die Rückdatierung, das sollten Sie aber vorsichtshalber erst einmal noch nicht gegenüber der Behörde so einräumen, schon um die mögliche Verjährung nicht abzuschneiden.

Eine Einlassung dahingehend, dass Sie das Fehlschlagen des Gewerbes erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt hatten und das Gewerbe sodann, nach Beratung mit Ihrem Steuerberater, pflichtgemäß sofort abgemeldet hatten, dürfte kaum widerlegbar sein.

Schon deshalb, weil nach der erfolgreichen Abmeldung ein Sinn hinter weiterer behördlicher Tätigkeit nicht erkennbar ist, wäre im Übrigen ein nun nachträglich auferlegtes Bußgeld unverhältnismäßig.

Tipp: Sie sollten bei dem Fragebogen lediglich die Pflichtangaben zu den persönlichen Verhältnissen machen. Im Übrigen sollten Sie gegebenenfalls, am besten nach dem Verstreichen der Verjährungsfrist, was erst einmal abgewartet werden sollte, eine Einlassung etwa in folgender Form machen:

ENTWURF einer Einlassung

(Formeller Brief, Briefkopf Betreff, Aktenzeichen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem mir gemachten Vorwurf nehme ich Stellung wie folgt: Ein schuldhafter Verstoß im Sinne des Vorwurfs wird nicht eingeräumt.

Insbesondere erfolgten die Aufgabe und die Abmeldung meines Gewerbes meiner Einschätzung nach ordnungsgemäß, ohne Verzögerung und nach entsprechender Beratung durch meinen Steuerberater.

Dabei ist zu unterscheiden der Wille, meine diesbezügliche Geschäftstätigkeit nicht mehr fortzuführen zu wollen, von den aus den Umständen heraus bedingten letzten Umsätzen im Sinne des Gewerberechts.

Die Tatsache, dass mein Geschäft schlecht ließ und sich keine Umsätze erwirtschaften ließen, darf mir nicht auch noch zum Vorwurf gemacht werden.

Beweis für die Umstände: Zeugenvernehmung von Herrn/ Frau … vom Steuerbüro y

Die Abmeldung erfolgte nach Erstellung der Einkommensteuerklärung 2012 im Dezember 2013. Das Gewerbe wurde aus Gründen der Praktikabilität rückwirkend zum 31.12.2012 abgemeldet, weil ich in 2013 weder Einnahmen noch einen Kunden hatte. Ich stelle es dem Gewerbeamt anheim, diesen Zeitpunkt von Amts wegen zu korrigieren.

Rein hilfsweise sei zu erwähnen, daß ich es, auch unter dem Gesichtspunkt meines nach Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetriebs, für unverhältnismäßig hielte, wenn das Gewerbeamt mir nach einher auf eigene Veranlassung hin erfolgter Abmeldung meines Gewerbes, ohne behördlichen Zwang, daraus auch noch einen mit einem Bußgeld bewehrten Vorwurf machen wollte. Gegebenenfalls hätte man allenfalls an eine Verwarnung denken können.

Im Übrigen halte ich die Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG, einen Verstoss unterstellt, ohne den damit einzuräumen, für bereits eingetreten.

Im Übrigen mache ich von meinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch und stelle, für den Fall, daß dieses Verfahren nicht eingestellt wird, Antrag auf Akteneinsicht.

Ende der Einlassung

Der Steuerberater ist übrigens Ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf sich jedenfalls so lange auf ein eigenes Aussageverweigerungsrecht berufen, wie er davon nicht entbunden ist. Das weitere Vorgehen, sofern die Behörde hartnäckig bleiben sollte, sollte gegebenenfalls mit ihm vorher abgestimmt werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 31 OWiG Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
    (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

*2) § 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.
    Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
    (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
    (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
    (4) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
    (5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
    (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
  4. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,

  5. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

  6. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
    Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
    (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
    (8) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an

  7. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,

  8. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,

  9. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
    3a.
    die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,

  10. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben,

  11. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,

  12. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,

  13. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,

  14. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

  15. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,

  16. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
    Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
    (9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
    (10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

  17. die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und

  18. ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
    (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

  19. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,

  20. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und

  21. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verwendungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
    Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
    (12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
    (13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
    (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

  22. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,

  23. kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,

  24. kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,

  25. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und

  26. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

*3) § 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung
    a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
    b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
    c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften zuwiderhandelt,

1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. entgegen

a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder

b) § 14 Absatz 3 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet

usw.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

http://www.forum-gewerberecht.de/pdf_thread,threadid-4813,sid-07f68bf7e53ca994a82076f673a04659.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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