Ausbildungszeiten werden ohne Übergangsgeld nicht auf die Rente angerechnet

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Aktueller Stand:

  • seit 1.4.14 63 Jahre alt
  • seit 1.7.14 ohne Arbeitsverhältnis
  • Laut Ablehnungsbescheid vom 22.8.2014 zum meinem Widerspruch vom 10.7.14 (Arbeitsloszeiten wurden nicht angerechnet) fehlen mir jetzt immer noch 10 Monate für die erforderliche Wartezeit von 540 Monate.
  • Eine telefonische Anfrage bei der Sachbearbeiterin der Deutschen Rentenversicherung ergab, dass meine Arbeitslosenzeit vom 1.3.75 bis 31.7.75 nicht angerechnet wird, weil zu dieser Zeit (laut Gesetz) von der Arbeitsagentur keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
  • Auch für die anschließende 2-jährige Fachschulausbildung (Maschinenbautechniker) vom 1.8.75 bis 31.7.77 (durch die Fachschulausbildung wurde die Arbeitslosigkeit beendet) mit Übergangsgeld von der Arbeitsagentur, wurden zu dieser Zeit (laut Gesetz) keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
  • Durch diesen Sachverhalt "fehlen" mir 5 + 24 Monate Rentenversicherungsbeitrage.

Fragen (zu den 10 "fehlenden" Beitragsmonaten):

  1. Gibt es einen Gleichstellungsanspruch (im Vergleich zu späteren Zeiten), in denen für Arbeitslosigkeit und Übergangsgeld Beiträge gezahlt wurden (laut Telefongespräch mit der Deutschen Rentenversicherung)?

  2. Im vorliegenden Ablehnungsbescheid wird für die anzurechnende Wartezeit u.a. "Übergangsgeld" als anrechenbarer Posten aufgeführt. Ein Hinweis zu erforderlichen Beitragszahlungen ja/nein gibt es nicht.

  3. In welcher Form macht es Sinn, einen Antrag auf eine pauschale Zeitberechnung für eine Fachausbildung (die durch die Arbeitsagentur gefördert wurde) zu stellen?

PS:
Den Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur für das erhaltene Übergangsgeld habe ich nicht mehr verfügbar.

Antwort des Anwalts
  1. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Rente mit 63 weiterverfolgen wollen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht erheben. Ansonsten wird die Ablehnung des Rentenabtrages rechtskräftig.

  2. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch stellt, die tatsächlichen Grundlagen, die zu diesem Anspruch führen, darlegen und beweisen muss. Kann ein Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt werden, geht dieses zu Lasten des Anspruchstellers.

Eine Rente mit 63 Jahren kann erhalten, wer eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat (§ 236b SGB VI). Die Wartezeit von 45 Jahren ist im Gesetz wie folgt definiert:

3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
1.Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.Berücksichtigungszeiten,
3.Zeiten des Bezugs von
a)Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)Leistungen bei Krankheit und
c)Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

In Ihrem Fall ist nun auf den 2. Punkt der Vorbemerkungen hinzuweisen. Ausbildungszeiten an Schulen und Hochschulen (z.B. an Fachschulen) werden bei der Rente mit 63 wie Sie dem Gesetzestext entnehmen bewusst nicht mit berücksichtigt. Damit ist Ihre Ausbildungszeit an der Fachschule vom 1.8.75 bis 31.7.77 nicht anrechenbar. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es dafür Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit gegeben hat und es sich um Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten gehandelt hat.

Die Tatsache, dass seinerzeit keine Beiträge gezahlt worden sind, spricht dagegen, dass es sich um Pflichtbeitragszeiten gehandelt hat. Da der Fachschulbesuch aber eine Anrechnungszeit sein kann, müssen Sie nun nachweisen, dass Sie zu diesem Zweck von der BA gefördert worden sind. Neben dem alten Förderungsbescheid können auch andere Dokumente (z.B. Kontoauszüge) die Förderung belegen.

Können Sie allerdings nicht beweisen, dass Sie für die Ausbildung an der Fachschule Übergangsgeld erhalten haben, werden Sie Ihren Anspruch insoweit nicht durchsetzen können.

Die Frage eines Gleichstellungsanspruches stellt sich nicht. Maßgeblich für die Berechnung der Wartezeit ist allein, ob Übergangsgeld gezahlt wurde. Mit Erbringung dieses Nachweises sind auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zeiten nachgewiesen. Dass Gesetz knüpft nach seinem Wortlaut insoweit an die Leistung der Arbeitsverwaltung und nicht an die Beitragszahlung bei der Rentenversicherung an. Das gilt in gleicher Weise für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.7.75. Entscheidend ist der Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. durch Lohnabrechnungen; Jahresnachweise der Sozialversicherung oä.).

Fazit:
Sie müssen jetzt keine weiteren Anträge stellen, sondern klagen um eine Rechtskraft der Ablehnung zu verhindern. Um Ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie im Zeitraum vom 1.3.75 bis 31.7.75 versicherungspflichtig beschäftig waren und der anschließende Zeitraum der Fachschulausbildung von der Agentur für Arbeit gefördert wurde. Nur bei einem Nachweis der Versicherungspflicht für die fehlenden Monate können Sie die Voraussetzung einer Rente mit 63 schaffen.

Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, dass es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in vielen Fällen günstiger ist, die Rente mit 63 nicht in Anspruch zu nehmen. Liegt Arbeitslosigkeit vor, besteht bis zur allgemeinen Altersgrenze ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, das im Regelfall höher ist als die Rente. Der Bezug des Arbeitslosengeldes seinerseits führt als Beitragszeit zu einer weiteren Erhöhung der späteren Rente.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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