Preisänderung nach Abschluss des Kfz-Kaufvertrags: Rücktritt möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 05.03.2014 habe ich bei einer Importfirma, ein Auto bestellt.
Ich habe heute eine Änderungsanzeige dieser Firma erhalten, in der mir mitgeteilt wurde, dass sich der Fahrzeugpreis von 21.845.-auf 22.605.-€ erhöht.
Gravierend ist aber, dass sich die Ausstattung in verschiedenen Bereichen verschlechtert (anstelle von 19" Aluräder nur 17" Aluräder ).
Wenn ich diese Räder möchte, wie ursprünglich, kostet das Fzg. sogar 23.085.-€.
Die Firma will nun, dass ich die Änderungsanzeige mit den neuen Preisen unterzeichne, also anerkenne, und zurückschicke.
Diese Änderungen werden auf Grund von Preisänderungen des Herstellers, begründet.

In den AGB der Firma gibt es zu diesem Pnkt nur diesen Passus:

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

Hier noch ein Zusatz, den ich vergessen habe, da ich ein wenig durcheinander bin.

Die ursprüngliche Auftragsbestätigung vom 05.03.2014 lautete auf Lieferung, Mitte August 2014.
Bei der neuen Änderungsanzeige, änderte sich, wie schon angegeben der Preis, auch die Lieferung wurde um 3 - 5
Monate zum Ende des Jahres verschoben.

Dies noch zur Info, ich würde den Auftrag gerne kündigen, und hoffe dies ist möglich.

Antwort des Anwalts

Die Ihnen vorgeschlagenen Änderungen müssen Sie keineswegs anerkennen. Sie sollten das auch grundsätzlich niemals tun.

Ein Anerkenntnis, besonders als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB*1), ist immer gefährlich und juristisch so gut wie immer unklug, weil damit ohne Grund sämtliche Einwendungen abgeschnitten werden, die anerkannt wurden.

Auch sonst brauchen Sie sich auf irgendwelche erheblichen nachträglichen Änderungen des Vertragsinhalts durch den Verkäufer keineswegs einzulassen und schon gar nicht auf spätere einseitige Preiserhöhungen.

Ein eigenes Kündigungsrecht hat der Gesetzgeber zwar für diesen Fall, anders als im Mietrecht oder im Arbeitsrecht, nicht vorgesehen. Das Recht ist hier allerdings im Ergebnis jedenfalls auf Ihrer Seite.

Sie können dem Verkäufer erst einmal eine einvernehmliche Aufhebung (Stornierung) der Bestellung vorschlagen. Das halte ich eigentlich für die beste Lösung für alle Seiten.

Daneben gibt es eine ganze Palette an weiteren rechtlichen Handhaben für Sie:

Denkbar ist auch die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB*2), die binnen Jahresfrist erklärt werden muss.

Ein Vorgehen, bei dem einem Käufer systematisch vorgetäuscht wird, etwas zu einem bestimmten Preis zu kaufen, um ihm dann später anhand von geänderten Bedingungen ein Anerkenntnis eins höheren Preises abzunötigen, oder gar die Lieferung von schlechteren Teilen als versprochen, grenzt an Betrug und man könnte ernsthaft sogar an eine Strafanzeige/ Strafantrag gem. § 263 StGB *3) stellen. Das würde ich mir jedoch erst einmal vorbehalten.

Vorrang sollte für Sie auf jeden Fall erst einmal eine zivilrechtliche Lösung haben, wie die erwähnte einvernehmliche Stornierung der Bestellung. Wenn Ihnen das vom Verkäufer bestätigt wird, ist der Fall ja bereits einfach und schnell genau da zu Ende, und es geschieht kein weiterer Schaden.

Daher nur als Plan B zu betrachten:

Sie haben gegebenenfalls ein Recht, von dem Vertrag zurück zu treten, vgl. dazu § 323 BGB*4), wenn der Verkäufer Erfüllung zu den bisherigen vertraglichen Konditionen ablehnt.

Der Verkäufer kommt dann, wenn er endgültig Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen verweigert, in Lieferverzug.

Dies wäre nach den Umständen sogar bereits vor Fälligkeit der eigentlichen Lieferung anzunehmen, also vor dem eigentlichen Liefertermin.

Im Verzugsfall einer Vertragspartei sieht das Gesetz weitere Möglichkeiten vor. Primär bleibt immer zuerst das Recht auf Erfüllung des bestehenden Vertrags zu den bisherigen Konditionen bestehen.

Erst wenn das scheitert, aus welchen Gründen auch immer, und wenn der Verkäufer das zu vertreten hat, was hier der Fall ist, dann tritt ersatzweise an die Stelle des Anspruchs auf Erfüllung dann erst u.a. ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, daneben können Sie immer auch Ersatz des Ihnen weiter dadurch entstandenen Schadens, soweit vorhanden, geltend machen.

Um zu einer Kündigung zu gelangen, benötigen Sie vorab erst einmal einen verbindlichen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB5). Solch ein Vertrag kommt nach deutschem Recht durch Angebot und Annahme zustande. Ihre Bestellung war unter den mitgeteilten Umständen erst einmal technisch gesehen ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Juristisch gesehen ist für ein rechtsverbindliches Angebot notwendig, daß darin alle Vertragsbedingungen so zusammengefasst werden, daß Sie mit einem einfachen Ja angenommen werden können. Das dürfte Ihre Bestellung vom 05.03.2014 gewesen sein. An Ihr Angebot waren Sie erst einmal gem. § 145 BGB 6) gebunden. Dieses Angebot wurde dann durch den Verkäufer binnen der üblichen Fristen angenommen. Gerne geschieht dies entweder konkludent, also stillschweigend, oder durch eine formale Bestätigung des Vertrags, was mit der erwähnten Bestätigung vom 05.03.2014 auch erfolgt ist.

Als Zwischenergebnis ist festzustellen, daß ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag vorliegt.

Wenn der Verkäufer Ihnen statt der Vertragsbestätigung am 05.03.2014 bereits einen Vertrag mit den geänderten Bedingungen vorgeschlagen hätte, dann wäre dies juristisch erst einmal als Ablehnung Ihres Angebots gewesen. Zugleich wäre dies juristisch ein neues Angebot gewesen, das wieder von Ihnen mit dem besagten einfachen Ja hätte angenommen werden kann. Der Gesetzgeber hat diese Situation in § 150 Abs. 2 BGB *7) ausdrücklich geregelt. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt danach als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Dieser Weg ist aber wegen des bereits erfolgten Vertragsschlusses verbaut.

Wie kommen Sie nun von dem einmal wieder geschlossenen Vertrag los?

Im Ergebnis führen wohl für Sie alle Wege nach Rom.

Ein Weg zum Ziel der Lösung von dem Vertrag ist in der Tat die von Ihnen erwähnte Kündigung. Auch wenn das Gesetz das so eigentlich nicht vorsieht:

Wenn der Verkäufer erst einmal Ihre Kündigung akzeptiert, was wahrscheinlich ist, dann kann man darin einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag bzw. eine Stornierung wie bereits erwähnt sehen können.

Denken kann man auch an einen Widerruf des Vertrags, z.B. bei Fernabsätzen oder Telefon- und Haustürgeschäften im Sinne von §§ 312 ff., 355 BGB, was allerdings wohl nicht einschlägig ist, wenn das Auto beim Händler direkt bestellt worden ist.

Schließlich können/ sollten Sie den erwähnten Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung gem. § 322 BGB erklären.

Sie können/sollten auch die Anfechtung des Vertrags erklären wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.

Auch wenn hier beteuert wird, die Änderungen bei Vertragsschluss noch nicht gekannt zu haben, so halte ich den Vorwurf arglistigen bzw. sogar betrügerischen Verhaltens hier recht offensichtlich. Derartige Kalkulationen gehören zum unternehmerischen Risiko des Verkäufers und dieser weiß das auch bzw. müsste es als Profi eigentlich wissen.

Die nunmehr erfolgte Änderungsmitteilung kann man so verstehen, daß der Verkäufer Ihnen nunmehr geänderte Vertragsbedingungen vorschlägt, die nicht von der ursprünglichen Bestellung gedeckt sind.

Dieser Vorschlag ist auch juristisch als ein Angebot auf eine (freiwillige) Änderung des ursprünglichen Vertrags zu verstehen. Dieses Angebot können Sie annehmen, müssen das aber nicht. Sie können Erfüllung zu den ursprünglichen Bedingungen gem. § 433 BGB verlangen.

Tipp: Hier sollten Sie auf jeden Fall erst einmal klar und deutlich nein sagen, wenn das für Sie nicht in Betracht kommt.

Sie müssen mit Sicherheit jedenfalls sich nicht auf die vorgeschlagenen Änderungen einlassen. Das ist auch keineswegs zumutbar im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, besonders im Hinblick darauf, daß sich der Kaufpreis dadurch erheblich erhöht.

Die Rechtsfolge ist dann allerdings erst einmal, daß beide Seiten an den Kaufvertrag vom 05.03.2014 nach wie vor gebunden sind.

Die Änderungen sind keineswegs von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abgedeckt, da hier nur zumutbare Änderungen gemeint sind, aber nicht einseitige nachträgliche Preiserhöhungen zu Lasten des Käufers.

Selbst wenn die AGB einschlägig wären, würde solch eine Klausel im Ernstfall der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen und mit Sicherheit von den Gerichten als unfaire Benachteiligung des Verbrauchers als unwirksam erklärt werden, vgl. § 307 ff. BGB.

Der Änderungswunsch des Verkäufers kann auch nicht qualifiziert werden als Anfechtung im Sinne von § 119 BGB, denn es liegt kein beachtlicher Eigenschafts- oder Erklärungsirrtum in Sinne des Gesetzes vor.

Die möglicherweise für den Verkäufer nicht vorhersehbaren Preisänderungen wären vielmehr ein Kalkulationsirrtum und damit rechtlich unbeachtlich.

Tipp:

Da der Verkäufer selbst offensichtlich nicht mehr am Vertrag in der bisherigen Form festhalten möchte, dürfte es wohl das einfachste sein, kurz anzurufen und unter den Umständen um einvernehmliche Stornierung des Auftrags zu bitten. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, daß der Verkäufer das ohne große Probleme akzeptieren wird.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 781 BGB Schuldanerkenntnis

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

*2) § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

*3) § 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

*4) § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
  3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*5) § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

*6) § 145 BGB Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

*7) § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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