Schlägerei des minderjährigen Sohnes: Haften die Eltern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn war mit anderen in eine Volksfestschlägerei verwickelt. Dabei wurde der am Boden liegende mit Füßen am Kopf getreten. Ein Strafverfahren nach JGG erwarten wir bald. Der Verletzte liegt wochenlang im Krankenhaus. Mein Sohn war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt. Können wir als Eltern im anschließenden Zivilrechtsverfahren finanziell für die Tat unseres Sohnes heran gezogen werden? Es drohen Schmerzensgeldforderungen, Verdienstausfallentschädigung, Regressansprüche der Krankenkasse etc. i. H. v. mehreren tausend Euro.

Antwort des Anwalts

Ich kann Ihnen zunächst insoweit eine Entwarnung geben, dass nicht davon auszugehen ist, dass Sie als Eltern für die Folgen der Straftat Ihres Sohnes finanziell einstehen müssen.

Eltern haften stets nur dann für die von ihren Kindern angerichteten Schäden, wenn ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, denn dass 17jährige selbständig ein Volksfest besuchen dürfen, sollte nicht in Frage stehen zumal nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich an einer Schlägerei beteiligen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihr Sohn bereits in der Vergangenheit wiederholt an Schlägereien beteiligt war und Sie deshalb davon ausgehen mussten, dass es bei dem Volksfestbesuch erneut zu einer Straftat kommt. Angesichts der fast erreichten Volljährigkeit liegt die Messlatte aber hier sehr hoch – 17 jährige bedürfen im Regelfall keiner besonderen Aufsicht mehr.

Umso schlechter sieht die Situation für Ihren Sohn aus. Angesichts seines Alters hatte er die Einsichtsfähigkeit für die Gefährlichkeit seines Handelns und muss für die Folgen voll einstehen.

Er muss mit einer Inanspruchnahme durch die Krankenkasse des Verletzten auf der Grundlage des § 116 SGB X für alle nachfolgenden Behandlungskosten sowie eventuell gezahltem Krankengeld rechnen.

Der Arbeitgeber des Verletzten hat einen Schadensersatzanspruch soweit er Lohnfortzahlung geleistet hat.

Der Verletzte selbst hat einen Schmerzensgeldanspruch und Schadensersatzanspruch für beschädigtes Eigentum (z.B. Brille, Kleidung etc.). Ob ein weiterer Schadensersatzanspruch besteht, hängt davon ab, ob Folgeschäden zurück bleiben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches spielt die Dauer der Arbeitsunfähig eine zentrale Rolle.

Für diese Ansprüche haften die festgestellten Beteiligten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Gläubiger sich einen der Beteiligten herausgreifen können und von diesem den Gesamtbetrag fordern. Es ist dann dessen Sache von den anderen Beteiligten deren Anteil erstattet zu bekommen. Er trägt damit das volle Prozess- und Leistungsrisiko der übrigen Schläger. Die Gläubiger halten sich dabei regelmäßig an den Leistungsfähigsten, also denjenigen, von dem sie die Leistung (eventuell in Zukunft) am ehesten erwarten können.

Da die Krankenkassen ihre Forderungen per Leistungsbescheid festsetzen, verjähren ihre Forderungen in 30 Jahren.

Die zivilrechtlichen Folgen können damit über die strafrechtlichen Folgen deutlich hinausgehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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