Käufer tritt wegen Mängeln vom KFZ-Kauf zurück: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):

Nach Privatverkauf von PKW am 02.07.2014 meldet sich Käufer nach ca. zwei Wochen und gefahrenen 400 km, dass das Fahrzeug liegen geblieben ist. In der Werkstatt wurde festgestellt das die Nockenwelle und Kupplung Defekt sein sollen und der Käufer möchte von Kaufvertrag zurücktreten. Darauf hin habe ich gesagt, dass der Käufer zwei mal vor den Kauf das Auto besichtigt hat und noch dazu wurde das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorgeführt und erst dann ohne Mängel verkauft (laut Prüfbericht).
Ich war jetzt über ein Woche in Urlaub und heute habe ich bei der Post zwei Einschreiben mit Rückschein abgeholt.
Da drin stand, dass ich bei Verkauft des PKW unter Zeugen zugesichert habe, dass der Wagen keine gravierenden Mängel hat. Insbesondere bin ich auf Kupplung und Geräusche im Motorraum angesprochen worden. Hierbei habe ich zugesichert dass keine Mängel vorhanden seien. Leider stellte sich heraus, das die Kupplung stark beschädigt ist und zu dem die Nockenwelle kaputt ist. Die Zusicherung, dass hier keine Mängel vorliegen, ist laut Einschreiben erweislich nicht der Wahrheit entsprechend.
Der Käufer fordert Rücktritt von Kaufvertrag und noch Anwaltskosten von 334,75 Euro. Das erste Schreiben hat die Frist für Rücknahme bis 21.07.2014, das zweite bis 30.07.2014 . Was soll ich jetzt tun da ich Familienvater von zwei Kinder bin. Natürlich wurde das Geld schon investiert, und für einen Anwalt habe ich auch kein Geld. Bitte um Beratung.

Antwort des Anwalts

Leider kann ich Ihnen nicht allzu viel Hoffnung machen. Sie müssen, wenn Sie Mängelfreiheit zugesichert haben, und diese Zusicherung sich später als nicht zutreffend herausstellt, entweder für eine Reparatur sorgen oder das Fahrzeug zurück nehmen und den Kaufpreis rückerstatten.

Grundsätzlich haftet der Verkäufer nach dem Verkauf für Mängel an einer verkauften Sache nach den §§ 434 ff. BGB.

Mangel oder Fehler ist jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder der normalen Beschaffenheit bei Gefahrübergang, d.h. Übergabe des Fahrzeugs.

Im ersten halben Jahr nach dem Verkauf gibt es eine gesetzliche Vermutung, daß die Ursache des Mangels aus dem Bereich des Verkäufers stammt, das ergibt sich aus § 476 BGB *1).

Das bedeutet, er muss erst einmal auf Verlangen des Käufers hin im Sinne von § 439 BGB *2) nachbessern, also den Mangel beheben. Wenn der Vekäufer das nicht binnen einer angemessenen Frist tut, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

Diese Sachmängelhaftung kann der Privatverkäufer vertraglich zwar in gewissen Grenzen ausschließen.

Er haftet aber nach wie vor sowohl bei arglistigem Verschweigen oder bei Übernahme einer Garantie für die Mangelfreiheit, das ergibt sich aus § 444 BGB *3). Wenn Sie nun Mangelfreiheit des Fahrzeugs eigens zugesichert haben, und dies sich später als nicht der Wahrheit entsprechend herausstellt, haften Sie dafür.

Gegenüber dem Rückforderungsanspruch Verkäufer können Sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 BGB nicht berufen. Es hilft Ihnen daher auch nichts, auch wenn Sie das Geld schon ausgegeben haben. Sie würden gegebenenfalls zur Zahlung verurteilt werden und der Verkäufer erhält im Ernstfall einen vollstreckbaren Titel gegen sie, aus dem er 30 Jahre lang vollstrecken kann.

Tipp: Es gibt hier lediglich eine widerlegbare Vermutung, daß der Fehler aus dem Gefahrenbereich des Verkäufers kommt.

Sie sollten daher die DEKRA bitten, das Fahrzeug und die beanstandeten Mängel noch einmal zu untersuchen, insbesondere auf die Frage hin, ob diese Mängel schon beim Verkauf vorhanden waren oder aber nachträglich erst entstanden sind.

Wenn festgestellt wird, daß hier Mängel beanstandet werden, die beim Verkauf noch nicht festgestellt waren, können Sie eventuell je nach Sachlage diese Vermutung noch widerlegen. Sie sollten auch einen oder mehrere Kostenvoranschläge einholen, da die Reparatur der Mängel durch den Verkäufer normaler Weise der einfachste Weg ist und vom Gesetzgeber eigentlich so vorgesehen ist.

Schließlich kämen auch Regressansprüche gegenüber der DEKRA in Frage, denn Sie haben die Zusicherung schließlich im Vertrauen darauf abgegeben, daß deren Feststellungen richtig waren.

Wenn der Defekt allerdings für die DEKRA nicht erkennbar war, und dennoch bei Übergabe schon vorhanden war, dann dürften Sie letztendlich alleine für ihre vollkommen überflüssige Zusicherung der Mangelfreiheit verantwortlich sein.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

*2) § 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

*3) § 444 BGB Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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