Lärmbelästigung durch parkenden LKW mit laufendem Motor

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

LKW (vermutlich mit Kühlkompressor) parkt mit laufendem Motor ohne Fahrer an den Wochenenden in unserer Straße (innerörtlich). Die Spedition wurde wegen der damit verbundenen Lärmbelastung angesprochen, ändert jedoch nicht Ihr Parkverhalten.

Frage 1: Ist das abstellen von LKW mit laufendem Motor auf öffentlichen Straßen innerorts - in der Nähe von Wohnbebauungen - zulässig?

Frage 2: Wird eine öffentliche Parkregelung mit Hinweisbeschilderung durch eine Zufahrt (vtl. keine öffentliche Straße) in ein Betriebsgelände beendet?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Ist das abstellen von LKW mit laufendem Motor auf öffentlichen Straßen innerorts - in der Nähe von Wohnbebauungen - zulässig?

Nein, das ist nicht zulässig.

Das Gesetz bietet Ihnen eine ganze Palette an Abwehrmöglichkeiten für das beschriebene Verhalten.

Neben zivilrechtlichen Handhaben (Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung an Eigentümer als Zustandsstörer und gegebenenfalls an Fahrer als Verhaltensstörer), eventuell auch nach § 1004 BGB als Unterlassungsanspruch einklagbar, kommen mehrere Bussgeldtatbestände nach dem Strassenverkehrsrecht (Straßenverkehrs-Ordnung (STVO) in Frage.

Sofern die Kriterien erfüllt sind, liegt ein Verstoss gegen § 12 Abs. 3a StVG *1) vor. Danach ist mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Mit Sicherheit dürfte zugleich ein Verstoss § 30 StVO (Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot) vorliegen. Danach sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

Tipp: Erfahrungsgemäß werden derartige Verstöße durch die Täter niemals eingestanden.
Dokumentieren Sie darum die Verstöße möglichst akribisch und gerichtssicher.
Dazu gehören: Genaues Datum und Ort des Parkens der Fahrzeuge(Beweisfotos). Dokumentation der Tatsache, daß die Motoren laufen gelassen werden. Feststellungen, wer jeweils der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs war. Zeugen, notfalls mit Personenbeschreibungen. führen Sie ein Tagebuch, in dem sämtliche Verstöße aufgezeichnet sind. Weiterhin ist es sinnvoll, jedes Mal konsequent eine Anzeige des jeweiligen Vorfalls bei der örtlich zuständigen Verkehrspolizei schriftlich zu erstatten. Lassen Sie sich eine Empfangsbestätigung ausstellen. Gegebenenfalls kann später, auch über einen Anwalt, Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Gelegentliche Sachstandsanfragen bauen den Druck auf die Behörden auf.

Unterschriftenaktionen, Leserbriefe und weitere Beschwerden von anderen Anwohnern würden gegebenenfalls den hier wohl etwas nachlässigen Behörden Ihres Wohnorts auf Dauer keine andere Wahl lassen, als einzugreifen.

Frage 2: Wird eine öffentliche Parkregelung mit Hinweisbeschilderung durch eine Zufahrt (vtl. keine öffentliche Straße) in ein Betriebsgelände beendet?

Grundsätzlich ja.

Die Straßenverkehrsordnung findet bei einer privaten Zufahrt dann Anwendung, wenn das fragliche Gelände öffentlicher Verkehrsgrund ist, vgl. dazu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1999, Az. 5 A 1321/97 *2) mit weiteren Nachweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema.

Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann.

Zu prüfen wäre somit noch, ob die Eigentümer bzw. die für das Grundstück verfügungsberechtigte Person nur solchen Personen Zutritt dorthin gestatten, die in enger persönlicher Beziehung zu ihnen stehen oder in eine solche treten wollen, und ob Vorsorge getroffen worden sind, daß nur solche Personen Zutritt erhalten.
Wenn das der Fall ist, findet die StVO keine Anwendung. In diesem Fall wären Anzeigen bei der Verkehrspolizei voraussichtlich fruchtlos. Aber auch für die obige Fragestellung ist immer noch der oben schon erwähnte privatrechtliche Ansatz des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB anhand der angeregten Dokumentation denkbar. Hier wären sicherlich auch Dezibel-Messungen empfehlenswert, um die Lautstärke der ständigen Lärmbelästigung für die Nachbarn zu dokumentieren.

Beachten Sie gegebenenfalls auch etwaige nachbarrechtlichen Schlichtungseinrichtungen Ihres Bundeslands, die als Voraussetzung für eine Klage vorgeschaltet sein können.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 12 STVO Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
    (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

  5. vor Bordsteinabsenkungen.
    (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  6. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

  7. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

  8. in Kurgebieten und

  9. in Klinikgebieten
    das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

*2) § 30 StVO
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  2. die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
    (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

_1. und 2. Weihnachtstag.

*3) § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice