Klage wegen Beamtenbeleidigung: Wie verhalte ich mich richtig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Vorladung in einem Ermittlungsverfahren gegen meine Person wegen einer Beleidigung zum Nachteil eines Polizeibeamten gemäß § 185 StGB erhalten.

Ich kann mich an den Vorfall leider nicht mehr genau erinnern und möchte keine Aussage machen. Der Vorfall ereignete sich am auf einer Bergkirchweih gegen 2320 Uhr. Ich war alkoholisert, daher die Erinnerungslücken.

Zwei meiner Begleiter wurden als Zeugen vorgeladen, Sie beabsichtigen die Aussage zu verweigern.

Meine Frage:
Wie soll ich im dargestellten Fall am sinnvollsten vorgehen? Was sind die Anwaltskosten, welche auf mich in der Regel für solch ein Fall zukommen könnten? Sollte ich einen RA beauftragen?

Antwort des Anwalts

Da Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, steht Ihnen grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht zu, da Sie sich mit Ihrer Aussage nicht selbst belasten müssen. Weiteres hierzu ergibt sich auf der aus der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere aus § 136 StPO. Den Wortlaut der gesetzlichen Regelung finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html

Da Sie aufgrund Ihrer Erinnerungslücken in der Sache ohnehin nicht viel aussagen können, wäre es zudem ohnehin anzuraten, auf eine Aussage zu verzichten, da Sie sich möglicherweise mit ungenauen Erinnerungen nur zusätzlich belasten würden.

Bei Ihren Bekannten halte ich es allerdings für ungleich schwerer, eine Aussage zu verweigern. Dies ist für Zeugen nämlich nur dann möglich, wenn sie sich durch die Zeugenaussage selbst belasten würden oder in einem familiären Verhältnis zu Ihnen als Beschuldigter entstehen würden. Ihrer Schilderung des Sachverhaltes kann ich einen solchen Umstand nicht entnehmen, so dass sie damit rechnen müssen, dass die bekannten ihre Aussage machen müssen. Selbstverständlich gilt die Aussagepflicht nur für die Tatsachen, an die sich die Zeugen tatsächlich erinnern können. Den Aussagen Ihrer Bekannten stehen dann natürlich die Aussagen der Polizeibeamten entgegen, welchen regelmäßig ein hoher Wahrheitsgehalt zukommt.

Zur Vorgehensweise würde ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes raten, den Vorwurf, soweit er Ihnen als zutreffend erscheint, bereits im Vorfeld möglichst frühzeitig einzuräumen und auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hinzuwirken. Dies bedeutet, Sie müssten eine Geldauflage bezahlen, die dann einer gemeinnützigen Einrichtung zugute kommt. Das Verfahren würde dann damit eingestellt werden und Sie würden nicht als vorbestraft gelten.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html

Hierzu würde ich Ihnen unbedingt raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, da dieser gegebenenfalls auch die Ermittlungsakte einsehen kann und ein entsprechendes Gespräch mit dem ermittelnden Staatsanwalt auf Augenhöhe führen kann. Die Gebühren für eine solche Tätigkeit kann unterschiedlich hoch sein, je nachdem, welcher Aufwand durch die Tätigkeit entsteht und ob das Verfahren tatsächlich wie oben beschriebenen eingestellt werden kann oder ob Anklage erhoben wird. Sie müssen in der Regel aber mit Kosten ab 500 € rechnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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